Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern – Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA); Mai 2026 Erstauflage veröffentlicht Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Kantonales Jugendamt Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen 2 Inhaltsverzeichnis Impressum Herausgeber Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Kantonales Jugendamt Kontakt/Auskunft Kantonales Jugendamt Hallerstrasse 5 Postfach 3001 Bern 031 633 76 33 kja-bern @ be.ch 1. Auflage, Mai 2026 Vorwort 3 Teil 1: Grundlagen 4 1.1 Früherkennung von Kindeswohlgefährdung 4 1.2 Möglichkeiten und Grenzen der OKJA 5 1.3 Datenschutz, Meldepflicht und Informations- austausch 6 Teil 2: Erläuterungen zur Anwendung der Einschätzungshilfen 8 2.1 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erfassen 9 2.2 Risikofaktoren identifizieren 10 2.3 Schutzfaktoren identifizieren 12 2.4 Risikoeinschätzung vornehmen (Ampelsystem) 13 2.5 Einschätzung plausibilisieren 14 2.6 Entscheidungsbaum – weiteres Vorgehen klären 15 Vorgehen gemäss Ampelstand 15 Literatur 21 Anhang 22 3 Jedes Kind1 hat gemäss UNO-Kinderrechtskonvention ein Recht darauf, gesund und sicher aufzuwachsen, sich bestmöglich zu entwickeln, angehört und ernst genom- men zu werden. Die Orientierung am Kindeswohl impli- ziert auch, dass Kinder geschützt werden, wenn sie in ihrer psychischen, physischen oder sexuellen Entwick- lung gefährdet sind. Beim Kindesschutz geht es darum, Kinder vor jeglicher Form von Missbrauch, Vernachläs- sigung, Gewalt oder Ausbeutung zu schützen. Neben der Familie und der Schule ist die Freizeit ein wichtiger Bereich in der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) setzt sich im Freizeitbereich mit verschiedenen Angeboten für gute Aufwachsbedingungen ein. Im Rah- men dieser Angebote sind OKJA-Fachpersonen biswei- len mit Situationen konfrontiert, in denen möglicherweise das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn ein Verdacht auf Ge- fährdung des Kindeswohls aufkommt, stellt sich häufig die Frage: Wer macht was, und wer muss wie und wann einbezogen werden? Kindesschutz erfordert ein Zusam- menspiel verschiedener Akteurinnen und Akteure mit unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Entsprechend wichtig ist es, dass OKJA-Fachpersonen, aber auch Stellenleitende fachliche Unterstützung erhalten, damit sie rasch und angemessen reagieren können. Wenn es gelingt, Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefähr- dung frühzeitig zu erkennen und koordiniert darauf zu reagieren, besteht die Chance, dass besonders ein- schneidende Massnahmen vermieden werden können. Die vorliegende Broschüre sowie die Einschätzungs- hilfen sind auf Anregung aus der Praxis und in enger Zusammenarbeit mit zentralen Akteurinnen und Akteu- ren der OKJA entstanden.2 Ziel der Unterlagen ist es, Fachpersonen der OKJA bei der Früherkennung von Kindeswohlgefährdungen zu unterstützen und zu ent- lasten sowie das Vorgehen zu systematisieren. Die Bro- schüre gibt einen Überblick über das konkrete Vor­gehen bei der Früherkennung von Kindeswohlgefährdung. Sie trägt dazu bei, dass sich die OKJA-Fachstellen über das Thema Früherkennung von Kindeswohlgefährdung ver- ständigen, die Rollen klären und dadurch zielgerichtet mit weiteren Fachpersonen zusammenarbeiten können. Wir bedanken uns bei der an der Erarbeitung der Unter­ lagen beteiligten Arbeitsgruppe sowie bei allen OKJA- Fachpersonen, die in ihrer täglichen Arbeit dazu bei­ tragen, das Wohl von Kindern sicherzustellen! Sabina Stör Leiterin Kantonales Jugendamt Bern Vorwort 1 Mit Kindern sind alle minderjährigen Personen und damit auch Jugend- liche gemeint. 