Stadt Tettnang Verwaltungsgebührensatzung für öffentliche Leistungen; Beschlossen am 29.04.2026 (Microsoft Word - Verwaltungsgebührensatzung Stadt Tettnang 2026.DOCX) Seite 1/4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29.04.2026 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2 und 11 des Kom- munalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) jeweils in der der- zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang am 29.04.2026 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Tettnang erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Inte- resse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in beson- deren Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet 1. wer die öffentliche Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 Seite 2/4 § 3 Gebührenfreiheit (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührenge- setzes entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entspre- chend, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt Tettnang ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. (4) Die Stadt kann im Einzelfall von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beige- fügten Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18 Euro / Zeiteinheit (1 Zeiteinheit (ZE) = 15 Minuten) zu er- heben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstands zu berechnen, so ist der Ver- kehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenü- gender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebühren- schuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwal- tungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbei- tung begonnen ist, vor Beendigung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leis- tung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 Seite 3/4 § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebühren- schuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuld- ner fällig. (2) Schriftstücke und Schriftstücke, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht wor- den sind (z. B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden usw.), können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. (3) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zah- lung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus- sichtlichen entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden. Dem Antragstellenden ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen betrachten, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragstellende bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheit hierauf hingewiesen worden ist. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Überstei- gen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich ent- standenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere: a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhe- bung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Liefe- rungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 Seite 4/4 § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Zu gleicher Zeit tritt die Verwaltungsgebührensat- zung vom 20.10.2021 außer Kraft. Ausgefertigt! Tettnang, den 30.04.2026 Regine Rist Bürgermeisterin Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvor- schriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Tettnang geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung verletzt worden sind oder - der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit wider- sprochen hat oder – - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 30.04.2026 Vorbemerkung: Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 1 ALLGEMEINE GEBÜHRENTATBESTÄNDE 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung 18,00 € / ZE 1.2 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergleichen, die von der Stadt Tettnang nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt Tettnang nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. 18,00 € / ZE 1.3 Ablehnung eines Antrags nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung 1.3.1 Ablehnung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung aus sachlichen Gründen abgelehnt, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist. 18,00 € / ZE - 1/10-volle Gebühr 1.3.2 Ablehnung wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 1.4 Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung vom Antragsteller zurückgenommen, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, maximal die Hälfte der vollen Gebühr. 18,00 € / ZE - 1/10-1/2 volle Gebühr 1.5 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) 1.5.1 wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 22,00 € / ZE 1.5.2 bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen 22,00 € / ZE 1.6 Auskünfte 1.6.1 insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist 18,00 € / ZE 1.6.2 mündliche Auskünfte gebührenfrei Gebührenverzeichnis Stadt Tettnang Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 29.04.2026 Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich gefordert. Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 1.7 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 18,00 € / ZE 1.8 Gutachten (Augenscheine), soweit nichts anderes bestimmt ist 1 - 5% des Gegenstandwerts, mind. 22,00 € je vollendete 1/4 Std. der Inanspruchnahme 1.9 Erteilung von Befreiungen von Vorschriften 18,00 € / ZE 1.10 Vervielfältigungen / Beglaubigungen 1.10.1 Fotokopien bei Anfertigung durch städtisches Personal 1.10.1.1 Kopie schwarz/weiß je Seite 1,00 € 1.10.1.2 Kopie farbig je Seite 2,00 € 1.10.2 Unterschriftsbeglaubigungen, amtliche Beglaubigungen und Bestätigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften, Kopien und ähnlichem - je Beglaubigung 7,00 € 2 STADTPLANUNG, KLIMA & UMWELT 2.1 Bauherrenberatung 2.1.1 Mündliche Beratung von Bauherren, Architekten und vergleichbaren Personen in Fragen deren Planungen / Problemlösungen, die über eine halbe Stunde hinausgehen 22,00 € / ZE 2.1.2 Schriftliche Beratung von Bauherren, Architekten und vergleichbaren Personen in Fragen deren Planungen / Problemlösungen, die über eine halbe Stunde hinausgehen 22,00 € / ZE 3 BAUORDNUNG / BAURECHT Soweit Gebühren nach den Baukosten zu berechnen sind, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 1, Kostengruppe 300 und 400 (in der jeweils gültigen Fassung) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zu Erstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen. Die Höhe der Baukosten wird über den Baukostenindex Neubau des BKI Baukosteninformationszentrum ermittelt. 3.1 Kenntnisgabeverfahren 3.1.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren 3 ‰ der Baukosten bzw. Abbruchkosten, mind. 150 € 3.1.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO, Unvollständigkeit der Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren 22,00 € / ZE, mind. 150 € 3.1.3 wenn Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 22,00 € / ZE, mind. 150 € Docusign Envelope ID: BB8B6C86-CF2E-8AC1-836B-FAC49A9F68D4 3.2 Erteilung Bauvorbescheid 3.2.1 Erteilung Bauvorbescheid 3 ‰ der Baukosten, mind. 200 € 3.2.2 --- Source: https://www.tettnang.de/de/unser-tettnang/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/satzung-ueber-die-erhebung-von-gebuehren-fuer-oeffentliche-leistungen-verwaltungsgebuehrensatzung-2026.pdf?cid=14v1 sdDatePublished: 2026-04-30T11:05:00Z Topics: government policy, law, local authority Locations: Tettnang