Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme Innenausschuss; Zentralisierung der Visadatei befürwortet

Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)167 B neu

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

  1. Wahlperiode Innenausschuss Schriftliche Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom
  2. April 2026

Öffentliche Anhörung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung

BT-Drucksache 21/4080

Ausschussdrucksache 21(4)167 B neu vom 4. Mai 2026 21. Wahlperiode Innenausschuss

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisie- rung in der Migrationsverwaltung BT-Drucksache 21/4080

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung. Davon machen wir gerne Gebrauch.

Wir begrüßen die vorgeschlagenen Regelungen und sehen darin einen wichtigen Schritt hin zur umfassenden Digitalisierung der aufenthaltsrechtlichen Verfahren und zur Ertüchtigung des Ausländerzentralregisters. Insbesondere begrüßen wir, dass die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen die Ausländer- behörden unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder einer zuständigen Ver- waltungsbehörde zu unterrichten haben. Eine solche Mitteilungspflicht haben die kommunalen Spitzenverbände bereits mit Blick auf den Referentenentwurf angemahnt.

Dies vorausgeschickt, möchten wir im Übrigen noch auf folgende Aspekte hinweisen:

  1. Zu Art. 1 Nr. 4 lit a) cc) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG-E)

Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist es zu begrüßen, dass durch eine Abbildung des Umstandes sowie der Dauer einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG im AZR den Blick auf die (sozialrechtliche) Situation einer Person vervollständigt wird. Die mit dem DÜV-AnpassG vom 1.11.2025 eingeleitete Entwicklung wird damit konsequent fortgesetzt. Insbesondere werden die Ausländerbehörden durch die vorgeschlagene Neuregelung in die Lage versetzt, aufenthaltsrechtliche Entscheidungen auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu treffen.

  1. Zu Art. 1 Nr. 5 lit c) bb) (§ 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG-E)

Auch die Regelung, ausländische Ausweisdokumente oder sonstige zur Klärung der Identität geeignete Dokumente zu ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Uni- onsbürger sind, im AZR zu speichern, wird begrüßt.

Die Speicherung solcher Dokumente kann eine sachgerechte Entscheidung über die oftmals diffizilen Fragen der Identitätsklärung erleichtern. Gerade in Fallkonstellationen, in denen die einschlägigen Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfü- gen, kann dieser neue Speichersachverhalt zu spürbaren Verbesserungen in Bezug auf die Identitätsklärung führen. Im Lichte der gesetzgeberischen Intention, das AZR als zentrale Aus- länderdatei zu etablieren, regen wir zudem an, auch Asylbescheide mit Eintritt der Vollziehbarkeit im AZR zu hinterlegen. 30.4.2026

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Lennéstr. 11, 10785 Berlin Telefon 030 590097320

Seite 2 von 4

Nach wie vor ungeklärt ist allerdings die Frage, welche nichtamtlichen Dokumente als ein Nachweis für die Identität einer Person dienen können sollten. Hier bedarf es in jedem Fall einer Klarstellung durch das BMI.

Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang des Weiteren, auch die Feststellung der Staa- tenlosigkeit als wesentliches Identitätsmerkmal ebenfalls zwingend im AZR zu erfassen. Die der Feststellung der Staatenlosigkeit zugrundeliegenden Nachweisdokumente sind ebenfalls wie die Identitätsnachweise im AZR abzuspeichern.

  1. Zu Art. 1 Nr. 19 (§ 29 Abs. 1 AZRG-E)

Die vorgesehene Zentralisierung der im Visumverfahren maßgebenden antragsbegründen- den Unterlagen in einer Visadatei wird befürwortet. Sie hat den Vorteil, dass die Unterlagen bei einem Zuständigkeitswechsel der im Visumverfahren beteiligten Ausländerbehörde zentral in der Visadatei abgerufen werden könnten und nicht mehr einzeln manuell versendet oder angefordert werden müssten und somit die Antragsprozesse beschleunigt werden könnten.

