Zweckverband Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald beschloss in Landshut die 4. Änderung der Verbandssatzung; neue Aufgabenverteilung vorgesehen

Amtsblatt der Regierung von Niederbayern Nr. 8 vom 30. April 2026

HERAUSGEBER: Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut, Tel. +49 (0)871 808-01 ERSCHEINUNGSWEISE: 3-wöchentlich Inhaltsübersicht Kommunalverwaltung Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald vom 8. April 2026, Az. 12-1444.14-1-12 …………………………………………………………………………………… 86

  1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 13. April 2026 …………………………………………………………….. 87 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Landestheater Niederbayern für das Haushaltsjahr 2026 ………………………………………………………………………………… 88 Schornsteinfegerrecht Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG); Bestellung zum betriebsangehörigen Vertreter für die Feuerstättenschau im Kehrbezirk Ergoldsbach …………………… 90

Amtsblatt Regierung von Niederbayern

Nr. 8 Donnerstag, 30. April 2026 66. Jahrgang

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Kommunalverwaltung Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald vom 8. April 2026, Az. 12-1444.14-1-12 Der Zweckverband Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald hat in der Verbandsversammlung am 28. Januar 2026 die 4. Änderung der Verbandssatzung be- schlossen. Gem. Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit wird die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung nachstehend bekannt gemacht. Landshut, 8. April 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident 4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald Auf Grund des Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI. S. 555; 1995 S. 98 - BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) geändert worden ist, erlässt der Zweck- verband Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald fol- gende Satzung: § 1 Die Satzung des Zweckverbandes Niederbayerische Freilichtmuseen Massing im Rottal und Finsterau im Bayerischen Wald, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2022 (RABI. NB Nr. 1/2023 S. 3), wird wie folgt geändert:

  1. § 8 erhält im Absatz 1 folgende Fassung: „(1) 1Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlungen ein. 2Zum Geschäftsgang gibt sich die Verbandsversammlung dazu eine Geschäftsordnung.“
  2. § 11 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende oder der Geschäftsleiter entscheidet. (2) Folgende Angelegenheiten können nicht auf den Verbandsvorsitzenden, den Rechnungsprü- fungsausschuss oder den Geschäftsleiter übertragen werden:
  3. die Entscheidung über die Errichtung und wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufga- ben dienenden Einrichtungen,
  4. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  5. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,
  6. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  7. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung,

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  1. die Wahl des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und die Festsetzung von Entschädi- gungen,
  2. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversamm- lung,
  3. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweck- verbandes und die Bestellung von Abwicklern.“
  4. § 15 erhält folgende Fassung: „Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit für jedes Freilichtmu- seum einen Museumsreferenten, der den wissenschaftlichen Leiter berät und unterstützt.“
  5. § 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter, einen stellvertretenden Geschäftslei- ter, einen Koordinator für operative und strategische Angelegenheiten, einen Personalbearbei- ter und einen Finanzsachbearbeiter.“
  6. § 17 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die wissenschaftliche Leitung der Freilichtmuseen wird auf der Grundlage einer Zweckverein- barung mit dem Bezirk Niederbayern sichergestellt. (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Verbandsorgane trägt der wissenschaftliche Leiter die wissenschaftliche Alleinverantwortung für die beiden Freilichtmuseen des Zweckverbandes.“
  7. § 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Überörtliches Rechnungsprüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.“ § 2 Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Landshut, 10. März 2026 ZWECKVERBAND NIEDERBAYERISCHE FREILICHTMUSEEN MASSING IM ROTTAL UND FINSTERAU IM BAYERISCHEN WALD Dr. Olaf Heinrich Verbandsvorsitzender
  8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 13. April 2026 Bekanntmachung vom 17. April 2026, Az. 55.1-8104-1-1 Die Verbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn hat am 13. April 2026 die 1. Ände- rungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 4. Dezember 2023 beschlossen. Die Satzung wird gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nachfol- gend bekannt gemacht. Landshut, 17. April 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident

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  1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird die Gebührensatzung des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 4. Dezember 2023 (RABl. NB Nr. 19/2023 S. 171) wie folgt geändert: § 1 § 5 Abs. 3 erhält folgende Neufassung: „(3) Bei wöchentlicher Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung beträgt die Gebühr monatlich für a) graue Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum 24,72 € b) graue Müllnormgroßbehälter mit Runddeckel mit 1.100 l Füllraum 113,26 €“ § 2 § 5 Abs. 9 Ziffer 1 erhält folgende Neufassung: „(9) Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen beträgt
  2. Bei Anlieferung (insbesondere von Sperrmüll) in den Müllumladestationen Huldsessen und Marklkofen sowie den vom Abfallwirtsschaftsverband Isar-Inn hierfür zugelassenen Wertstoff- höfen a) je Gewichtstonne Abfall 155,00 € b) bis hundert Kilogramm Abfall 11,00 €“ § 3 Diese Satzung tritt am 16. März 2026 in Kraft. Eggenfelden, 13. April 2026 ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND ISAR-INN Werner Bumeder Landrat Stellvertretender Verbandsvorsitzender Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Landestheater Niederbayern für das Haushaltsjahr 2026 I. Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) hat die Ver- bandsversammlung des Zweckverbandes Landestheater Niederbayern folgende Haushaltssatzung er- lassen, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 KommZG bekannt gemacht wird:

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§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 17.208.312,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 871.808,00 € festgesetzt. § 2 1Der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf beträgt 9.238.142,00 €. 2Dieser ist auf die umlagepflichtigen Verbandsmitglieder umzulegen, und zwar auf die Stadt Landshut 2.863.800,00 €, die Stadt Passau 2.863.800,00 €, den Bezirk Niederbayern 2.956.277,00 €, die Stadt Straubing 554.265,00 €. § 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 850.000,00 € festgesetzt. § 4 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. § 5 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. II. (1) Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. (2) Die Haushaltssatzung 2026 samt Anlagen liegt bis zur amtlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in der Niedermayerstr. 101, 84036 Landshut, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Landshut, 27. März 2026 ZWECKVERBAND LANDESTHEATER NIEDERBAYERN Dr. Thomas Pröckl Bezirkstagsvizepräsident Verbandsvorsitzender

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Schornsteinfegerrecht Aktenzeichen RNB-21-2206.4-8-5-8 Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG); Bestellung zum betriebsangehörigen Vertreter für die Feuerstättenschau im Kehrbezirk Ergoldsbach Mit Wirkung vom 15. April 2026 hat die Regierung von Niederbayern Herrn Michael Bergwinkl, für die Dauer der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Robert Heckner, zum betriebsan- gehörigen Vertreter für die Feuerstättenschau im Kehrbezirk Ergoldsbach bestellt. Der Kehrbezirk liegt im Landkreis Landshut und umfasst die Märkte Ergoldsbach und Essenbach sowie die Gemeinde Ho- henthann jeweils zum Teil. Landshut, 17. April 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident