Stadt Ulm ändert Gebührenordnung für städtische Tageseinrichtungen für Kinder in Ulm; Ende der Ermäßigung 2028, Höchstsatz steigt
Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Ulm
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Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ulm über die Erhebung von Benut- zungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder
vom 29. April 2026
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbin- dung mit §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemein- derat der Stadt Ulm am 29. April 2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung Die Satzung der Stadt Ulm über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städti- schen Tageseinrichtungen für Kinder vom 14. November 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2022, wird wie folgt geändert:
- Änderung der Gebührenregelung
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung
„ermäßigt um 5 %, mindestens jedoch um 15 € pro Kind“
wie folgt gefasst:
„ermäßigt
- vom 01.09.2026 bis 31.08.2027 um 3,3 %, mindestens jedoch um 10 € je Kind,
- vom 01.09.2027 bis 31.08.2028 um 1,6 %, mindestens jedoch um 5 € je Kind. Ab 01.09.2028 erfolgt keine Ermäßigung mehr.“
- Anpassung des Höchstsatzes
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag
„5.973,17 €“
wie folgt gefasst:
„6.092,63 € ab 01.09.2026 sowie 6.214,48 € ab 01.09.2027“.
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- Ergänzung zur Kindertagespflege
§ 5 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Der monatliche Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ergibt sich aus der Multiplikation des in der Kostenbeitragstabelle Kindertagespflege je- weils zutreffenden Prozentsatzes mit dem nach § 4 ermittelten monatlichen pauschalier- ten Nettoeinkommen.
Für Betreuungsumfänge ab 28 Stunden pro Woche gelten die Gebührenstufen nach Ab- satz 1 entsprechend.
Für Betreuungsumfänge unter 28 Stunden pro Woche gelten folgende prozentuale Staf- felungen: 3
Kostenbeitragstabelle Kindertagespflege
Wöchentliche Betreuungsstunden 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 5 0,49 % 0,31 % 0,13 % 6 0,59 % 0,37 % 0,16 % 7 0,68 % 0,44 % 0,19 % 8 0,78 % 0,50 % 0,22 % 9 0,88 % 0,56 % 0,24 % 10 0,98 % 0,62 % 0,27 % 11 1,08 % 0,69 % 0,30 % 12 1,17 % 0,75 % 0,32 % 13 1,27 % 0,81 % 0,35 % 14 1,37 % 0,87 % 0,38 % 15 1,47 % 0,94 % 0,40 % 16 1,56 % 1,00 % 0,43 % 17 1,66 % 1,06 % 0,46 % 18 1,76 % 1,12 % 0,49 % 19 1,86 % 1,19 % 0,51 % 20 1,96 % 1,25 % 0,54 % 21 2,05 % 1,31 % 0,57 % 22 2,15 % 1,37 % 0,59 % 23 2,25 % 1,44 % 0,62 % 24 2,35 % 1,50 % 0,65 % 25 2,45 % 1,56 % 0,67 % 26 2,54 % 1,62 % 0,70 % 27 2,64 % 1,68 % 0,73 %
Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
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Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2026 in Kraft.
Ulm, den 29. April 2026 Martin Ansbacher
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ulm geltend ge- macht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Tag der Veröffentlichung: 30.04.2026