Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verweigert Durchführung einer neuen Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt; Rückfragen an psychiatrische Sachverständige erforderlich

IV 2025/139 | 01.05.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2026 Art. 43 Abs. 1, Art. 44 ATSG; Art. 15 ff., Art. 28 ff. IVG. Die Durchführung einer neuen Begutachtung ist nicht verhältnismässig und erweist sich im jetzigen Zeitpunkt als unzulässige Second Opinion. Rückweisung zur Vornahme von Rückfragen an die psychiatrische Sachverständige (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2026, IV 2025