Allerdings geht die vorgesehene Zentralisierung nicht weit genug. Es könnten noch mehr Ent- wicklungspotenziale für eine Verbesserung des digitalen Datenaustausches ausgeschöpft werden. Es fehlen beispielsweise Informationen, wie die jeweilige Ausländerbehörde Kenntnis von dem Eingang der Unterlagen in der Visadatei erhalten soll.

Kritisch zu betrachten ist insbesondere, dass für eine Stellungnahme im Rahmen eines Visum- verfahrens aufgrund eines relevanten Voraufenthalts im Bundesgebiet die jeweilige Ausländerakte weiterhin für jede einzelne Person bei der früher zuständigen Ausländerbe- hörde anzufragen wäre. Dies begründet einen erheblichen Verwaltungsaufwand in den Fällen relevanter Zuständigkeitswechsel.

Eine aus Sicht der Praxis hilfreiche technische Lösung bestünde darin, dass die vormals zu- ständige Ausländerbehörde eine automatisierte Push-Nachricht (Aktenanforderung) über das System erhält, sobald ein neuer Visumsantrag in der zentralen Visadatei eingegangen ist.

Darüber hinaus regen wir an, dass im Falle des Vorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, z.B. bei Fahndungsersuchen von Staatsanwaltschaften, bei einer zurückliegenden Zurückwei- sung sowie beim Eingang eines neuen Visumsantrags in der zentralen Visadatei eine automatisierte Push-Nachricht (Anforderung der Erkenntnisse bzw. des zugrundeliegenden Sachverhalts) über das System an die zuständige Stelle digital übermittelt wird.

Sofern z.B. die Ausländerakte der vormals zuständigen Ausländerbehörde durch eine digitali- sierte Push-Nachricht sogleich bei Eingang des Visumsantrags automatisiert angefordert werden würde und gleiches auch für sicherheitsrechtliche Erkenntnisse und diese Unterlagen zusammen mit den Visumsunterlagen zentral in der Visadatei hinterlegt werden würden, so würde diese verbesserte digitale Kommunikation eine deutliche Beschleunigung für Stellung- nahmen von Ausländerbehörden in Visaverfahren ermöglichen und damit auch die Antragsprozesse beschleunigen, da die entscheidungserheblichen Informationen dann gebün- delt und zentral abrufbar vorliegen würden.

  1. Zu Art. 3 Nr. 2 (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG-E)

Die vorgeschlagene Neufassung des § 68 Abs. 1 AufenthG eröffnet die Möglichkeit, Verpflich- tungserklärungen auch elektronisch abzugeben, und sieht in diesem Fall vor, dass „die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen ist“.

Seite 3 von 4

Die Formulierung einer „geeigneten Maßnahme“ könnte in der Praxis erhebliche Rechtsunsi- cherheit hervorrufen und zu regelmäßigen Rechtsstreitigkeiten führen, da Verpflichtungs- geber in diesem Fall versuchen könnten, sich nachträglich auf das Unterbleiben solcher ge- eigneter Warnmaßnahmen durch die Behörden zu berufen und so eine Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung und ihrer Haftungspflicht geltend zu machen. Um dem vorzubeugen, müssten Behörden Absicherungsmaßnahmen treffen, um im Konfliktfall gegebenenfalls auch einen Nachweis über erfolgte Warnmaßnahmen zu erbringen, was zu einem steigen-den Ver- waltungsauffand und einem Mehr an Bürokratie führen könnte.

Aus diesen Gründen wird hierzu folgendermaßen angeregt:

Im Rahmen des Gesetzes oder der Anwendungshinweise klarzustellen, welche Maßnahmen geeignet wären, den Verpflichtungsgeber bei Abgabe einer elektronischen Erklärung zu war- nen.

Alternativ die Formulierung dahingehend abzuändern, dass die betroffene Person bei Abgabe der Erklärung über deren Bedeutung und Reichweite zu belehren ist.

Anstelle der Forderung geeigneter Warnmaßnahmen den Personen, die die Verpflichtungser- klärung elektronisch abgeben, eine Frist einzuräumen, die Abgabe der Erklärung zu widerrufen.

