Prof. Dr. Sarah Rachut Gutachterliche Stellungnahme MDWG-E TU Braunschweig; AZR-Datenverarbeitung wird erweitert
Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)167 F
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- Wahlperiode Innenausschuss Schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Sarah Rachut, Direktorin des Instituts für Rechtswiss chenschaften, Technische Universität Braunschweig vom 3. Mai 2026
Öffentliche Anhörung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
BT-Drucksache 21/4080
Ausschussdrucksache 21(4)167 F vom 4. Mai 2026 21. Wahlperiode Innenausschuss
Gutachterliche Stellungnahme
für den Innenausschuss des Deutschen Bundestages
zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungs- weiterentwicklungsgesetz – MDWG)
BT-Drucksache 21/4080
Technische Universität Braunschweig Institut für Rechtswissenschaften Bienroder Weg 87 38106 Braunschweig
Prof. Dr. Sarah Rachut Direktorin
Tel. +49 (0) 531 391-2440 sarah.rachut@tu-braunschweig.de https://www.tu-braunschweig.de/recht
Datum: 03. Mai 2026
Technische Universität Braunschweig Institut für Rechtswissenschaften Juniorprofessur für Öffentliches Recht, Recht der Digitalisierung und Hochschulrecht Prof. Dr. Sarah Rachut
2 Inhalt
Vorbemerkung ………………………………………………………………………………………………………………………… 3 A. Einleitung …………………………………………………………………………………………………………………….. 3 B. Verarbeitung biometrischer Daten (insb. Visadatei) & Identitätsklärung ……………………………….. 4 I. Speicherung zusätzlicher (biometrischer) Daten …………………………………………………………… 5 II. Löschung der (biometrischen) Daten ………………………………………………………………………….. 6 C. Wiederverwendung iRv elektronischen Aufenthaltstiteln …………………………………………………….. 7 D. Digitale Verfahren …………………………………………………………………………………………………………. 8 E. Ausblick …………………………………………………………………………………………………………………….. 10 F. Fazit und Empfehlungen ……………………………………………………………………………………………….. 11
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Vorbemerkung Der Gesetzentwurf für ein Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG-E) tangiert eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen. Ausgehend von der Expertise der Verfasserin und der Kurzfristigkeit der Anfrage konzentriert sich die gutachterliche Stellungnahme auf ausgewählte datenrechtliche Aspekte des Gesetzentwurfs. Gegenstand der Stellungnahme sind (B.) die geplante Speicherung weiterer Daten (u.a. im Ausländerzentralregister) sowie (C.) die Zweckerweiterung ihrer Verarbeitung in Form einer Wiederverwendung iRv. elektronischen Aufenthaltstiteln. Darüber hinaus werden weitere Potentiale des Gesetzentwurfs mit Blick auf eine zunehmend digitale Verwaltung beleuchtet (D.) und schließlich ausgewählte Themenfelder in einem Ausblick (E.) erläutert. Bezüglich der rechtlichen Einordnung von Registerzusammenführung, automatischem Datenabruf und Datenaustausch verweise ich zudem auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Heckmann. Ausdrücklich nicht betrachtet wurden Fragen des Migrations- und Asylrechts. Eine verfassungsrechtliche Gesamtbewertung hinsichtlich des Zusammenwirkens der verschiedenen neuen Normen konnte im Rahmen dieser Stellungnahme ebenfalls nicht geleistet werden.
A. Einleitung Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (MDWG-E) adressiert aktuelle administrative Herausforderungen der Migrationsverwaltung. Kernaspekte der geplanten Neuregelung betreffen die bessere, einfachere und medienbruchfreie Kommunikation der beteiligten Behörden sowie Entlastungen der Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines elektronischen Aufenthaltstitels. Dies soll primär durch die Speicherung zusätzlicher Informationen im Ausländerzentralregister (AZR), die Vereinheitlichung von Datenaustauschformaten und die rechtliche Ermächtigung zum Datenaustausch zwischen Behörden erfolgen.
Die Intention des MDWG-E, Entlastung innerhalb der Migrationsverwaltung sowie für die Betroffenen durch Bürokratieabbau (u.a. Prozessvereinfachung und Standards) zu schaffen, ist zu begrüßen. Weiter positiv hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Entwurfserarbeitung ein Digitalcheck1 durchgeführt wurde und somit die Digitaltauglichkeit, d.h. die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Normen anhand eines erprobten Methodenkatalogs, berücksichtigt wurde.2
1 https://digitalcheck.bund.de/. 2 BT-Drs. 21/4080, Anlage 2.
