Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Kommunaler Finanzausgleich 2026 Neufestsetzung – Kiel; 68,1 Mio Euro Differenz im März ausgezahlt

Kommunaler Finanzausgleich Neufestsetzung 2026

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Postfach 7125 | 24171 Kiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner Landrätin und Landräte der Kreise als Kommunalaufsichtsbehörden Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Mein Zeichen: IV 304 - 22443/2026 Meine Nachricht vom: / Marc Seifert marc.seifert@im.landsh.de Telefon: +49 431 988-3117 Telefax: +49 431 988614-3117 24. März 2026 Kommunaler Finanzausgleich 2026 – Neufestsetzung Der kommunale Finanzausgleich 2026 wurde mit Erlass vom 20. Januar 2026 festgesetzt. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wird die Finanzausgleichsmasse für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Dieser Unterschied beträgt für das Haushaltsjahr 2025 rund 68,1 Mio. Euro. Der Betrag soll bereits im Rahmen des Finanzausgleichs 2026 und kurzfristig zur Auszahlung gebracht werden. Daher ist eine Neufestsetzung durchzuführen. Dabei werden die entsprechend erhöhten Schlüsselzuweisungen sowie die verringerten Verpflichtungen zur Zahlung der Finanzausgleichsumlage nahezu vollständig im Rahmen der März-Auszahlungen des kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt. Abgesehen von einigen wenigen und geringen einzelgemeindlichen Berichtigungen ergeben sich bei den Ausgangsdaten für die Ermittlung der Steuerkraft, der Straßenkilometer und der Bevölkerung keine Änderungen. Die Nivellierungssätze nach § 9 i. V. m. § 39 FAG betragen nach der im Rahmen der bedarfsgerechten Weiterentwicklung angepassten Berechnungsmethodik im Finanzausgleichsjahr 2026 unverändert: Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Barrierefreier Zugang über Arwed-Emminghaus-Weg Telefon 0431 988 – 0 | Telefax 0431 988 – 2833 | Poststelle@im.landsh.de | www.schleswig-holstein.de/innenministerium beBPo: DE.Justiz.65530484-6459-4ee1-b216-b0f3fee9a5e0.a69b | Bushaltestellen: Reventloubrücke, Landtag, Institut für Weltwirtschaft | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente

2 • 306 % für die Grundsteuer A für das Aufkommen des Zeitraums 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024, • 317 % für die Grundsteuer A für das Aufkommen des Zeitraums 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025, • 373 % für die Grundsteuer B für das Aufkommen des Zeitraums 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024, • 421 % für die Grundsteuer B für das Aufkommen des Zeitraums 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 sowie • 351,27 % für die Gewerbesteuer, wobei abzüglich des Gewerbesteuerumlagesatzes von 35 %-Punkten im Jahr 2024 bei der Ermittlung der Steuerkraftzahl ein abgerundeter Satz von 316 % zur Anwendung kommt. Nach § 35 Absatz 1 FAG gilt als Einwohnerzahl im Sinne des FAG für Gemeinden grundsätzlich die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Ggf. kann eine höhere Einwohnerzahl nach der ebenfalls in § 35 Absatz 1 FAG vorgesehenen Vergleichsberechnung zum Tragen kommen. Seit der bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs werden die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten und der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten anteilig hinzugerechnet (§ 35 Absatz 3 FAG). Die entsprechenden – gegenüber der Januar-Festsetzung unveränderten – Berechnungen sind der Anlage 8 zu entnehmen. Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten ist seit dem Jahr 2021 ein Flächenfaktor je Gemeinde- bzw. Kreisstraßenkilometer zu Grunde zu legen (§§ 10 und 14 FAG). Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer im Sinne des FAG sind nach § 36 Absatz 5 FAG die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation nach dem Stand vom 30. September des vergangenen Jahres auf eine Nachkommastelle gerundeten übermittelten Kilometerzahlen in Schleswig-Holstein. Bei der Ermittlung der Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer werden die Definitionen für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangswerte setze ich die Finanzausgleichsleistungen 2026 nach den folgenden Grunddaten neu fest: Grundbeträge: Grundbetrag für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 1.600,00 Euro Grundbetrag für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte 714,80 Euro

3 Flächenfaktoren: Flächenfaktor für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 4.555,00 Euro Flächenfaktor für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte 17.870,00 Euro Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte, soweit sie nicht Oberzentren sind: Mittelzentrum, das nicht im Verdichtungsraum liegt 3.777.324 Euro Mittelzentrum im Verdichtungsraum sowie Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 2.266.392 Euro Unterzentrum sowie Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 1.133.196 Euro Ländlicher Zentralort sowie Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 566.592 Euro Stadtrandkern II. Ordnung 283.296 Euro Die für die Neufestsetzung der Finanzausgleichsleistungen 2026 relevanten Berechnungen sind als Anlagen entsprechend dem Anlagenverzeichnis beigefügt. Zur Finanzausgleichsumlage (vgl. Anlage 5) weise ich darauf hin, dass diese nach § 29 Absatz 2 FAG zusammen mit der Kreisumlage an den Kreis zu entrichten ist. Im Gesamt-Zahlungsbetrag (vgl. Anlage 9.1) ist die Hälfte der Finanzausgleichsumlage mit den Zahlungsbeträgen der Schlüsselzuweisungen an den Kreis verrechnet (s. dazu § 29 Absatz 2 Satz 3 FAG). In den Anlagen 9.1 bis 9.5 sind die Ansprüche nach der Neufestsetzung, die bisherigen Zahlungen der Monate Januar und Februar, die nun erfolgende Zahlungen des Monats März sowie die künftigen Zahlungen der Monate April bis Dezember aufgeführt. Die Zuweisungen nach § 32 FAG betragen im Jahr 2026 unverändert rund 194,4 Mio. Euro. Eine Übersicht über die Zuweisungen und deren Berechnung in der Gliederung nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden ist als Anlage 10 erneut beigefügt. Ich bitte die Landrätin und Landräte, die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden von dem vorstehenden Erlass zu unterrichten und ihnen die für sie jeweils relevanten Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben.

4 Dieser Erlass wird mit allen Anlagen im Rahmen des Internetauftritts des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport verfügbar sein. Mit freundlichen Grüßen gez. Marc Seifert Anlagenverzeichnis 1. Übersicht über die Finanzausgleichsmasse und Schlüsselzuweisungen für 2025 und 2026 2. Übersicht über die Steuerkraft und Finanzkraft der Gemeinden in Euro je bedarfsinduzierten Einwohner für 2025 und 2026 3. Berechnung der Steuerkraft in der Gliederung als Übersicht, nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden 4. Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden in der Gliederung als Übersicht, nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden 5. Berechnung der Finanzausgleichsumlage nach Gemeindeschlüsselnummern 6. Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte 7. Auflistung der Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte nach Empfängern (mit Übersicht) 8. Berechnung der Einwohnerzahlen nach § 35 FAG nach Gemeindeschlüsseln 9. Zusammenstellungen der Schlüsselzuweisungen und der Finanzausgleichsumlage sowie der Zahlungsbeträge nach Jahres- sowie nach Monatssoll für alle Monate 10. Übersicht über die Zuweisungen nach § 32 FAG und deren Berechnung in der Gliederung als Übersicht, nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden