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title: "Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern – Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA); Mai 2026 Erstauflage veröffentlicht"
sdDatePublished: "2026-05-02T00:53:00Z"
source: "https://www.kja.dij.be.ch/content/dam/kja_dij/dokumente/de/startseite/umfassender-kindesschutz/fr%C3%BCherkennung-von-kindeswohlgef%C3%A4hrdung/KJA_2026_OKJA_Erlaeuterungen_de.pdf"
topics:
  - name: "society"
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  - name: "welfare"
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locations:
  - "Bern-Mittelland"
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Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern – Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA); Mai 2026 Erstauflage veröffentlicht

Früherkennung von Kindeswohlgefährdung
in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)
Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Kantonales Jugendamt

Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)
Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen
2
Inhaltsverzeichnis
Impressum
Herausgeber
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern
Kantonales Jugendamt
Kontakt/Auskunft
Kantonales Jugendamt
Hallerstrasse 5
Postfach
3001 Bern
031 633 76 33
kja-bern @ be.ch

1. Auflage, Mai 2026
Vorwort
3
Teil 1: Grundlagen
4
1.1
Früherkennung von Kindeswohlgefährdung
4
1.2
Möglichkeiten und Grenzen der OKJA
5
1.3
Datenschutz, Meldepflicht und Informations-

austausch
6
Teil 2: Erläuterungen zur Anwendung
der Einschätzungshilfen

8
2.1
Anhaltspunkte für eine

Kindeswohlgefährdung erfassen
9
2.2
Risikofaktoren identifizieren
10
2.3
Schutzfaktoren identifizieren
12
2.4
Risikoeinschätzung vornehmen

(Ampelsystem)
13
2.5
Einschätzung plausibilisieren
14
2.6
Entscheidungsbaum – weiteres

Vorgehen klären
15
Vorgehen gemäss Ampelstand
15
Literatur
21
Anhang
22

3
Jedes Kind1 hat gemäss UNO-Kinderrechtskonvention
ein Recht darauf, gesund und sicher aufzuwachsen, sich
bestmöglich zu entwickeln, angehört und ernst genom-
men zu werden. Die Orientierung am Kindeswohl impli-
ziert auch, dass Kinder geschützt werden, wenn sie in
ihrer psychischen, physischen oder sexuellen Entwick-
lung gefährdet sind. Beim Kindesschutz geht es darum,
Kinder vor jeglicher Form von Missbrauch, Vernachläs-
sigung, Gewalt oder Ausbeutung zu schützen.
Neben der Familie und der Schule ist die Freizeit ein
wichtiger Bereich in der Lebenswelt der Kinder und
Jugendlichen. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit
(OKJA) setzt sich im Freizeitbereich mit verschiedenen
Angeboten für gute Aufwachsbedingungen ein. Im Rah-
men dieser Angebote sind OKJA-Fachpersonen biswei-
len mit Situationen konfrontiert, in denen möglicherweise
das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn ein Verdacht auf Ge-
fährdung des Kindeswohls aufkommt, stellt sich häufig
die Frage: Wer macht was, und wer muss wie und wann
einbezogen werden? Kindesschutz erfordert ein Zusam-
menspiel verschiedener Akteurinnen und Akteure mit
unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Entsprechend
wichtig ist es, dass OKJA-Fachpersonen, aber auch
Stellenleitende fachliche Unterstützung erhalten, damit
sie rasch und angemessen reagieren können. Wenn es
gelingt, Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefähr-
dung frühzeitig zu erkennen und koordiniert darauf zu
reagieren, besteht die Chance, dass besonders ein-
schneidende Massnahmen vermieden werden können.
Die vorliegende Broschüre sowie die Einschätzungs-
hilfen sind auf Anregung aus der Praxis und in enger
Zusammenarbeit mit zentralen Akteurinnen und Akteu-
ren der OKJA entstanden.2 Ziel der Unterlagen ist es,
Fachpersonen der OKJA bei der Früherkennung von
Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen und zu ent-
lasten sowie das Vorgehen zu systematisieren. Die Bro-
schüre gibt einen Überblick über das konkrete Vor­gehen
bei der Früherkennung von Kindeswohlgefährdung. Sie
trägt dazu bei, dass sich die OKJA-Fachstellen über das
Thema Früherkennung von Kindeswohlgefährdung ver-
ständigen, die Rollen klären und dadurch zielgerichtet
mit weiteren Fachpersonen zusammenarbeiten können.
Wir bedanken uns bei der an der Erarbeitung der Unter­
lagen beteiligten Arbeitsgruppe sowie bei allen OKJA-
Fachpersonen, die in ihrer täglichen Arbeit dazu bei­
tragen, das Wohl von Kindern sicherzustellen!
Sabina Stör
Leiterin Kantonales Jugendamt Bern
Vorwort
1 Mit Kindern sind alle minderjährigen Personen und damit auch Jugend-
liche gemeint.
2   Die beiden Dokumente wurden auf Anregung des Verbands offene Kin-
der- und Jugendarbeit Kanton Bern (voja) im Rahmen eines Projekts
unter der Leitung des Kantonalen Jugendamts Kanton Bern entwickelt.
Beteiligt waren neben Vertretungen des KJA und des Verbands voja
Fach- und Führungspersonen der folgenden Fachstellen: Trägerverein
für die offene Jugendarbeit der Stadt Bern (toj), Dachverband für offene
Arbeit mit Kindern in der Stadt Bern (DOK), Fachstelle Prävention, Kin-
der- und Jugendarbeit Köniz (FPKJ), Kinder- und Jugendfachstelle Re-
gion Gantrisch (KJFA). Weitere Stakeholder wurden über eine Begleit-
gruppe einbezogen.

Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)
Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen
4
Teil 1: Grundlagen
Es wird zwischen den folgenden Gefährdungsformen
unterschieden:
	– Vernachlässigung: Nichterfüllen kindlicher Bedürf-
nisse durch Unterlassen oder Entzug der notwendi-
gen Fürsorge (Ernährung, Pflege), Aufsicht (Betreuung,
Schutz vor Gefahren) und Anregung (zur motorischen,
geistigen, emotionalen und sozialen Entwicklung).
	– Psychische Gewalt: Beeinträchtigung oder Schädi-
gung der Entwicklung aufgrund von Ablehnung, Dro-
hung, Beschimpfung, Blossstellung, Demütigung, Ver-
achtung, Abwertung, Isolation oder Nichtbeachtung.
Miterleben elterlicher Paargewalt, Instrumentalisierung
von Kindern in eskalierenden Elternkonflikten.
	– Körperliche Gewalt: Schläge und andere gewalt-
same Handlungen wie Verbrennen, Würgen, Schüt-
teln, Verbrühen sowie weibliche Genitalverstümme-
lung.
	– Sexuelle Gewalt: Jeder versuchte oder vollendete
sexuelle Akt und Kontakt von Bezugspersonen an ei-
nem Kind, aber auch sexuelle Handlungen ohne di-
rekten Körperkontakt wie pornografische Aufnahmen
oder Exhibitionismus.
Bei der Früherkennung sollen die Anzeichen einer mögli-
chen Kindeswohlgefährdung erkannt und im Kontext der
Lebenssituation des Kindes betrachtet werden. Es geht
darum, eine Einschätzung des Risikos einer Kindeswohl-
gefährdung vorzunehmen und die Frage zu klären, wer
bereits in den Fall involviert ist und ob eine Meldung an
die KESB angezeigt ist.
Im ersten Teil dieser Broschüre werden grundlegende
Begriffe im Zusammenhang mit der Früherkennung von
Kindeswohlgefährdung eingeführt,3 die Rolle der OKJA
definiert und Hinweise zum Umgang mit Datenschutz
und der Meldepflicht gemacht.
1.1	Früherkennung von

Kindeswohlgefährdung
Wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung auf-
kommt, stellen sich viele Fragen: Wie ist die Situation ein-
zuschätzen? Wer macht was, und wer muss wann und
wie einbezogen werden? Kindesschutz erfordert ein Zu-
sammenspiel verschiedener Akteurinnen und Akteure
mit unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Entspre-
chend wichtig ist es, dass alle Fachpersonen, die mit
Kindern, Jugendlichen oder Eltern4 arbeiten, sich mit
dem Thema auseinandersetzen. Denn wenn es gelingt,
Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefährdung früh-
zeitig zu erkennen und koordiniert darauf zu reagieren,
können einschneidendere Massnahmen oft vermieden
werden. Deshalb ist es wichtig, dass auch Fach- und
Leitungspersonen der OKJA sich mit der Früherkennung
von Kindeswohlgefährdung auseinandersetzen.
Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, wenn
die Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes
nicht erfüllt sind, es sich nicht seinen Potentialen ent-
sprechend entfalten kann und vermeidbares Leid nicht
verhindert wird.5 Beim Kindesschutz geht es dabei
um Gefährdungen, die einen Zusammenhang
mit dem (Erziehungs-)Verhalten der Eltern ha-
ben bzw. die von den Eltern nicht ausreichend
gemildert werden können.6
3 Für eine ausführlichere Einführung zum Thema wird die von Kinderschutz
Schweiz herausgegebene Publikation «Kindeswohlgefährdung erkennen
und angemessen handeln. Leitfaden für Fachpersonen aus dem Sozial-
bereich» (Hauri & Zingaro, 2020) empfohlen; kostenloser Download un-
ter www.kinderschutz.ch
4 Die Begriffe «Eltern» und «Sorgeberechtigte» werden in diesem Doku-
ment synonym verwendet, d.h. mit «Eltern» sind alle sorgeberechtigten
Personen gemeint.
5 Vgl. Hegnauer (1999). In rechtlicher Hinsicht wird gemäss Hegnauer von
einer Gefährdung gesprochen, sobald nach den Umständen die ernstli-
che Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder
psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Es ist nicht nötig, dass
die Möglichkeit bereits eingetreten ist.
6 Vgl. Hauri et al (2021), S. 10