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Zugleich gilt es zu beachten, dass jede Verarbeitung von Daten und insbesondere die Zusammenführung besonders sensibler Daten (wie biometrische Lichtbilder oder Fingerabdrücke) in den Rechtskreis der Betroffenen hineinwirkt, (technische) Angriffspunkte erzeugt und Missbrauchspotentiale schafft. Diesen Risiken ist durch regulatorische Ausgestaltung, technische und organisatorische Maßnahmen sowie eine kontinuierliche Evaluation der neuen Prozesse zu begegnen.
Als Artikelgesetz sieht das MDWG-E in 14 Artikeln zahlreiche, v.a. punktuelle Änderungen verschiedener Gesetze und Verordnungen (inkl. ihrer Anlagen) vor, die in dieser Stellungnahme nicht vollständig thematisiert werden können. Entsprechend werden die hier betrachteten zentralen Regelungsvorhaben aus dem Ausländerzentralregistergesetz (AZRG), der dazugehörigen Durchführungsverordnung (AZRG-DV), dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der diesbezüglichen Verordnung (AufenthV) thematisch zusammengefasst betrachtet.
B. Verarbeitung biometrischer Daten (insb. Visadatei) & Identitätsklärung Ein zentrales Anliegen des MDWG-E betrifft die Verarbeitung biometrischer Daten und eine damit verbundene Identitätsklärung. Dies adressieren insbesondere folgende Regelungen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AZRG-neu: Speicherung der „Angaben zur Identitätsklärung“ als Grundpersonalien
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 AZRG-neu: Speicherung von Fingerabdrücken und Unterschrift
§ 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG-neu: Übermittlung von weiteren zur Identitätsabklärung geeigneten Dokumenten bei bestimmten Speichervorgängen
§ 29 Nr. 4 AZRG-neu: Speicherung der Fingerabdruckdaten in der Visadatei bei Erteilung eines Visums
§ 29 Nr. 4a AZRG-neu: Speicherung weiterer, die Erteilung eines nationalen Visums begründenden Unterlagen in der Visadatei
§ 19 AZRG-DV-neu: Löschung und Löschfristen für Daten der Visadatei
Das Ausländerzentralregister (AZR) ist ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführtes Register und besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei, § 1 Abs. 1 AZRG. In der Visadatei werden Daten von ausländischen Personen gespeichert, die ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen.
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Durch die Speicherung biometrischer Daten in Form von Fingerabdruckdaten sowie Unterschriftsdaten und weiterer für die Identitätsabklärung geeigneter Daten im allgemeinen Datenbestand und in der Visadatei soll die Identitätsklärung für verschiedene Behörden erleichtert werden. Das Ziel, die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens bei der Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines elektronischen Aufenthaltstitels entbehrlich zu machen, wird durch Änderungen des AufenthG verfolgt (s. C.).
I. Speicherung zusätzlicher (biometrischer) Daten Die Speicherung von personenbezogenen Daten stellt selbst eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung dar und bedarf daher einer entsprechenden Rechtfertigung nach Art. 6 DS-GVO. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten gespeichert, so sind die strengeren Vorgaben des Art. 9 DS-GVO zu berücksichtigen. Als solche besonders sensiblen personenbezogenen Daten zählen gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. „Biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung“ umfassen gem. Art. 4 Nr. 14 DS-GVO daktyloskopische Daten, sowie solche mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen. Entsprechend sind die künftig in der Visadatei zu speichernden Fingerabdruckdaten als biometrische Daten zu klassifizieren. Gleiches kann für die Unterschriftsdaten gelten, wenn diese in der Praxis „mit speziellen technischen Verfahren“ gewonnen werden, um die eindeutige Identifizierung zu ermöglichen bzw. zu bestätigen. Die weiteren – durch den Gesetzentwurf – nicht näher spezifizierten Daten aus zur Identitätsabklärung geeigneten Dokumenten dürften im Regelfall nicht als biometrische Daten zu klassifizieren sein, da sie die von Art. 4 Nr. 14 DS-GVO aufgestellten drei Kriterien (Methode: spezielles technisches Verfahren, Zweck: eindeutiges Identifizieren und Art: physische, physiologische oder verhaltenstypische Merkmale)3 nicht erfüllen.
Durch das MDWG-E sollen die gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO notwendigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Speicherung) geschaffen werden. Die – für die Fingerabdruckdaten maßgebliche – strengere Vorgabe des Art. 9 DS-GVO sieht vor, dass die rechtliche Vorgabe der Speicherung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.
3 BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 44.
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Die Speicherung von Fingerabdruckdaten aufgrund einer nationalen gesetzlichen Grundlage ist daher möglich. Auch besteht im vorliegenden Fall mit einer funktionierenden Identitätsfeststellung sowie der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Asylverwaltung ein erhebliches öffentliches Interesse, das diese Verarbeitung grundsätzlich rechtfertigen kann. Die hiermit verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Ab