Richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche über Zuschüsse in Niedersachsen; Zugesagte Haushaltsmittel erlöschen bei Nichtabruf bis 31.12. Richtlinien Richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche über die Gewährung von Zuschüssen in der Fassung vom 11.12.2025 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Allgemeine Fördermöglichkeiten 2.1 Ambulante Dienste/Verwaltungskostenbeitrag der Synodalverbände 2.2 Kindergärten/Kinderspielkreise 2.3 Tagesaufenthalte der Nichtsesshaftenhilfe 2.4. Schuldnerberatungsstellen 2.5. Förderung gemeindediakonischer Aufgaben 2.5.1. Rüstzeiten 2.5.2. Freizeiten für besonders benachteiligte Menschen 3. Fördermöglichkeiten in besonderen Fällen 3.1 Investitionskosten 3.2 Neue Projekte 3.3 Zuschüsse für Einzelfallhilfen 3.4. Krisenfonds 3.5. Aus-/Fort- und Weiterbildung 3.6. Fort- und Weiterbildung in der ambulanten, der teilstationären und stationären Pflege nach dem Nieders. Wohlfahrtfördergesetz 3.7. Ehrenamtskoordination in diakonischen Handlungsfeldern 3.8. Sonstige Förderungen Anlage: Richtlinie über die Verwendung von Zuschüssen an Kindertagesstätten in Trägerschaft diakonischer Einrichtungen - 2 - 1. Allgemeine Bestimmungen 1) Aus diesen Richtlinien kann kein Anspruch abgeleitet werden. Das Diakonische Werk kann Zuschüsse nur im Rahmen der verfügbaren Haus- haltsmittel gewähren. Zuschüsse können daher immer nur für das laufende Haushaltsjahr zugesagt werden, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Zusage im Bescheid enthalten ist. Die Förderung von Vollmitgliedern hat Vorrang. Nachrangig können Gastmitglieder gefördert werden, die über eine kirchliche Zuordnung verfügen. 2) Anträge auf Bezuschussung sind vor Beginn einer Maßnahme schriftlich über die Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes zu stellen. 3) Anträge sind zu begründen; bei größeren Investitionen oder neuen Projekten ist eine detaillierte Konzeption beizufügen. 4) a) Zugesagte Haushaltsmittel sind unaufgefordert bis zum 31.12. eines jeden Haushaltsjahres abzurufen, da sonst die Zusage erlischt. b) Zuschüsse für Maßnahmen, die nicht im laufenden Haushaltsjahr abgeschlossen werden, können nur auf Antrag im Einzelfall ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Der Antrag ist bis spätestens 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres beim Diakonischen Werk zu stellen. c) Zugesagte Zuschüsse für Maßnahmen über mehrere Haushaltsjahre bleiben hiervon unberührt. 5) Das Diakonische Werk behält sich vor, zugesagte Haushaltsmittel in Raten auszuzahlen. Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf Konten der Verwal- tungsstellen der Rechtsträger. Änderungen der Zuschussvoraussetzungen sind dem Diakonischen Werk anzu- zeigen. 6) Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unterliegt der Prüfung durch das Diakonische Werk. Die ordnungsgemäße Verwendung ist durch Vorlage des Jahresabschlusses bis spätestens 15.03. des Folgejahres bzw. durch Vorlage der Endabrechnung bis spätestens 8 Wochen nach Abschluss einer Einzelmaßnahme (einschl. Investitionen) nachzuweisen. Dies gilt nicht für personenbezogene Einzelfallhilfen sowie Einzelhilfen bis 500,00 €. Überzahlungen sind dem Diakonischen Werk zu erstatten. Bei Betriebskostenzuschüssen (laufenden Zuschüssen) wird im Falle einer Rückforderung der überzahlte Betrag mit der nächstfälligen Rate verrechnet. - 3 - 2. Allgemeine Fördermöglichkeiten 2.1 Ambulante Dienste/Verwaltungskosten der Synodalverbände 1) Zweck: Der Zuschuss dient dem Aufbau und der Durchführung ambulanter diakonischer Beratungsdienste in den Synodalverbänden 2) Antragsberechtigte: Synodalverbände 