2  Die beiden Dokumente wurden auf Anregung des Verbands offene Kin- der- und Jugendarbeit Kanton Bern (voja) im Rahmen eines Projekts unter der Leitung des Kantonalen Jugendamts Kanton Bern entwickelt. Beteiligt waren neben Vertretungen des KJA und des Verbands voja Fach- und Führungspersonen der folgenden Fachstellen: Trägerverein für die offene Jugendarbeit der Stadt Bern (toj), Dachverband für offene Arbeit mit Kindern in der Stadt Bern (DOK), Fachstelle Prävention, Kin- der- und Jugendarbeit Köniz (FPKJ), Kinder- und Jugendfachstelle Re- gion Gantrisch (KJFA). Weitere Stakeholder wurden über eine Begleit- gruppe einbezogen. Früherkennung von Kindeswohlgefährdung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) Erläuterungen zu den Einschätzungshilfen 4 Teil 1: Grundlagen Es wird zwischen den folgenden Gefährdungsformen unterschieden: – Vernachlässigung: Nichterfüllen kindlicher Bedürf- nisse durch Unterlassen oder Entzug der notwendi- gen Fürsorge (Ernährung, Pflege), Aufsicht (Betreuung, Schutz vor Gefahren) und Anregung (zur motorischen, geistigen, emotionalen und sozialen Entwicklung). – Psychische Gewalt: Beeinträchtigung oder Schädi- gung der Entwicklung aufgrund von Ablehnung, Dro- hung, Beschimpfung, Blossstellung, Demütigung, Ver- achtung, Abwertung, Isolation oder Nichtbeachtung. Miterleben elterlicher Paargewalt, Instrumentalisierung von Kindern in eskalierenden Elternkonflikten. – Körperliche Gewalt: Schläge und andere gewalt- same Handlungen wie Verbrennen, Würgen, Schüt- teln, Verbrühen sowie weibliche Genitalverstümme- lung. – Sexuelle Gewalt: Jeder versuchte oder vollendete sexuelle Akt und Kontakt von Bezugspersonen an ei- nem Kind, aber auch sexuelle Handlungen ohne di- rekten Körperkontakt wie pornografische Aufnahmen oder Exhibitionismus. Bei der Früherkennung sollen die Anzeichen einer mögli- chen Kindeswohlgefährdung erkannt und im Kontext der Lebenssituation des Kindes betrachtet werden. Es geht darum, eine Einschätzung des Risikos einer Kindeswohl- gefährdung vorzunehmen und die Frage zu klären, wer bereits in den Fall involviert ist und ob eine Meldung an die KESB angezeigt ist. Im ersten Teil dieser Broschüre werden grundlegende Begriffe im Zusammenhang mit der Früherkennung von Kindeswohlgefährdung eingeführt,3 die Rolle der OKJA definiert und Hinweise zum Umgang mit Datenschutz und der Meldepflicht gemacht. 1.1 Früherkennung von Kindeswohlgefährdung Wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung auf- kommt, stellen sich viele Fragen: Wie ist die Situation ein- zuschätzen? Wer macht was, und wer muss wann und wie einbezogen werden? Kindesschutz erfordert ein Zu- sammenspiel verschiedener Akteurinnen und Akteure mit unterschiedlichen Rollen und Aufgaben. Entspre- chend wichtig ist es, dass alle Fachpersonen, die mit Kindern, Jugendlichen oder Eltern4 arbeiten, sich mit dem Thema auseinandersetzen. Denn wenn es gelingt, Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefährdung früh- zeitig zu erkennen und koordiniert darauf zu reagieren, können einschneidendere Massnahmen oft vermieden werden. Deshalb ist es wichtig, dass auch Fach- und Leitungspersonen der OKJA sich mit der Früherkennung von Kindeswohlgefährdung auseinandersetzen. Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht, wenn die Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes nicht erfüllt sind, es sich nicht seinen Potentialen ent- sprechend entfalten kann und vermeidbares Leid nicht verhindert wird.5 Beim Kindesschutz geht es dabei um Gefährdungen, die einen Zusammenhang mit dem (Erziehungs-)Verhalten der Eltern ha- ben bzw. die von den Eltern nicht ausreichend gemildert werden können.6 3 Für eine ausführlichere Einführung zum Thema wird die von Kinderschutz Schweiz herausgegebene Publikation «Kindeswohlgefährdung erkennen und angemessen handeln. Leitfaden für Fachpersonen aus dem Sozial- bereich» (Hauri & Zingaro, 2020) empfohlen; kostenloser Download un- ter www.kinderschutz.ch 4 Die Begriffe «Eltern» und «Sorgeberechtigte» werden in diesem Doku- ment synonym verwendet, d.h. mit «Eltern» sind alle sorgeberechtigten Personen gemeint. 