Bezirksversammlung Wandsbek beschloss Neubau des WTB-Vereinshauses und Erweiterung des Charlotte-Paulsen-Gymnasiums in Hamburg-Wandsbek; Schallimmissionswerte eingehalten

Anfrage zum Neubau des WTB-Vereinshauses und zur Erweiterung des Charlotte-Paulsen-Gymnasiums Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3133)

Anfrage zum Neubau des WTB-Vereinshauses und zur Erweiterung des Charlotte-Paulsen-Gymnasiums Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3133)

Letzte Beratung: 07.05.2026Bezirksversammlung WandsbekÖ 14.8

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Amt für Bauordnung und Hochbau) wird um

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmtwie folgt Stellung:

Vor diesem Hintergrund wird die BSW um Beantwortung folgender Fragen aus der Eingabe vom 19.11.2025 Drs. 22–2656 gebeten:

Liegt der Bezirksversammlung ein Gutachten zur Bodenbeschaffenheit am

Das ist der BSW nicht bekannt. Der BSW liegt ein solches Gutachten nicht vor.

Wurde die torfhaltige Struktur bei der Planung berücksichtigt?

Darüber hat die BSW keine Kenntnis. Dies ist nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, sondern ist in der Tragwerks- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

Welche Maßnahmen zur Bodenverbesserung oder Schwingungsentkopplung

Dies ist nicht Bestandteil bzw. Prüfgegenstand des Zustimmungsverfahrens.

Gibt es ein Lärmgutachten für den Bau- und späteren Nutzungsbetrieb?

Ja, die Schallimmissionsprognose Sportlärm 23-366-2025

0013 ist Bestandteil des Zustimmungsbescheids–demgemäßwird die TA-Lärm eingehalten.

Es wurde für den kritischsten Werktag eine Schallimmissionsprognose durchgeführt. Mit den in Abschnitt 4 berücksichtigten Emissionen werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie und der 18. BlmschV (Sportanlagenlärmschutz) sowie für kurzzeitige Geräuschspitzen an allen relevanten Immissionsorten eingehalten. Dementsprechend sind imEinwirkungsbereich des Gebäudes keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Regel- & Spielbetrieb für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gemäßdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erwarten.

Welche baulichen oder betrieblichen Maßnahmen sind geplant,um die Lärmbelastung für Anlieger zu minimieren?

Der Zustimmungsbescheid enthält hierzu folgende Auflage:

Die Geräuschentwicklung durch den Betrieb der Anlage sowie durch den Zu- und Abfahrtsverkehr darf zu keiner unzulässigen Lärmbelästigung führen. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der 18. BImSchV und der LAI Freizeitlärmrichtlinie in der gültigen Fassung.

Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:

tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),

tagsinnerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und

tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A) und

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten;

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

Tagan Werktagen6:00 - 22:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen7:00 - 22:00 Uhr

Nachtan Werktagen0:00 - 6:00 Uhr und 22:00 - 24:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen0:00 - 7:00 Uhr und 22:00 - 24:00 Uhr

Ruhezeitan Werktagen6:00 - 8:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen7:00 - 9:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr

Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.

Wird ein Monitoring während der Bauphase durchgeführt?

Nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens. Die Durchführung eines Monitorings liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und wird von dieser weder veranlasst noch durchgeführt.

Wie wird sichergestellt, dass insbesondere der geplante Mehrzweck- bzw. Partyraum (mit Bar

Theke und Outdoorbereich) nicht zu einer dauerhaften Lärmquelle für die angrenzenden Wohnhäuser wird?

Durch folgende Auflagen im Zustimmungsbescheid:

-Die raumakustische Auslegung des Veranstaltungssaals muss nach DIN V 18041 mit einer Schalldämpfung ausgelegt werden, so dass eine Nachhallzeit < 0,8 s erreicht wird.

-Das Schalldämm-Maßder Fassade inkl. der Fenster im geschlossenen Zustand muss größer

-Die Fenster und Türen sind bei Veranstaltungen oder sonstigen lärmintensiven Nutzungen geschlossen zuhalten. Im Nachtzeitraum sind die Fenster und Türen immer geschlossen zu halten. Die Türen dürfen nur zum Raus- und Reingehen geöffnet werden.

-Die Schallschutzwand gemäßBauvorlage 0074 und Bauvorlage 0062 (Grundriss EG) ist als 2,5 m hohe gemauerte Wand zu errichten.

-Die Musikanlage ist gemäßder Bauvorlage 0074 Kapitel 4.2.2.2. auf 90 dB(A) zu begrenzen. Das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt behält sich vor, den Nachweis der entsprechenden Einpegelung per Abnahmemessung von einem nach§29b BImSchG benannten Sachverständigen zu fordern.

-Die Anlieferungen gemäßBauvorlage 0074 dürfen ausschließlich im Tagzeitraum stattfinden.

-Die Nutzung des Vereinsheims ist bei Veranstaltungen im Tagzeitraum (06:00 - 22:00 Uhr) auf 150 Personen zu begrenzen und bei Veranstaltungen im Nachtzeitraum (22:00 - 06.00 Uhr) auf 95 Personen

-Veranstaltungen mit mehr als 95 Personen führen im Nachtzeitraum zu Richtwertüberschreitungen. Diese können im Rahmen der seltenen Ereignisse mit erhöhten Richtwerten stattfinden und sind gesondert für jede Veranstaltung als seltenes Ereignis beim Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zu beantragen. Solche Veranstaltungen müssen gemäßder Freizeitlärmrichtlinie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen. Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Hinweis: Die Bauvorlage 0074 kann vom Verein zu jedem Antrag für ein seltenes Ereignis mit eingereicht werden,um den Nachweis der Richtwerteinhaltung zu erbringen. Eine pauschale Genehmigung von einer festen Anzahl an seltenen Ereignissen ist nicht möglich, da dies jeweils nach den Anwendungskriterien der Freizeitlärmrichtlinie von der zuständigen Behörde zu überprüfen ist.“

Zuwegung und Erschließung während der Bauphase

Wie wird gewährleistet, dass die Zuwegung zu den angrenzenden Wohnhäusern in der Kneesestraße während der gesamten Bauphase uneingeschränkt möglich bleibt?