5
7 Mit dem Übergang vom Kindesschutz zum Erwachsenenschutz ver-
schiebt sich der Fokus von der Erziehungsverantwortung der Eltern bzw.
dem Schutz des Kindes zur Selbstbestimmung der betroffenen Person.
Wenn eine erwachsene Person Schwierigkeiten hat, ihre eigenen Ange-
legenheiten zu erledigen, kann sie selbst oder eine andere Person die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kontaktieren. Falls die
Person Unterstützung benötigt, prüft die KESB, welche Massnahme ge-
eignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Die häufigste Massnahme
ist die Beistandschaft, die es in verschiedenen Formen gibt. Unter dem
folgenden Link kann eine Meldung über die Hilfs- oder Schutzbedürftig-
keit einer erwachsenen Person an die KESB erfasst werden: www.kesb.
dij.be.ch  Mögliche Gefährdung einer erwachsenen Person melden
8 Im Kanton Bern zählen die Bezugspersonen der Kinder und Jugendli-
chen zur erweiterten Zielgruppe. Die Information und der Einbezug von
Bezugspersonen im Umgang mit und in der Förderung von Kindern wird
explizit im Konzept zu den Grundlagen der offenen Kinder- und Jugend-
arbeit Kanton Bern (Verband voja, 2022, S. 16f.) erwähnt.
1.2	Möglichkeiten und Grenzen der OKJA
Kenntnisse des Familiensystems und weiterer Umstände
teilweise stark begrenzt. Elternarbeit gehört zwar zur er-
weiterten Tätigkeit der OKJA,8 kann jedoch oft nur be-
grenzt geleistet werden. Diese Ausgangslage erschwert
die Früherkennung und den Umgang mit möglichen Kin-
deswohlgefährdungen.
In den Angeboten der OKJA findet niederschwellige Be-
ratung und Begleitung statt, grundsätzlich aber keine
vertiefte, spezialisierte, längerfristige Beratung
inklusive Fallführung. Dies bedeutet, dass innerhalb
der OKJA einer Kindeswohlgefährdung kaum Abhilfe
geschaffen werden kann. Aus diesem Grund kommt der
Vernetzung eine zentrale Rolle zu: Die Fachstelle
muss sich mit dem lokalen Helfersystem vernetzen. Sie
muss Schulen, Behörden sowie Fachstellen und -per-
sonen kennen und sich diesen gegenüber positionieren,
um bei Bedarf Triagen vornehmen zu können.
In Bezug auf das Rollenverständnis scheint es wich-
tig, dass im Ernstfall der Schutz eines Kindes über die
Beziehung gestellt wird. Zwar sind das Vertrauensver-
hältnis zu einer Fachperson und der «dritte Ort» neben
Elternhaus und Schule für das Kind wertvolle Ressour-
cen – dennoch muss bei einer vermuteten Kindeswohl-
gefährdung entschieden gehandelt werden, auch wenn
dies in bestimmten Fällen zu einem (vorübergehenden)
Kontaktabbruch führen kann. Wenn immer möglich soll
die Beziehung aber aufrechterhalten werden; manchmal
ist es aus diesem Grund auch sinnvoll, dass eine andere
Stelle als die OKJA eine Meldung an die KESB macht
(vgl. nachfolgendes Kapitel).
Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie de-
ren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen an-
gemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen
(Art. 58 SLG). Sie begleitet Kinder und Jugendliche in ih-
rer persönlichen und sozialen Entwicklung, bietet ihnen
Freiräume und stärkt ihre Partizipation an gesellschaft-
lichen Prozessen. Durch die niederschwelligen, freiwilli-
gen Angebote sowie die Beziehungsgestaltung auf Au-
genhöhe stellt die OKJA eine wichtige Ressource für
Kinder und Jugendliche dar – auch für solche in schwie-
rigen Lebenssituationen. Die OKJA kann dadurch einen
wichtigen Beitrag zur Früherkennung von mög-
lichen Kindeswohlgefährdungen leisten.
Die Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit der OKJA
ermöglichen einerseits, dass auch Kinder und Jugendli-
che erreicht werden können, die sonst ausserschulisch
wenig eingebunden sind; andererseits setzen sie der
Früherkennung von Kindeswohlgefährdu