5 Vgl. Hegnauer (1999). In rechtlicher Hinsicht wird gemäss Hegnauer von einer Gefährdung gesprochen, sobald nach den Umständen die ernstli- che Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Es ist nicht nötig, dass die Möglichkeit bereits eingetreten ist. 6 Vgl. Hauri et al (2021), S. 10 5 7 Mit dem Übergang vom Kindesschutz zum Erwachsenenschutz ver- schiebt sich der Fokus von der Erziehungsverantwortung der Eltern bzw. dem Schutz des Kindes zur Selbstbestimmung der betroffenen Person. Wenn eine erwachsene Person Schwierigkeiten hat, ihre eigenen Ange- legenheiten zu erledigen, kann sie selbst oder eine andere Person die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kontaktieren. Falls die Person Unterstützung benötigt, prüft die KESB, welche Massnahme ge- eignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Die häufigste Massnahme ist die Beistandschaft, die es in verschiedenen Formen gibt. Unter dem folgenden Link kann eine Meldung über die Hilfs- oder Schutzbedürftig- keit einer erwachsenen Person an die KESB erfasst werden: www.kesb. dij.be.ch  Mögliche Gefährdung einer erwachsenen Person melden 8 Im Kanton Bern zählen die Bezugspersonen der Kinder und Jugendli- chen zur erweiterten Zielgruppe. Die Information und der Einbezug von Bezugspersonen im Umgang mit und in der Förderung von Kindern wird explizit im Konzept zu den Grundlagen der offenen Kinder- und Jugend- arbeit Kanton Bern (Verband voja, 2022, S. 16f.) erwähnt. 1.2 Möglichkeiten und Grenzen der OKJA Kenntnisse des Familiensystems und weiterer Umstände teilweise stark begrenzt. Elternarbeit gehört zwar zur er- weiterten Tätigkeit der OKJA,8 kann jedoch oft nur be- grenzt geleistet werden. Diese Ausgangslage erschwert die Früherkennung und den Umgang mit möglichen Kin- deswohlgefährdungen. In den Angeboten der OKJA findet niederschwellige Be- ratung und Begleitung statt, grundsätzlich aber keine vertiefte, spezialisierte, längerfristige Beratung inklusive Fallführung. Dies bedeutet, dass innerhalb der OKJA einer Kindeswohlgefährdung kaum Abhilfe geschaffen werden kann. Aus diesem Grund kommt der Vernetzung eine zentrale Rolle zu: Die Fachstelle muss sich mit dem lokalen Helfersystem vernetzen. Sie muss Schulen, Behörden sowie Fachstellen und -per- sonen kennen und sich diesen gegenüber positionieren, um bei Bedarf Triagen vornehmen zu können. In Bezug auf das Rollenverständnis scheint es wich- tig, dass im Ernstfall der Schutz eines Kindes über die Beziehung gestellt wird. Zwar sind das Vertrauensver- hältnis zu einer Fachperson und der «dritte Ort» neben Elternhaus und Schule für das Kind wertvolle Ressour- cen – dennoch muss bei einer vermuteten Kindeswohl- gefährdung entschieden gehandelt werden, auch wenn dies in bestimmten Fällen zu einem (vorübergehenden) Kontaktabbruch führen kann. Wenn immer möglich soll die Beziehung aber aufrechterhalten werden; manchmal ist es aus diesem Grund auch sinnvoll, dass eine andere Stelle als die OKJA eine Meldung an die KESB macht (vgl. nachfolgendes Kapitel). Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie de- ren Umfeld zu stützen, zu fördern und ihnen einen an- gemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen (Art. 58 SLG). Sie begleitet Kinder und Jugendliche in ih- rer persönlichen und sozialen Entwicklung, bietet ihnen Freiräume und stärkt ihre Partizipation an gesellschaft- lichen Prozessen. Durch die niederschwelligen, freiwilli- gen Angebote sowie die Beziehungsgestaltung auf Au- genhöhe stellt die OKJA eine wichtige Ressource für Kinder und Jugendliche dar – auch für solche in schwie- rigen Lebenssituationen. Die OKJA kann dadurch einen wichtigen Beitrag zur Früherkennung von mög- lichen Kindeswohlgefährdungen leisten. Die Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit der OKJA ermöglichen einerseits, dass auch Kinder und Jugendli- che erreicht werden können, die sonst ausserschulisch wenig eingebunden sind; andererseits setzen sie der Früherkennung von Kindeswohlgefährdu --- Source: https://www.kja.dij.be.ch/content/dam/kja_dij/dokumente/de/startseite/umfassender-kindesschutz/fr%C3%BCherkennung-von-kindeswohlgef%C3%A4hrdung/KJA_2026_OKJA_Erlaeuterungen_de.pdf sdDatePublished: 2026-05-02T00:53:00Z Topics: society, welfare, children, social services, law Locations: Bern-Mittelland