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title: "Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Kommunaler Finanzausgleich 2026 Neufestsetzung – Kiel; 68,1 Mio Euro Differenz im März ausgezahlt"
sdDatePublished: "2026-05-01T15:08:00Z"
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  - name: "public finance"
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  - "Kiel"
  - "Schleswig-Holstein"
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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Kommunaler Finanzausgleich 2026 Neufestsetzung – Kiel; 68,1 Mio Euro Differenz im März ausgezahlt

Kommunaler Finanzausgleich Neufestsetzung 2026

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport |
Postfach 7125 | 24171 Kiel
Kreise, kreisfreie Städte,
kreisangehörige Städte über 20.000
Einwohnerinnen und Einwohner
Landrätin und Landräte der Kreise
als Kommunalaufsichtsbehörden
Ihr Zeichen: /
Ihre Nachricht vom: /
Mein Zeichen: IV 304 - 22443/2026
Meine Nachricht vom: /
Marc Seifert
marc.seifert@im.landsh.de
Telefon: +49 431 988-3117
Telefax: +49 431 988614-3117
24. März 2026
Kommunaler Finanzausgleich 2026 – Neufestsetzung
Der kommunale Finanzausgleich 2026 wurde mit Erlass vom 20. Januar 2026 festgesetzt.
Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wird die Finanzausgleichsmasse für jedes
Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Ein Unterschied
zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen
wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres
berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Dieser
Unterschied beträgt für das Haushaltsjahr 2025 rund 68,1 Mio. Euro. Der Betrag soll
bereits im Rahmen des Finanzausgleichs 2026 und kurzfristig zur Auszahlung gebracht
werden. Daher ist eine Neufestsetzung durchzuführen. Dabei werden die entsprechend
erhöhten Schlüsselzuweisungen sowie die verringerten Verpflichtungen zur Zahlung der
Finanzausgleichsumlage nahezu vollständig im Rahmen der März-Auszahlungen des
kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt.
Abgesehen von einigen wenigen und geringen einzelgemeindlichen Berichtigungen
ergeben sich bei den Ausgangsdaten für die Ermittlung der Steuerkraft, der
Straßenkilometer und der Bevölkerung keine Änderungen.
Die Nivellierungssätze nach § 9 i. V. m. § 39 FAG betragen nach der im Rahmen der
bedarfsgerechten Weiterentwicklung angepassten Berechnungsmethodik im
Finanzausgleichsjahr 2026 unverändert:
Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Barrierefreier Zugang über Arwed-Emminghaus-Weg
Telefon 0431 988 – 0 | Telefax 0431 988 – 2833 | Poststelle@im.landsh.de | www.schleswig-holstein.de/innenministerium
beBPo: DE.Justiz.65530484-6459-4ee1-b216-b0f3fee9a5e0.a69b | Bushaltestellen: Reventloubrücke, Landtag, Institut
für Weltwirtschaft | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente

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•
306 % für die Grundsteuer A für das Aufkommen des Zeitraums 1. Juli 2024 bis
31. Dezember 2024,
•
317 % für die Grundsteuer A für das Aufkommen des Zeitraums 1. Januar 2025 bis
30. Juni 2025,
•
373 % für die Grundsteuer B für das Aufkommen des Zeitraums 1. Juli 2024 bis
31. Dezember 2024,
•
421 % für die Grundsteuer B für das Aufkommen des Zeitraums 1. Januar 2025 bis
30. Juni 2025 sowie
•
351,27 % für die Gewerbesteuer, wobei abzüglich des
Gewerbesteuerumlagesatzes von 35 %-Punkten im Jahr 2024 bei der Ermittlung
der Steuerkraftzahl ein abgerundeter Satz von 316 % zur Anwendung kommt.
Nach § 35 Absatz 1 FAG gilt als Einwohnerzahl im Sinne des FAG für Gemeinden
grundsätzlich die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem
Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Ggf.
kann eine höhere Einwohnerzahl nach der ebenfalls in § 35 Absatz 1 FAG vorgesehenen
Vergleichsberechnung zum Tragen kommen. Seit der bedarfsgerechten Weiterentwicklung
des kommunalen Finanzausgleichs werden die Einwohnerinnen und Einwohner unter
18 Jahre bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum
Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten
und der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich
unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender
Bevölkerungsstrukturlasten anteilig hinzugerechnet (§ 35 Absatz 3 FAG). Die
entsprechenden – gegenüber der Januar-Festsetzung unveränderten – Berechnungen
sind der Anlage 8 zu entnehmen.
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und an die Kreise und
kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten ist seit dem Jahr 2021
ein Flächenfaktor je Gemeinde- bzw. Kreisstraßenkilometer zu Grunde zu legen (§§ 10
und 14 FAG). Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer im Sinne des FAG sind nach § 36
Absatz 5 FAG die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation nach dem Stand
vom 30. September des vergangenen Jahres auf eine Nachkommastelle gerundeten
übermittelten Kilometerzahlen in Schleswig-Holstein. Bei der Ermittlung der Gemeinde-
und Kreisstraßenkilometer werden die Definitionen für Kreisstraßen und für
Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangswerte setze ich die Finanzausgleichsleistungen
2026 nach den folgenden Grunddaten neu fest:
Grundbeträge:
Grundbetrag für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
1.600,00 Euro
Grundbetrag für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und
kreisfreien Städte
714,80 Euro

