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title: "Gläubiger erhält definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 26000320 des Betreibungsamtes Balgach; CHF 344.60, Zins 4.75% seit 31.03.2025"
sdDatePublished: "2026-05-01T08:08:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.260.201/publikation/"
topics:
  - name: "judiciary"
    identifier: "medtop:20000106"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "civil law"
    identifier: "medtop:20000122"
locations:
  - "Rheintal"
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Gläubiger erhält definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 26000320 des Betreibungsamtes Balgach; CHF 344.60, Zins 4.75% seit 31.03.2025

Urteilsveröffentlichung In der Zivilstreitsache K.S.

Bickel Marcel, bisher Neudorfstrasse 4, 9436 Balgach, nun unbekannten Aufenthalts, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat die Einzelrichterin des Kreisgerichts Rheintal am 30. April 2026 entschieden: 1. Dem Gläubiger wird in der Betreibung Nr. 26000320 des Betreibungsamtes Balgach vom 11. März 2026 definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 344.60 nebst 4.75% Zins seit 31. März 2025. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 bei begründetem Entscheid bzw. von CHF 100.00 bei unbegründetem Entscheid bezahlt der Schuldner. 3. Der Schuldner entschädigt den Gläubiger mit CHF 50.00. Hinweis Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon ist der Entscheid sofort vollstreckbar. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, mit dem entsprechenden Formular die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dazu muss der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt werden. Altstätten, 30. April 2026