---
title: "Bundesnotarkammer begrüßt Ausweitung notarieller Online-Verfahren in Deutschland; Unternehmensgründungen in 24 Stunden"
sdDatePublished: "2026-05-01T12:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1173600/Stellungnahme_81c_Sikora.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "technology and engineering"
    identifier: "medtop:20000756"
  - name: "administrative law"
    identifier: "medtop:20001197"
  - name: "business information"
    identifier: "medtop:20000170"
locations:
  - "Pirna"
  - "Hamburg"
  - "Baden"
  - "Saarbrücken"
  - "Nürnberg"
  - "Sierre"
  - "Wiesbaden"
  - "Görlitz"
  - "Sarine"
  - "Basel-Stadt"
  - "Frankfurt (Oder)"
  - "Lugano"
  - "Prättigau/Davos"
  - "Potsdam"
  - "Aachen"
  - "Bergen"
  - "Mainz"
  - "Aarau"
  - "Frankfurt am Main"
  - "Visp"
  - "Braunschweig"
  - "Augsburg"
  - "Zürich"
  - "Erfurt"
  - "Martigny"
  - "Regensburg"
  - "Friedrichshafen"
  - "Weimar"
  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Trondheim"
  - "Bonn"
  - "Luzern-Land"
  - "Küssnacht"
  - "Köln"
  - "Luzern-Stadt"
  - "Wil"
  - "Plessur"
  - "Sion"
  - "Liestal"
  - "Geneva"
  - "Annaberg-Buchholz"
  - "Vaud"
  - "Morges"
  - "Höfe"
  - "Gotha"
  - "Bremerhaven"
  - "Olten"
  - "Leipzig"
  - "Kreuzlingen"
  - "Kiel"
  - "Biel/Bienne"
  - "Innenstadt-West"
  - "Lübeck"
  - "Dresden"
  - "Oslo"
  - "Berlin"
  - "Lindau (Bodensee)"
  - "Frauenfeld"
  - "Germany"
  - "Cottbus"
  - "Rostock"
  - "Zwickau"
  - "Radebeul"
  - "Osnabrück"
  - "Bern-Mittelland"
  - "Delémont"
  - "Bellinzona"
  - "Düsseldorf"
  - "Littoral"
  - "Flensburg"
  - "Lausanne"
  - "Schwerin"
  - "Hannover"
  - "Koblenz"
  - "Weil am Rhein"
  - "Nyon"
  - "Munich"
  - "Würzburg"
  - "Jena"
  - "Darmstadt"
  - "Eisenach"
  - "Stavanger"
  - "Rheintal"
---


Bundesnotarkammer begrüßt Ausweitung notarieller Online-Verfahren in Deutschland; Unternehmensgründungen in 24 Stunden

Ausschussdrucksache 21(6)81c

21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Fehler! Kein Text mit angegebener
Formatvorlage im Dokument
Schriftliche Stellungnahme
des Sachverständigen Dr. Markus Sikora

Öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im
Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

BT-Drucksache 21/4782
Ausschussdrucksache 21(6)81c
vom 30. April 2026, 13:36 Uhr
21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Ausschussdrucksache 21(6)81c
Seite 1 von 13
Schriftstück bearbeiten

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Auswei-
tung der notariellen Online-Verfahren im Ge-
sellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisie-
rung
des
Führungszeugnisses
und
zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von
Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung
wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Stellungnahme der Bundesnotarkammer
30. April 2026

