Bezirksversammlung Wandsbek erleichtert Aufstellung von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden; Verfahrensfreiheit oder 2-Wochen-Genehmigung angestrebt
Einbau von Wärmepumpen erleichtern Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3182)
Einbau von Wärmepumpen erleichtern Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3182)
Letzte Beratung: 07.05.2026Bezirksversammlung WandsbekÖ 14.7
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, welche gesetzlichen Anpassungen
erforderlich sind, um die Aufstellung einer Wärmepumpe in allen Fällen verfahrensfrei
durchführen zu können und die Einhaltung ausschließlich durch die ausführende Fachfirmadurchführen zu lassen.
Sollte eine gesetzliche Grundlage für eine vollständigeVerfahrensfreiheit nicht oder nur
mit erheblichem Aufwand umsetzbar sein, wird die Fachbehörde gebeten alternativ zu
prüfen, ob eine fiktive Genehmigung eingeführt werden kann, wenn eine Genehmigung
nicht innerhalb einer stark verkürzten Bearbeitungszeit (z.B. 2 Wochen) erteilt werden
Die zuständige Fachbehörde und der Senat mögen auf Basis der Ergebnisse die zuständigenGremien bitten, die notwendigen gesetzlichen Vorgaben für eine vollständige
Verfahrensfreiheit oder alternativ eine verkürzte Bearbeitungszeit für die Aufstellung einerWärmepumpe auszuarbeiten und zu verabschieden.
Die zuständige Fachbehörde wird in Abstimmung mit der Verwaltung gebeten für die Erörterungder Ergebnisse eine Referentin oder einen Referenten in den Ausschuss Klima,
Umwelt und Verbraucherschutz zu entsenden.
DieBehörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmtwie folgt Stellung:
Gegenstand des Antrages ist die Erleichterung der Aufstellung von Wärmepumpen, indem diese entweder grundsätzlich verfahrensfrei gestellt oder zumindest durch beschleunigte und vereinfachte Genehmigungsverfahren ermöglicht werden. Ziel ist es, den Einbau von Wärmepumpen insbesondere im Gebäudebestand unkompliziert und kurzfristig zu ermöglichen–vor allem in Situationen, in denen aufgrund eines Heizungsdefekts während der Heizperiode dringend Ersatz geschaffen werden muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Umrüstung auf klimafreundliche Heizsysteme nicht durch langwierige Genehmigungsprozesse verzögert wird und Betroffene insbesondere bei schadensbedingtem Heizungstausch schnell sowie rechtssicher handeln können.
Die BSW macht es sich zur Aufgabe, Hindernisse zur Erreichung der Klimaschutzziele des Senats auszuräumen und kann zu diesem Sachverhalt folgendes ausführen:
Sofern bei einem Bestandsgebäude durch das Errichten der Wärmepumpe die Baugrenze nur geringfügig überschritten wird (im Sinne der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenprivilegierung für das gebäudenahe Errichten der Wärmepumpe mit max. zulässigen Abstand zur Außenwand), gewährt §248 BauGB einen gebundenen Anspruch auf Zulassung, ohne dass hierfür eine gesonderte planungsrechtliche Befreiung nach §31 BauGB einzuholenist.
Seit der Klimaschutznovelle 2011 zielt §248 BauGB darauf ab, nachträgliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung auch dann zu ermöglichen, wenn sie im Hinblick auf das Maßder baulichen Nutzung, die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche nicht zulässig wären. Da Bestandsgebäude vielfach planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans vollständig ausgeschöpft haben, wären in der Folge nachträgliche Maßnahmen zur Energieeinsparung am Gebäude unmöglich, sodassder Bundesgesetzgeber unmittelbar kraft Gesetzes geringfügige Abweichungen von planungsrechtlichen Anforderungen zulässt (Wortlaut §248 BauGB: „In Gebieten mit Bebauungsplänen […] sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maßder baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist“). Der Begriff der Energieeinsparung schließt auch technische Anlagen ein, die der Senkung des Primär–Energieverbrauchs im Gebäude dienen, darunter fallen d. E. auch Wärmepumpen. Eine Verwaltungsentscheidung oder die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung ist nicht erforderlich. DerBauherr muss in einem solchen Fall keinen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde stellen.
Die Erleichterungen des §248 BauGB gelten allerdings nicht für das Errichten von neuen Gebäuden
Neubauten, bei denen eine Wärmepumpe von Anfang mit geplant und realisiert wird.
Es ist davon auszugehen, dass die meisten Wärmepumpen, die nachträglich bei Bestandsgebäuden installiert werden, in unmittelbarer Nähe zum versorgenden Gebäude errichtet werden, von daher sind diese Anlagen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gemäß§61 HBauO i.V. mit der Anlage zur HBauO, Nr. 3f. und benötigen gemäß§248 BauGB auch keine planungsrechtliche Befreiungsentscheidung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sofern die Baugrenze nur geringfügig überschritten und keinenachbarlichen Interessen berührt werden.
Es kann sein, dass die Privilegierung durch den §248 BauGB nicht in allen Bauaufsichtsbehörden bekannt ist, so dass die BSW diese Anfrage zum Anlass nehmen wird, die am Bau Beteiligten hierüber öffentlichkeitswirksam zu informieren (z. B. FAQ Wärmepumpen auf Internetseite „Wege zur Baugenehmigung“).
Vor diesem Hintergrund bittet die BSW mitzuteilen, ob eine Teilnahme an dem Ausschuss Klima- Umwelt und Verbraucherschutz, wie unter Punkt 4 der Beschlussempfehlung erbeten, noch erforderlich ist.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
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