Bundesregierung legt Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Deutschland vor; 50/50-Kostenverteilung ab 2028

Bundesregierung legt Eckpunkte zu mietrechtlichen Vorschriften im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vor - Der Paritätische - Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege

Bundesregierung legt Eckpunkte zu mietrechtlichen Vorschriften im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vor

Die vorgelegten Eckpunkte zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) enthalten mietrechtliche Regelungen zur Aufteilung von Heizkosten zwischen Vermietenden und Mietenden

Die vorgelegten Eckpunkte zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) enthalten mietrechtliche Regelungen zur Aufteilung von Heizkosten zwischen Vermietenden und Mietenden. Die Ausarbeitung erfolgt federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

  1. Weiterhin zulässiger Einbau fossiler Heizungen unter Auflagen

Der Einbau fossiler Heizungsanlagen (Gas- und Ölheizungen) soll grundsätzlich weiterhin möglich bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass ab dem Jahr 2029 ein steigender Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe eingesetzt wird. Hierfür ist eine gesetzlich geregelte vierstufige „Biotreppe“ gemäß § 43 GModG-E vorgesehen. Diese umfasst unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Formen von Wasserstoff (grün, blau, orange, türkis) und deren Derivate.

Zur Sicherstellung der Transparenz ist zudem eine verlässliche Informationspflicht der Energieversorger gegenüber den Kund*innen vorgesehen, insbesondere zur korrekten Ermittlung der tatsächlich eingesetzten Anteile biogener Brennstoffe.

  1. Hälftige Kostenaufteilung ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 sollen zentrale Kostenbestandteile, die aus Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit Heizungsanlagen resultieren, jeweils hälftig zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt werden. Dies betrifft:

Mehrkosten durch steigende Beimischungsquoten CO₂-neutraler Brennstoffe,

Für besonders ineffiziente Gebäude mit im Vergleich niedrigen Mieten ist eine Ausnahmeregelung in Form einer Härtefallklausel vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung soll im weiteren parlamentarischen Verfahren erfolgen.

Die Eckpunkte stellen eine spürbare Verbesserung für Mietende in Aussicht. Bislang tragen diese einen Großteil der Kosten der Wärmeerzeugung und sind damit weitgehend von den Investitionsentscheidungen der Vermietenden abhängig. Die geplante hälftige Aufteilung zentraler Kostenbestandteile würde insofern einen wichtigen Fortschritt darstellen.

Gleichwohl bleiben Mietende auch bei einer 50

50-Kostenaufteilung weiterhin in erheblichem Maße von den Entscheidungen der Vermietenden abhängig. Insbesondere in energetisch ineffizienten Gebäuden können trotz geteilter Kostenlast weiterhin deutliche Mehrbelastungen entstehen. Zudem sollten auch Preisrisiken fossiler Energieträger wie Öl und Gas stärker in die Verteilung der Heizkosten einbezogen werden.

Ausklimapolitischer Perspektiveist der vorgesehene Einsatz fossiler Heizsysteme kritisch zu bewerten. Der Einbau neuer fossiler Heizungen bindet Gebäude langfristig an eine kostenintensive und klimapolitisch problematische Technologie und steht damit im Widerspruch zu den Klimazielen. Auch bei zunehmenden Beimischungen bleibt der Betrieb zunächst überwiegend fossil. Zudem sind klimaneutrale Brennstoffe wie Wasserstoff oder Biogas begrenzt verfügbar, kostenintensiv in der Herstellung und vorrangig für andere Sektoren – insbesondere die Industrie – erforderlich.

50-Aufteilung des CO₂-Preisesbei neu eingebauten fossilen Heizungen bedeutet für die Mehrheit der Mieter*innen eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Situation, in der sie im Durchschnitt rund 70 Prozent dieser Kosten tragen. Dennoch ist zu erwarten, dass insbesondere in ineffizienten Gebäuden auch künftig zusätzliche Belastungen entstehen können.

Auch die vorgesehenehälftige Verteilung der Mehrkosten durch steigende Beimischungsquotenist grundsätzlich zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass wirtschaftliche Nachteile fossiler Heizsysteme nicht länger einseitig von Mietenden getragen werden. Gleichzeitig setzt sie Anreize für Vermietende, verstärkt auf klimafreundliche Heizsysteme umzusteigen.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich die geplante hälftigeBeteiligung der Vermietenden an den Gasnetzentgelten. Diese stellen bereits heute einen erheblichen Kostenfaktor dar und werden künftig voraussichtlich weiter steigen, da sich die Infrastrukturkosten auf eine sinkende Zahl von Nutzer*innen verteilen. Die Neuregelung kann daher zu einer spürbaren Entlastung für Mietende beitragen und zugleich den Umstieg auf klimaneutrale Heizsysteme fördern.

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