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Flächenfaktoren:
Flächenfaktor für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
4.555,00 Euro
Flächenfaktor für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und
kreisfreien Städte
17.870,00 Euro
Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte, soweit sie nicht Oberzentren sind:
Mittelzentrum, das nicht im Verdichtungsraum liegt
3.777.324 Euro
Mittelzentrum im Verdichtungsraum sowie
Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums
2.266.392 Euro
Unterzentrum sowie
Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums
1.133.196 Euro
Ländlicher Zentralort sowie
Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums
566.592 Euro
Stadtrandkern II. Ordnung
283.296 Euro
Die für die Neufestsetzung der Finanzausgleichsleistungen 2026 relevanten
Berechnungen sind als Anlagen entsprechend dem Anlagenverzeichnis beigefügt.
Zur Finanzausgleichsumlage (vgl. Anlage 5) weise ich darauf hin, dass diese nach § 29
Absatz 2 FAG zusammen mit der Kreisumlage an den Kreis zu entrichten ist.
Im Gesamt-Zahlungsbetrag (vgl. Anlage 9.1) ist die Hälfte der Finanzausgleichsumlage mit
den Zahlungsbeträgen der Schlüsselzuweisungen an den Kreis verrechnet (s. dazu § 29
Absatz 2 Satz 3 FAG).
In den Anlagen 9.1 bis 9.5 sind die Ansprüche nach der Neufestsetzung, die bisherigen
Zahlungen der Monate Januar und Februar, die nun erfolgende Zahlungen des Monats
März sowie die künftigen Zahlungen der Monate April bis Dezember aufgeführt.
Die Zuweisungen nach § 32 FAG betragen im Jahr 2026 unverändert rund
194,4 Mio. Euro. Eine Übersicht über die Zuweisungen und deren Berechnung in der
Gliederung nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden ist
als Anlage 10 erneut beigefügt.
Ich bitte die Landrätin und Landräte, die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden von
dem vorstehenden Erlass zu unterrichten und ihnen die für sie jeweils relevanten
Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben.

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Dieser Erlass wird mit allen Anlagen im Rahmen des Internetauftritts des Ministeriums für
Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport verfügbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Marc Seifert
Anlagenverzeichnis
1.
Übersicht über die Finanzausgleichsmasse und Schlüsselzuweisungen für 2025
und 2026
2.
Übersicht über die Steuerkraft und Finanzkraft der Gemeinden in Euro je
bedarfsinduzierten Einwohner für 2025 und 2026
3.
Berechnung der Steuerkraft in der Gliederung als Übersicht, nach
Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden
4.
Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden in der Gliederung als
Übersicht, nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und amtsfreien
Gemeinden
5.
Berechnung der Finanzausgleichsumlage nach Gemeindeschlüsselnummern
6.
Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte
7.
Auflistung der Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte nach Empfängern (mit
Übersicht)
8.
Berechnung der Einwohnerzahlen nach § 35 FAG nach Gemeindeschlüsseln
9.
Zusammenstellungen der Schlüsselzuweisungen und der Finanzausgleichsumlage
sowie der Zahlungsbeträge nach Jahres- sowie nach Monatssoll für alle Monate
10.
Übersicht über die Zuweisungen nach § 32 FAG und deren Berechnung in der
Gliederung als Übersicht, nach Gemeindeschlüsseln sowie nach Ämtern und
amtsfreien Gemeinden