Ausschussdrucksache 21(6)81c
Seite 2 von 13
Schriftstück bearbeiten

2
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Regierungsentwurf ausdrücklich und voll-
umfänglich und sieht darin einen gelungenen Beitrag zur weiteren Digitalisierung im Bereich
der vorsorgenden Rechtspflege. Dabei ist die Stellungnahme auf die Regelungen zur Auswei-
tung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht beschränkt und ver-
hält sich nicht zu den weiteren im Entwurf vorhandenen Regelungen.
Im Einklang mit den durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
sowie das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) geschaffenen Grundlagen werden die be-
währten notariellen Online-Verfahren nun erneut in wesentlichen Punkten erweitert. Recht-
suchende Bürgerinnen und Bürger erhalten dadurch neue Handlungsspielräume, und die Nut-
zung und Verbreitung der notariellen Online-Verfahren wird gefördert. Insgesamt wird damit
ein weiterer Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsstandorts
Deutschland gesetzt.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden gleich mehrere Ziele des Koalitionsvertrags zwischen
CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 zur Modernisierung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts
umgesetzt. So werden durch die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren notarielle Vor-
gänge vereinfacht und weitere digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht (Zeilen 102 bis 104).
Dies trägt auch dazu bei, das politisch gesetzte Ziel zu erreichen, Unternehmensgründungen
innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen, wozu ein medienbruchfreier und digitaler Daten-
austausch zwischen Notariat, Registern, Finanzverwaltung und weiteren Behörden essenziell
ist (Zeilen 105 bis 106). Die Digitalisierung der Justiz wird damit konsequent fortgeführt, und
Medienbrüche werden abgeschafft (Zeilen 2024 bis 2025). Auch dem übergeordneten Ziel,
das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten, wird
Rechnung getragen (Zeilen 1784 bis 1785). Denn die notariellen Online-Verfahren führen zu
effizienteren und schnelleren Abläufen bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, und sie ver-
meiden zugleich Medienbrüche. Damit stellt die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
einen wichtigen Baustein dar, um Prozesse zu beschleunigen sowie die rechtsuchenden Bür-
gerinnen und Bürger zu entlasten. Darüber hinaus sparen die notariellen Online-Verfahren
Ressourcen und stellen nicht zuletzt einen Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit dar.1
Besonders begrüßen wir, dass Anmeldungen zur Eintragung in das künftige Stiftungsregister
vollständig digital ermöglicht werden, weil diese ihrer Struktur nach besonders geeignet für
die notariellen Online-Verfahren sind (dazu unten B.). Positiv hervorzuheben ist auch die Aus-
weitung auf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsre-
gister, da diese einen aus der notariellen Praxis vermehrt artikulierten Bedarf adressiert (dazu

1 Gemeint ist insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, siehe Seite 1 des Referentenent-
wurfs.
Ausschussdrucksache 21(6)81c
Seite 3 von 13
Schriftstück bearbeiten

3
unten C.). Ferner begrüßen wir die Ausweitung auf Gründungen von Aktiengesellschaften so-
wie Kommanditgesellschaften auf Aktien (dazu unten D.). Einen weiteren konsequenten
Schritt stellt die Ausweitung auf Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlun-
gen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dar (dazu unten E.I.). Außerdem begrüßen
wir die bislang implizit und nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Vollmachten zur Abgabe der
Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(dazu unten E.II.).
Ausdrücklich zu begrüßen ist auch der Umfang der Ausweitung des Anwendungsbereichs der
notariellen Online-Verfahren (dazu unten F.). Insofern ist eine klare Orientierung an den je-
weils mit den betreffenden Formvorschriften verfolgten Zwecken zwingend geboten. Die no-
tariellen Online-Verfahren eignen sich aufgrund der Besonderheiten der Videokommunikation
in erster Linie für konsensuale Vorgänge des Gesellschaftsrechts, bei denen die Beweis-, Kon-
troll- und Filterfunktion im Vordergrund steht. Dies wurde bei der Einführung der notariellen
Online-Verfahren berücksichtigt und liegt auch der Ausgestaltung des aktuellen Erweiterungs-
vorhabens zugrunde. Insgesamt verfolgt der Referentenentwurf damit den überzeugenden
Ansatz einer dogmatisch konsistenten Ausweitung des Anwendungsbereichs der notariellen
Online-Verfahren in der Tiefe anstelle einer sachfremden Ausweitung in der Breite. Die Bun-
desnotarkammer unterstützt dieses Konzept vollumfänglich.
Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:
 Es bietet sich eine sprachliche Präzisierung des Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB
an, um die Errichtungsform der Registervollmacht auch für den unbefangenen Leser
eindeutig darzustellen (C.II.).
 In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass auch die Nachgenehmi-
gung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
sowie für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zulässig ist (E.II.).
 Das Datum des Inkrafttretens der Regelungen zum Stiftungsregister sollte nicht auf ei-
nen gesetzlichen Feiertag fallen, sodass eine bestmögliche personelle Begleitung der
Umstellungen der technischen Systeme möglich ist (F.).
Im Einzelnen:
A. Zu den Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Änderungen des § 77 BGB-E. Sie zeichnen eine in der
Literatur ganz herrschende Meinung zu Formvorgaben bezüglich Vollmachten zu
Ausschussdrucksache 21(6)81c
Seite 4 von 13
Schriftstück bearbeiten

