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title: "Prof. Dr. Sarah Rachut Gutachterliche Stellungnahme MDWG-E TU Braunschweig; AZR-Datenverarbeitung wird erweitert"
sdDatePublished: "2026-05-04T09:08:00Z"
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Prof. Dr. Sarah Rachut Gutachterliche Stellungnahme MDWG-E TU Braunschweig; AZR-Datenverarbeitung wird erweitert

Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)167 F

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

21. Wahlperiode
Innenausschuss
Schriftliche Stellungnahme
von Prof. Dr. Sarah Rachut, Direktorin des Instituts für Rechtswiss­
chenschaften, Technische Universität Braunschweig vom 3. Mai 2026

Öffentliche Anhörung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung

BT-Drucksache 21/4080

Ausschussdrucksache 21(4)167 F
vom 4. Mai 2026
21. Wahlperiode
Innenausschuss

Gutachterliche
Stellungnahme

für den Innenausschuss
des Deutschen Bundestages

zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungs-
weiterentwicklungsgesetz – MDWG)

BT-Drucksache 21/4080

Technische Universität
Braunschweig
Institut für Rechtswissenschaften
Bienroder Weg 87
38106 Braunschweig

Prof. Dr. Sarah Rachut
Direktorin

Tel. +49 (0) 531 391-2440
sarah.rachut@tu-braunschweig.de
https://www.tu-braunschweig.de/recht

Datum: 03. Mai 2026

Technische Universität Braunschweig
Institut für Rechtswissenschaften
Juniorprofessur für Öffentliches Recht, Recht der Digitalisierung und Hochschulrecht
Prof. Dr. Sarah Rachut

2
Inhalt

Vorbemerkung .......................................................................................................................................... 3
A.
Einleitung ...................................................................................................................................... 3
B.
Verarbeitung biometrischer Daten (insb. Visadatei) & Identitätsklärung ...................................... 4
I.
Speicherung zusätzlicher (biometrischer) Daten ..................................................................... 5
II.
Löschung der (biometrischen) Daten ...................................................................................... 6
C.
Wiederverwendung iRv elektronischen Aufenthaltstiteln .............................................................. 7
D.
Digitale Verfahren ......................................................................................................................... 8
E.
Ausblick ...................................................................................................................................... 10
F.
Fazit und Empfehlungen .............................................................................................................. 11

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Juniorprofessur für Öffentliches Recht, Recht der Digitalisierung und Hochschulrecht
Prof. Dr. Sarah Rachut

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Vorbemerkung
Der Gesetzentwurf für ein Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG-E)
tangiert eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen. Ausgehend von der Expertise
der Verfasserin und der Kurzfristigkeit der Anfrage konzentriert sich die gutachterliche Stellungnahme
auf ausgewählte datenrechtliche Aspekte des Gesetzentwurfs.
Gegenstand der Stellungnahme sind (B.) die geplante Speicherung weiterer Daten (u.a. im
Ausländerzentralregister) sowie (C.) die Zweckerweiterung ihrer Verarbeitung in Form einer
Wiederverwendung iRv. elektronischen Aufenthaltstiteln. Darüber hinaus werden weitere Potentiale des
Gesetzentwurfs mit Blick auf eine zunehmend digitale Verwaltung beleuchtet (D.) und schließlich
ausgewählte Themenfelder in einem Ausblick (E.) erläutert. Bezüglich der rechtlichen Einordnung von
Registerzusammenführung, automatischem Datenabruf und Datenaustausch verweise ich zudem auf
die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Heckmann.
Ausdrücklich
nicht
betrachtet
wurden
Fragen
des
Migrations-
und
Asylrechts.
Eine
verfassungsrechtliche Gesamtbewertung hinsichtlich des Zusammenwirkens der verschiedenen neuen
Normen konnte im Rahmen dieser Stellungnahme ebenfalls nicht geleistet werden.

A. Einleitung
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung (MDWG-E) adressiert aktuelle administrative Herausforderungen der
Migrationsverwaltung. Kernaspekte der geplanten Neuregelung betreffen die bessere, einfachere und
medienbruchfreie Kommunikation der beteiligten Behörden sowie Entlastungen der Bürgerinnen und
Bürger bei der Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines elektronischen Aufenthaltstitels.
Dies soll primär durch die Speicherung zusätzlicher Informationen im Ausländerzentralregister (AZR),
die
Vereinheitlichung
von
Datenaustauschformaten
und
die
rechtliche
Ermächtigung
zum
Datenaustausch zwischen Behörden erfolgen.

Die Intention des MDWG-E, Entlastung innerhalb der Migrationsverwaltung sowie für die Betroffenen
durch Bürokratieabbau (u.a. Prozessvereinfachung und Standards) zu schaffen, ist zu begrüßen.
Weiter positiv hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Entwurfserarbeitung ein Digitalcheck1
durchgeführt wurde und somit die Digitaltauglichkeit, d.h. die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Normen anhand eines erprobten Methodenkatalogs, berücksichtigt wurde.2

1 https://digitalcheck.bund.de/.
2 BT-Drs. 21/4080, Anlage 2.

