Gemeinnützige Tierschutzorganisationen fördern Tierheime in Brandenburg; Zuschuss bis zu 75 Prozent der Kosten

Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen

Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) Die Veröffentlichung der Tierheimförderrichtlinie wurde am 30. April 2026 auf der dritten Tierschutzkonferenz des Landes Brandenburg bekanntgegeben. Sie trat mit Bekanntgabe in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028. Weitere Informationen können unter www.ilb.de

tierheimfoerderung abgerufen werden. (Tierheimförderrichtlinie) Die Veröffentlichung der Tierheimförderrichtlinie wurde am 30. April 2026 auf der dritten Tierschutzkonferenz des Landes Brandenburg bekanntgegeben. Sie trat mit Bekanntgabe in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028. Weitere Informationen können unter www.ilb.de

tierheimfoerderung abgerufen werden. Zielsetzung Ziel ist es, die Unterbringung von - freilebenden Tieren, - ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, - Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren. Ziel ist es, die Unterbringung von - freilebenden Tieren, - ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, - Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren. Was wird gefördert? Zuwendungen können gewährt werden für die Errichtung und die Erweiterung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen. Zuwendungen können ferner gewährt werden für die Ausrüstung und Ausstattung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen, andere bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen. Zuwendungen können gewährt werden für die Errichtung und die Erweiterung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen. Zuwendungen können ferner gewährt werden für die Ausrüstung und Ausstattung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen, andere bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen. Wer kann gefördert werden? Gefördert werden können gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften), die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben. Gefördert werden können gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften), die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben. Welche Voraussetzungen sind erforderlich? - Der Zuwendungsempfangende ist in Besitz einer Erlaubnis nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für ein Tierheim oder eine diesem ähnliche Einrichtung, welches der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Tieren als Fund- oder Abgabetieren dient. Hilfsweise kann ein positives Votum des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes als Nachweis eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass das geplante Vorhaben im Einklang mit Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG steht. - Bei Vorhaben, welche einen Um- und Ausbau, Erweiterungs- oder Neubau von beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung durch einen Grundbuchauszug sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften durch Vorlage der Baugenehmigung beziehungsweise bei genehmigungsfreien Vorhaben durch Eigenerklärung nachweisen. - Die Gesamtfinanzierung des beantragten Fördervorhabens ist gesichert. - Mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen. - Der Zuwendungsempfangende ist in Besitz einer Erlaubnis nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für ein Tierheim oder eine diesem ähnliche Einrichtung, welches der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Tieren als Fund- oder Abgabetieren dient. Hilfsweise kann ein positives Votum des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes als Nachweis eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass das geplante Vorhaben im Einklang mit Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG steht. - Bei Vorhaben, welche einen Um- und Ausbau, Erweiterungs- oder Neubau von beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung durch einen Grundbuchauszug sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften durch Vorlage der Baugenehmigung beziehungsweise bei genehmigungsfreien Vorhaben durch Eigenerklärung nachweisen. - Die Gesamtfinanzierung des beantragten Fördervorhabens ist gesichert. - Mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen. Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine Anteilfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Der Zuschuss beträgt höchstens 50.000 Euro pro Jahr. Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine Anteilfinanzierung. Der Zuschuss beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Der Zuschuss beträgt höchstens 50.000 Euro pro Jahr. Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich fortlaufend bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich fortlaufend bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. - Organisation: - Investitionsbank des Landes Brandenburg - Straße: - Babelsberger Straße 21 - PLZ Ort: - 14473 Potsdam Antragsunterlagen und weitere Informationen zur Antragsstellung sind auf der Website der ILB unter www.ilb.de

tierheimfoerderung abrufbar. Antragsunterlagen und weitere Informationen zur Antragsstellung sind auf der Website der ILB unter www.ilb.de