4
Vereinsregisteranmeldungen nach.2 Bislang wurde lediglich für die Anmeldung nach § 77
Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass diese mittels öffentlich beglaubigter Erklärung
abzugeben ist. Bezüglich der Vollmacht zur Anmeldung schwieg das Gesetz. Gleichwohl rich-
tete sich nach allgemeiner Meinung bereits bislang die Formanforderung nicht nach der allge-
meinen Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB, sondern stattdessen nach den allgemeinen Anforde-
rungen an Vollmachten zur Registeranmeldung. Dies wird durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BGB-E nun
ausdrücklich klargestellt.
Erfreulich ist darüber hinaus die klarstellende Ergänzung um den Verweis auf Bescheinigungen
gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Demnach sind Notarinnen und Notare dafür zuständig, Bescheini-
gungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Für die
Anmeldung zum Vereinsregister bedeutet dies, dass der Anmeldung nicht zwingend die Voll-
machtsurkunde beigefügt werden muss. Stattdessen genügt eine Bescheinigung der Notarin
bzw. des Notars gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Die Bescheinigung selbst erfolgt dabei in Vermerk-
form gemäß §§ 39, 39a BeurkG.3 Mithin ist es möglich, die Bescheinigung im Rahmen der no-
tariellen Online-Verfahren vollständig digital aufzunehmen, wodurch Medienbrüche durch
das Einscannen von papierenen Vollmachten vermieden werden können.
B. Zu den Änderungen des Stiftungsregistergesetzes
Positiv hervorzuheben sind auch die Änderungen des § 3 StiftRG-E. Diese eröffnen die notari-
ellen Online-Verfahren auch für Anmeldungen zum künftigen Stiftungsregister. Das Stiftungs-
register eignet sich dafür in besonderer Weise. Denn es weist hinsichtlich Funktion und Aufbau
große Ähnlichkeiten mit dem Vereinsregister auf. Auch die Formzwecke des § 3 StiftRG-E de-
cken sich mit § 77 BGB. Das Formerfordernis soll – wie bei den Anmeldungen zum Vereinsre-
gister – vor allem gewährleisten, dass die beglaubigende Stelle die Identität der Anmeldenden
prüft, sodass sich die Registerbehörde darauf verlassen kann, dass die ihr übermittelten An-
meldungen von den Mitgliedern der Stiftungsvorstände oder den Liquidatoren der Stiftungen
stammen.4 Darüber hinaus ist aus Gesichtspunkten der Geldwäscheprävention (§ 12 Abs. 1
Nr. 1 GwG) sowie der Sanktionsdurchsetzung (z.B. Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014) eine
verlässliche Identifizierung durch Notarinnen und Notare im Wirtschaftsverkehr unerlässlich.
Auch war bereits bislang eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen zum Stiftungsre-
gister in § 3 Abs. 2 Satz 2 StiftRG-E vorgesehen. Vor diesem Hintergrund werden Medienbrü-
che reduziert, und die Anmeldungen von Stiftungen fügen sich kohärent in den Anwendungs-
bereich der notariellen Online-Verfahren ein.

2 Vgl. dazu nur BeckOGK/Geißler, Stand: 1. September 2025, § 77 BGB, Rn. 5; BeckOK/Schöpflin, 75. Ed. 1. August 2025, § 77 BGB, Rn. 3;
MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, § 77 BGB, Rn. 3.
3 Vgl. dazu nur BeckOK-BNotO/Sander, 12. Ed., Stand 1. August 2025, § 21 Rn. 70; BGH, DNotZ 2017, 303, 306; Winkler, BeurkG, 21. Auflage
2023, § 39 Rn. 13.
4 Vgl. Regierungsentwurf zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, BT-Drs. 19/28173, Seite 91. Daneben erfüllt die regelhafte
Prüfung und sorgfältige Aufbereitung der Anmeldung durch Notarinnen und Notare eine Filter- und Entlastungsfunktion zu Gunsten der
Registergerichte, vgl. dazu auch NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 12 Rn. 18 sowie § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
Ausschussdrucksache 21(6)81c
Seite 5 von 13
Schriftstück bearbeiten

5
C. Zu den Änderungen des Handelsgesetzbuchs
I. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E
§ 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E ermöglicht es, Vollmachten zur Anmeldung beim Handelsregister im
Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu errichten. Diese sind bislang lediglich im Rahmen
von Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich.5
Diese Änderung ist zu begrüßen. Dadurch wird ein aus der Praxis verschiedentlich geäußerter
Bedarf adressiert. Registervollmachten bieten insbesondere bei Personengesellschaften mit
zahlreichen Gesellschaftern (z. B. Publikumspersonengesellschaften) einen großen Mehrwert.
Denn bei diesen müssen Registeranmeldungen grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern
unterschrieben bzw. signiert werden. Dies kann zu langen Abwicklungszeiten und Verzögerun-
gen führen. Besonders plastisch lässt sich dies am Beispiel von Investmentfonds verdeutli-
chen, die regelmäßig in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG organisiert sind und an
denen (institutionelle) Investoren als Kommanditisten beteiligt sind. Aufgrund der häufigen
Wechsel im Gesellschafterbestand sowie sonstiger Änderungen (z