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title: "Bundesregierung Gesetzentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren, Digitalisierung des Führungszeugnisses, Deutschland im Bundestag; Digitales Führungszeugnis meist am Antragstag abrufbar."
sdDatePublished: "2026-05-01T12:09:00Z"
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  - "Berlin"
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Bundesregierung Gesetzentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren, Digitalisierung des Führungszeugnisses, Deutschland im Bundestag; Digitales Führungszeugnis meist am Antragstag abrufbar.

Ausschussdrucksache 21(6)81d

21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Fehler! Kein Text mit angegebener
Formatvorlage im Dokument
Schriftliche Stellungnahme
der Sachverständigen Verena Kaiser

Öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im
Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

BT-Drucksache 21/4782
Ausschussdrucksache 21(6)81d
vom 30. April 2026, 13:49 Uhr
21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
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Ausschussdrucksache 21(6)81d
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VERKEHRSANBINDUNG

U – Bahn 16, 63, 66
Haltestelle: Bundesrechnungshof/Auswärtiges Amt

Stellungnahme zu den Vorschriften zur Einführung des Digitalen Führungszeugnis­
ses im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Ausweitung der notariellen Online-
Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungs­
zeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und
Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (21/4782)“
Das Bundeszentralregister funktioniert weitestgehend digital und automatisiert. Der Informa­
tionsaustausch mit Behörden - insbesondere natürlich mit der Justiz - wird schon seit lan­
gem in der Regel elektronisch geführt. Das Führungszeugnis für private Zwecke, zum Bei­
spiel zur Vorlage bei privaten Arbeitgebern oder zur Ausübung eines Ehrenamtes, kann
bislang zwar online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden, die Zustellung an die
Bürgerinnen und Bürger erfolgt dann allerdings in Papierform auf dem Postweg.
Die Registerbehörde erhält dabei - insbesondere im Zusammenhang mit Onlineantragstel­
lungen - regelmäßig Anfragen, ob das Führungszeugnis digital übermittelt werden könne.
Die alleinige Ausstellung einer Papierurkunde entspricht insoweit nicht den Ansprüchen, die
Bürgerinnen und Bürger an eine moderne Verwaltungsleistung haben. Die Digitalisierung
des Führungszeugnisses für private Zwecke ist daher zeitgemäß und allein schon vor die­
sem Hintergrund uneingeschränkt zu begrüßen. Zudem sind alle Formen des privaten Füh­
rungszeugnisses von der Digitalisierung umfasst, d. h. auch erweiterte Führungszeugnisse,
die gerade beim beruflichen und ehrenamtlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen
bedeutsam sind.
Das bisher in Papierform ausgestellte Führungszeugnis, das wegen des hierfür verwende­
ten Papiers ‚Gründruck‘ genannt wird, hat hohe Standards, was den Datenschutz und die
Fälschungssicherheit anbelangt und genießt dadurch ein großes Vertrauen und eine breite
Akzeptanz in der Bevölkerung.
Die besondere Herausforderung ist es, dass diese Standards auch im Rahmen der Digitali­
sierung gehalten oder - wo möglich - sogar verbessert werden. Der vorliegende Geset­
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zesentwurf schafft hierfür die richtigen Grundlagen. Drei Aspekte sind dabei besonders her­
vorzuheben:
1. Der Ausgangspunkt für die Erteilung des Digitalen Führungszeugnisses ist die Online­
antragstellung unter Erbringung des elektronischen Identitätsnachweises
(§ 30 c Bundeszentralregistergesetz). Hier kann auf die in der Registerbehörde schon
seit 2014 bestehende Möglichkeit der Onlineantragstellung beim Bundesamt für Justiz
zurückgegriffen werden. Durch die Erbringung des elektronischen Identitätsnachweises
über die BundID in Verbindung mit der “Ausweis App“ des Bundes ist sichergestellt,
dass nur die Person, deren Daten abgefragt werden, oder deren gesetzlicher Vertreter
den Antrag stellt. Zudem ist eine gute Datenqualität in Bezug auf die Anfragedaten si­
chergestellt, da diese aus dem elektronischen Identitätsnachweis über die “Ausweis
App“ des Bundes ausgelesen werden. Tippfehler und Ungenauigkeiten können insoweit
ausgeschlossen werden. Dieser Weg sichert die Antragstellung damit optimal ab und
verhindert, dass eine unberechtigte Dritte Person gegen den Willen der betroffenen
Person ein Führungszeugnis beantragt.

2. Das Gesetz gibt vor, dass das Digitale Führungszeugnis in der BundID zum Abruf be­
reitgestellt werden muss. Für die Behörde entfallen der Druck und die Versendung des
Führungszeugnisses. Für Bürgerinnen und Bürger wird die Wartezeit auf das Führungs­
zeugnis dadurch erheblich verkürzt. Es ist davon auszugehen, dass das Digitale Füh­
rungszeugnis, soweit es sich nicht um ein europäisches Führungszeugnis handelt, in
den meisten Fällen am Tag der Antragstellung schon abrufbar sein wird. Da beim euro­
päischen Führungszeugnis ein Beitrag des betroffenen EU-Mitgliedstaats eingeholt wird,
dauert es hier grundsätzlich länger.
Genau wie bei der Antragstellung muss sich die betreffende Person auch für den Abruf
des Dokumentes über die Bund ID mittels elektronischen Identitätsnachweises authenti­
fizieren, so dass auch hier sichergestellt ist, dass nur die berechtigte Person und kein
Dritter Kenntnis von dem Digitalen Führungszeugnis und den ggf. darin enthaltenen
sensiblen Daten erhält. Dies erscheint erforderlich und angemessen, um den Daten­
schutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im rein privaten Lebensbe­
reich abzusichern. Die Person kann dann selbst entscheiden, ob sie das Führungs­
zeugnis im privaten Kontext einer anderen Person, einem Arbeitgeber oder einem Ver­
ein vorlegt.
Auch die bisherige Onlineantragstellung beim Bundesamt für Justiz sieht diese Absiche­
rung durch Nutzung der “Ausweis App“ des Bundes mit dem elektronischen Identitäts­
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nachweis und der dazugehörigen PIN vor. Die stetig steigenden Antragszahlen über das
Onlineportal des Bundesamts für Justiz zeigen auch, dass ein immer größer werdender
Kreis in der Bevölkerung diese Möglichkeiten nutzt. Die BundID ist eine aktuell schon
bestehende und funktionierende Infrastruktur, die die notwendigen Funktionen bereit­
stellt und entsprechend absichert.
3. Zur Sicherung des Digitalen Führungszeugnisses vor Fälschungen sieht der Geset­
zesentwurf eine elektronische Verifizierbarkeit der ausstellenden Behörde, des Ausstel­
lungsdatums und der Unverfälschtheit vor. Mittels eines visuellen Siegels in der Form
eines QR-Codes auf dem Dokument und einer kostenfreien App kann die Person, der
ein solches Führungszeugnis vorgelegt wird, dessen Unverfälschtheit prüfen. Diese
Überprüfung ist in der geplanten Variante auch noch möglich, wenn das Digitale Füh­
rungszeugnis ausgedruckt und in Papierformat vorgelegt wird. Die Stelle kann die Echt­
heit und die Unverfälschtheit des ihr vorgelegten Führungszeugnisses insoweit ganz
einfach selbst prüfen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die im Entwurf vorgesehenen gesetzlichen Vor­
gaben in der dort vorgesehen Ausgestaltung durch die Registerbehörde vergleichsweise
schnell umgesetzt werden können. Damit werden die damit verbundenen Vorteile für die
Bürgerinnen und Bürger schon bald wirksam und gleichzeitig ein Voranschreiten der Digita­
lisierung sehr bald sichtbar.

Bonn, den 30. April 2026
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