Nicht Prüfgegenstand im Zustimmungsverfahren, keine Zuständigkeit BSW.

Gibt es ein Verkehrskonzept zur Baustellenlogistik, das Rücksicht auf die Anlieger nimmt?

Wird die in diesem Jahr fertiggestellte Moojerstrasse durch die Baufahrzeug gleich wieder kaputt gefahren?

Verkehrs- und Parkplatzsituation bei Wettkampfbetrieb

Wie wird die Anreise von Wettkampfteilnehmernmit PKWs und Bussen organisiert?

Dazu liegen der BSW keine Informationen vor.

Gibt es ein abgestimmtes Parkplatzkonzept für den Wettkampfbetrieb?

Wie wird verhindert, dass die angrenzenden Wohnstraßen durch Veranstaltungsverkehr überlastet werden?

Es sind Maßnahmen (z. B. Hinweisschilder

Informationen) zu treffen, dass die Parkplätze zwischen den Schulen genutzt werden und dass die öffentlichen Parkplätze in der Kneesestraße sowie Moojerstraße im Nachtzeitraum 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr aufgrund von Richtwertüberschreitungen nicht genutzt werden dürfen.

Die Betriebszeit für die Nutzung durch den Verein wird entsprechend der Bauvorlage 0064 Kapitel 4.2.1 auf Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr und Samstag wie Sonntag auf 15:00 Uhr bis 01:00 Uhr begrenzt.

Wie hoch wird die neue Turnhalle tatsächlich?

Ja, dieses liegt der BSW als Bauvorlage vor.

Welche Auswirkungen auf die Belichtung und Wohnqualität angrenzender Gebäude sind zu erwarten?

Der Zustimmungsbescheid enthält folgende Auflagen zur Minimierung der Auswirkung von Lichtimmissionen:

Die Beleuchtung ist so zu errichten und zu betreiben, dass es in der Nachbarschaft zu keinen erheblichen Belästigungen in Form von Raumaufhellung und

oder Blendwirkung kommt. Zur Beurteilung der Lichtimmissionen ist die Veröffentlichung „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund

Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“in der aktuellen Fassung heranzuziehen.

Die Lichtimmission darf in der Nachbarschaft in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die nachfolgend maximale Raumaufhellung nicht überschreiten (gemessen als vertikale Beleuchtungsstärke in der Fensterebene):

Wohngebiet:3 lx tagsüber von 6:00–22:00 Uhr

1 lx nachts von 22:00–6:00 Uhr

Mischgebiet:5 lx tagsüber von 6:00–22:00 Uhr

Gewerbe- u. Industriegebiet:15 lx tagsüber von 6:00–22:00 Uhr

5 lx nachts von 22:00–6:00 Uhr

Die Lichtimmission darf in der Nachbarschaft in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die nachfolgend maximale Blendung nicht überschreiten (Proportionalitätsfaktor):

Wohngebiet:96 tagsüber von 6:00–20:00 Uhr

64 tagsüber - von 20:00–22:00 Uhr

32 nachts von 22:00–6:00 Uhr

Mischgebiet:160 tagsüber von 6:00–20:00 Uhr

160 tagsüber - von 20:00–22:00 Uhr

Gewerbe- u: Industriegebiet:160 nachts von 22:00–6:00 Uhr

Eine Blendung durch die Beleuchtungskörper in derumliegenden Wohnbebauung ist durch konstruktive Maßnahmen an den Leuchten zu minimieren.

Lichtemissionen sind zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung von 22:00 bis 6:00 Uhr zu vermeiden.

Direkte Blickverbindung zur Leuchte sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind zum Schutz der Nachbarschaft Blenden vorzusehen.

Warum wurde bislang keine öffentliche Information oder Stellungnahme seitens des Bezirksamts Wandsbek veröffentlicht?

Hierüber liegen der BSW keine Informationen vor.

Ist eine Informationsveranstaltung oder ein Dialogformat mit Anwohnern geplant?

Seitens der BSW sind keine Informationsveranstaltungen oder Austauschformate geplant.

Wie wird sichergestellt, dass die berechtigten Interessen der Anlieger in die Projektumsetzung einfließen?

Aus Sicht der BSW sind nachbarliche Belange nicht betroffen. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften–insbesondere soweit sie nachbarschützend sind–wurden entsprechend dem in §64 HBauO vorgegeben Prüfumfangs, geprüft.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

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Wie wird sichergestellt, dass insbesondere der geplante Mehrzweck- bzw. Partyraum (mit Bar

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Gibt es ein Verkehrskonzept zur Baustellenlogistik, das Rü

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Wird die in diesem Jahr ferti

ggestellte Moojerstrasse durch die Baufahrzeug gleich wieder kaputt gefahren?

Wie wird die Anreise von Wettkampfteilnehmern

mit PKWs und Bussen organisiert?

Gibt es ein abgestimmtes Parkplatzkonzept fü

Wie wird verhindert, dass die angrenzenden Wohnstraß

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Wie wird sichergestellt, dass die berechtigten Interessen der Anlieger in die Projektumsetzung einfließ

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