3) Voraussetzungen: a) Beratungstätigkeiten - allgemeine soziale Beratung - z. B. Schwangerschaftskonfliktberatung, Suchtberatung, Flüchtlings- sozialarbeit, Jugendhilfe, Schuldnerberatung und anderes mehr. b) Beschäftigung staatlich anerkannter Sozialarbeiterinnen/Sozial- arbeiter, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder entsprechender Fachkräfte in der Sozialarbeit. c) Bedarf muss durch Vorlage des Haushaltsplanes/Stellenplanes nach- gewiesen werden. d) Antragsfrist: 15.11. des Vorjahres. e) Verwendungsnachweis: Vorlage der Jahresrechnung 4) Bemessung des Zuschusses: a) ambulante Dienste Pauschalzuwendung 35.920,00 € b) Verwaltungskosten 10 % des Zuschusses für die ambulanten Dienste 4.080,00 € 5) Sonstiges: Rücklagenbildung bis zu einer Höhe von bis zu 10 % des Zuschusses pro Jahr ist unschädlich, solange nicht insgesamt 50 % der Personalkosten über- schritten werden. - 4 - 2.2 Kindertagesstätten 1) Zweck: Der Zuschuss dient der Finanzierung kirchlicher Arbeitsanteile in Kinder- tagesstätten. 2) Antragsberechtigt: Ev.-ref. Kirchengemeinden, die Träger von evangelisch-reformierten Kindertagesstätten sind sowie privatrechtlich selbständige Einrichtungen, die Vollmitglied des Diakonischen Werks der Ev.-ref. Kirche und Träger einer evangelisch-reformierten Kindertagesstätte sind. Anträge können für neu zu gründende Kindertagesstätten gestellt werden. Bei Übernahme von bereits bestehenden Kindertagesstätten aus nicht reformierter Trägerschaft durch antragsberechtigte Träger ist eine Förderung nach einer Wartefrist von 5 Jahren möglich. Bereits in die Förderung aufgenommene Kindertagesstätten sind durch Übernahme durch einen antragsberechtigten Träger nicht von der Wartefrist betroffen. Die Aufnahme einer Kindertagesstätte in die Förderung erfolgt durch Beschluss des Diakonieausschusses. 3) Voraussetzungen: a) Die religionspädagogische Arbeit wird in Anbindung an die Ev.-ref. Kirchengemeinde / Landeskirche sichergestellt, in der die Kindertagesstätte liegt. Diese Anbindung wird sichergestellt durch: - die Beschreibung und Umsetzung verbindlicher Standards, die die Anbindung und Zusammenarbeit mit Kirchengemeinde/Landeskirche /Diakonischem Werk sicherstellt. Z. B. die Einführung eines Qualitätsmanagements. In Nds. förderfähig: QMSK - verpflichtende Teilnahme der leitenden Mitarbeitenden an den Leitungs- runden, die von der KiTa-Fachberatung 4x jährlich angeboten werden - verpflichtende Teilnahme an Fortbildungen zum religionspädagogischen Kontext für Mitarbeitende in Kitas sowie - verpflichtende Teilnahme für neue Mitarbeitende an Einführungstagen b) Einrichtungen müssen vom Landesjugendamt anerkannt sein (Betriebsgenehmigungen). c) Die Richtlinie über Verwendung von Zuschüssen von Kindertagesstätten in Trägerschaft diakonischer Einrichtungen ist verbindlich. c) Antragsfrist: 15.11. des Vorjahres d) Verwendungsnachweis: Vorlage der Jahresrechnung - 5 - 4) Bemessung des Zuschusses: a) Kindertagesstätten/-krippen: aa) 2.883,00 € pro Jahr Betriebskostenzuschuss pro heimaufsichtlich genehmigter Gruppe ab) Fachberatung für in Niedersachsen liegende Kindertagesstätten (wird durch das Diakonische Werk sichergestellt) - 6 - 2.3 Tagesaufenthalte der Wohnungslosen 1) Zweck: Der Zuschuss dient der Durchführung der ambulanten diakonischen Wohnungslosenhilfe. 2) Antragsberechtigt: Evangelisch-reformierte Kirchengemeinden/Synodalverbände 3) Voraussetzungen: a) Kosten-/Finanzierungsplan mit Ausweisung des Eigenanteils b) Antragsfrist: 15.11. des Vorjahres. c) Verwendungsnachweis: Vorlage der Jahresrechnung 4) Bemessung des Zuschusses: Pauschale Förderung in Höhe von bis zu 15.000,00 € zur Finanzierung des Eigenanteils des Trägers durch das Diakonische Werk. (max. 4 % des Gesamthaushaltes) 2.4. Schuldnerberatungsstellen 1) Zweck: Überschuldung ist in vielen Fällen das nächstfolgende Problem von Arbeitslosigkeit und Mitursache psycho-sozialer Schwierigkeiten insbesondere in Familien; diese Förderung soll helfen, gezielt Schuldnerberatung in kirchlich- diakonischen Diensten anzubieten. 2) Antragsberechtigt: - Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche 3) Voraussetzungen: a) Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter/innen mit entsprechender Zusatzausbildung b) Antragsfrist: 15.11. des Vorjahres c) Verwendungsnachweis: Vorlage der Jahresrechnung 4) Bemessung des Zuschusses: 10 % der Personalkosten, max. 4.090,00 €/Jahr - 7 - 2.5. Förderung gemeindediakonischer Aufgaben 1) Zweck: Das diakonische Engagement in den Kirchengemeinden soll mit den nach- stehenden gesamtkirchlichen Förderungen in besonderer Weise gefördert und unterstützt werden. 2.5.1. Rüstzeiten durch das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche 1) Zweck: Rüstzeiten für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dienen in erster Linie der geistig-seelischen Zurüstung. Sie sollen gleichzeitig Ausdruck des Dankes und der Anerkennung sein und der Begegnung dienen. Rüstzeiten sollen die gemeindediakonischen Aktivitäten stärken. 2) Anmeldeberechtigt: - Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche 3) Voraussetzungen: - Siehe jeweils gesonderte Einladungen 4) Sonstiges: Für vom Diakonischen Werk selbst durchgeführte Rüstzeiten wird eine Förderung in Höhe von 1/3 der Teilnahmekosten zur Verfügung gestellt. Die Kirchengemeinden und Synodalverbände sind gebeten, die restlichen Teilnahmekosten für die Teilnehmenden zu übernehmen. Wo dies nicht möglich ist, wird der Betrag direkt von den Teilnehmenden erhoben. Reisekosten können nicht übernommen werden. - 8 - 2.5.1. Freizeiten für besonders benachteiligte Menschen 1) Zweck: 2) Die Förderung von Freizeiten für die Zielgruppe der Suchtkranken, Blinden/Taubblinden, Körperbehinderten, Arbeitslosen, Wohnungslosen und psychisch Kranken ermöglicht diesen Gruppen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und dient der geistig-seelischen Zurüstung und Erholung. 2) Anmeldeberechtigt: - Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche 3) Voraussetzungen: - Vorlage eines kurzen Kosten- und Finanzierungsplans 3) Bemessung des Zuschusses: Es wird pro Tag und Teilnehmer eine Förderung in Höhe von 10,00 € zur Verfügung gestellt. - 9 - 3. Fördermöglichkeiten in besonderen Fällen 3.1 Investitionskosten 1) Zweck: Erforderliche Investitionen in diakonischen Bereichen sollen ermöglicht werden; der Zuschuss soll helfen, erforderliche Eigenanteile der Träger auf- zubringen. 2) Antragsberechtigt: - Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche 3) Voraussetzungen: a) Anträge sind in jedem Fall vor Maßnahmebeginn zu stellen Antragsunterlagen werden durch die Geschäftsstelle des Diakonischen Werks übersandt. Eine De-Minimis-Erklärung ist erforderlich. b) Anträge sind bis zum 15.11. des vorangehenden Haushaltsjahres zu stellen. c) Es wird eine Beteiligung des Antragstellers – in der Regel 50 % des durch den Träger aufzubringenden Eigenanteils – erwartet. d) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Kostenschätzung des Architekten (nach Möglichkeit DIN 276 --- Source: https://diakonie.reformiert.de/files/Aktuelles/zuschussrichtlinien-dw-11-12-2025-neu.pdf sdDatePublished: 2026-05-01T02:08:00Z Topics: social services, welfare, education policy, health care provider, charity Locations: Lower Saxony, Germany, Leer