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Zugleich gilt es zu beachten, dass jede Verarbeitung von Daten und insbesondere die
Zusammenführung besonders sensibler Daten (wie biometrische Lichtbilder oder Fingerabdrücke) in
den
Rechtskreis
der
Betroffenen
hineinwirkt,
(technische)
Angriffspunkte
erzeugt
und
Missbrauchspotentiale schafft. Diesen Risiken ist durch regulatorische Ausgestaltung, technische und
organisatorische Maßnahmen sowie eine kontinuierliche Evaluation der neuen Prozesse zu begegnen.

Als Artikelgesetz sieht das MDWG-E in 14 Artikeln zahlreiche, v.a. punktuelle Änderungen
verschiedener Gesetze und Verordnungen (inkl. ihrer Anlagen) vor, die in dieser Stellungnahme nicht
vollständig thematisiert werden können. Entsprechend werden die hier betrachteten zentralen
Regelungsvorhaben
aus
dem
Ausländerzentralregistergesetz
(AZRG),
der
dazugehörigen
Durchführungsverordnung (AZRG-DV), dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der diesbezüglichen
Verordnung (AufenthV) thematisch zusammengefasst betrachtet.

B. Verarbeitung biometrischer Daten (insb. Visadatei) &
Identitätsklärung
Ein zentrales Anliegen des MDWG-E betrifft die Verarbeitung biometrischer Daten und eine damit
verbundene Identitätsklärung. Dies adressieren insbesondere folgende Regelungen:
-
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AZRG-neu: Speicherung der „Angaben zur Identitätsklärung“ als
Grundpersonalien
-
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 AZRG-neu: Speicherung von Fingerabdrücken und Unterschrift
-
§ 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG-neu: Übermittlung von weiteren zur Identitätsabklärung geeigneten
Dokumenten bei bestimmten Speichervorgängen
-
§ 29 Nr. 4 AZRG-neu: Speicherung der Fingerabdruckdaten in der Visadatei bei Erteilung eines
Visums
-
§ 29 Nr. 4a AZRG-neu: Speicherung weiterer, die Erteilung eines nationalen Visums
begründenden Unterlagen in der Visadatei
-
§ 19 AZRG-DV-neu: Löschung und Löschfristen für Daten der Visadatei

Das Ausländerzentralregister (AZR) ist ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführtes
Register und besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei,
§ 1 Abs. 1 AZRG. In der Visadatei werden Daten von ausländischen Personen gespeichert, die ein
Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen.

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Durch die Speicherung biometrischer Daten in Form von Fingerabdruckdaten sowie Unterschriftsdaten
und weiterer für die Identitätsabklärung geeigneter Daten im allgemeinen Datenbestand und in der
Visadatei soll die Identitätsklärung für verschiedene Behörden erleichtert werden. Das Ziel, die
Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens bei der Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung
eines elektronischen Aufenthaltstitels entbehrlich zu machen, wird durch Änderungen des AufenthG
verfolgt (s. C.).

I.
Speicherung zusätzlicher (biometrischer) Daten
Die Speicherung von personenbezogenen Daten stellt selbst eine datenschutzrechtlich relevante
Verarbeitung dar und bedarf daher einer entsprechenden Rechtfertigung nach Art. 6 DS-GVO. Werden
besondere Kategorien personenbezogener Daten gespeichert, so sind die strengeren Vorgaben des
Art. 9 DS-GVO zu berücksichtigen.
Als solche besonders sensiblen personenbezogenen Daten zählen gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO
Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die
Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung
einer natürlichen Person. „Biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung“ umfassen gem. Art. 4
Nr. 14 DS-GVO daktyloskopische Daten, sowie solche mit speziellen technischen Verfahren
gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen
Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person
ermöglichen oder bestätigen.
Entsprechend sind die künftig in der Visadatei zu speichernden Fingerabdruckdaten als biometrische
Daten zu klassifizieren. Gleiches kann für die Unterschriftsdaten gelten, wenn diese in der Praxis „mit
speziellen technischen Verfahren“ gewonnen werden, um die eindeutige Identifizierung zu ermöglichen
bzw. zu bestätigen. Die weiteren – durch den Gesetzentwurf – nicht näher spezifizierten Daten aus zur
Identitätsabklärung geeigneten Dokumenten dürften im Regelfall nicht als biometrische Daten zu
klassifizieren sein, da sie die von Art. 4 Nr. 14 DS-GVO aufgestellten drei Kriterien (Methode: spezielles
technisches Verfahren, Zweck: eindeutiges Identifizieren und Art: physische, physiologische oder
verhaltenstypische Merkmale)3 nicht erfüllen.

Durch das MDWG-E sollen die gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO
notwendigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Speicherung)
geschaffen werden. Die – für die Fingerabdruckdaten maßgebliche – strengere Vorgabe des
Art. 9 DS-GVO sieht vor, dass die rechtliche Vorgabe der Speicherung aus Gründen eines erheblichen
öffentlichen Interesses erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht,
den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen
zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.

3 BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 44.

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Die Speicherung von Fingerabdruckdaten aufgrund einer nationalen gesetzlichen Grundlage ist daher
möglich. Auch besteht im vorliegenden Fall mit einer funktionierenden Identitätsfeststellung sowie der
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Asylverwaltung ein erhebliches öffentliches Interesse,
das diese Verarbeitung grundsätzlich rechtfertigen kann. Die hiermit verbundenen Eingriffe in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Ab