  1. Zu Art. 3 Nr. 10 (§ 87 Abs. 4 AufenthG-E)

Wie bereits einleitend betont, ist insbesondere die Neufassung des § 87 Abs. 4 AufenthG-E zu begrüßen. Informationen über die Einleitung bzw. die Beendigung von Straf- und Bußgeld- verfahren sind für die Entscheidungen der Ausländerbehörden von hoher Relevanz. Bislang erfolgt der Informationsaustausch zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Stellen sowie den Ausländerbehörden häufig noch auf dem Postweg. Durch die vorgeschlagene AZR- basierte Informationsübermittlung werden sowohl die Ausländerbehörden wie Staatsanwalt- schaften und Gerichte entlastet und der Prozess der Informationsübermittlung beschleunigt und effektuiert. Das wird zu einer Verbesserung der ausländerbehördlichen Entscheidungs- praxis beitragen.

  1. Zu Art. 6 Nr. 3 (§ 3 AZRG-E)

Die vorgesehenen Anpassungen an das SBGG stellen einen absoluten Paradigmenwechsel dar, der die Ausländerbehörden vor enorme Herausforderungen und Belastungen stellt. Nach den im Entwurf verankerten Neuregelungen wird die Namensführung von Drittstaats-angehö- rigen nun an die Namensführung angepasst, die für das Meldewesen gilt. So, wie die Regelungen im Entwurf derzeit ausgeführt sind, gilt dies gerade und anders als in der Be- gründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, nicht nur für Personen, die ihr Geschlecht und ggf. ihren Vornamen nach dem SBGG ändern. Vielmehr bedeutet die derzeitige Formulierung („abweichende Namen und Geschlechtsan- gabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates“), dass auch bei allen Drittstaatsangehörigen, die bisher nach den Personalien, die sich aus ihrem Personaldoku- ment/Pass ergeben, geführt wurden und die einen Familiennamen nach deutschem Recht füh- ren,

• im AZR die Namensführung geändert werden muss, • im lokalen Datenbestand die Namensführung geändert werden muss und • neue aufenthaltsrechtliche Dokumente auf die neue Namensführung ausgestellt werden müssen (Aufenthaltstitel, Duldungen, Aufenthaltsgestattungen).

Darüber hinaus ist ungeklärt, wie sich zukünftig das Verhältnis von Pass/Ausweisdokument zu eAT auswirkt, wenn die Personalien auf dem eAT nicht mehr denen entsprechen, die im Pass

Seite 4 von 4

aufgeführt sind. Hier bedarf es dringend einer Klärung, da diese Personen ansonsten massive Probleme bei Reisetätigkeit, Vorsprache bei anderen Behörden, Banken, beim Arbeitsgeber etc. bekommen werden.

Auch unklar ist in diesem Zusammenhang, wie diese unterschiedlichen Personalien zukünftig auf den aufenthaltsrechtlichen Dokumenten dokumentiert werden sollen. Bei Personen, die „lediglich“ aufgrund einer Eheschließung einen Familiennamen nach deutschem Recht führen, könnte dies zwar ggf. über eine neue Nebenbestimmung „Familienname nach Pass“ (analog der jetzigen „Familienname nach deutschem Recht“) gelöst werden. Für die Fälle, die ihre Personalien aufgrund des SBGG geändert haben, wird dies jedoch angesichts des Offenba- rungsverbots nach § 13 SBGG keine Lösung sein. Die in der Begründung aufgezeigte Verfahrensweise (Ausstellung eines deutschen Passersatzpapieres und eines entsprechen- den eAT) ist für die begrenzte Anzahl an Fällen, die ihre Personalien nach dem SBGG ändern, sicher gangbar. Für die zuvor beschriebenen Fälle, in denen ein Familienname nach deut- schem Recht vorliegt, ist dies aber angesichts der wesentlich höheren Fallzahlen in keinem Fall durch die Ausländerbehörden leistbar.