Kabinett legt Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete in Deutschland; Kurzzeitmietverhältnisse sechs Monate begrenzt
Kabinett einigt sich auf Gesetzesentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
Kabinett einigt sich auf Gesetzesentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Schutzlücken im Mietrecht zu schließen, die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu stärken und Mieter*innen insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten besser vor steigenden Kosten zu schützen. Der Paritätische Gesamtverband hat zum vorigen Referentenentwurf eine Stellungnahme eingereicht.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Schutzlücken im Mietrecht zu schließen, die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu stärken und Mieter*innen insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten besser vor steigenden Kosten zu schützen.
- Klarstellung der Mietpreisbremse bei Kurzzeitvermietung
Die bislang unklare Ausnahme von der Mietpreisbremse für „vorübergehenden Gebrauch“ wird präzisiert. Künftig sollen Kurzzeitmietverhältnisse grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt sein. Eine Verlängerung auf bis zu acht Monate ist möglich, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Werden diese Grenzen überschritten, greifen automatisch die regulären Mieterschutzvorschriften einschließlich der Mietpreisbremse.
Erstmals werden gesetzliche Vorgaben für Möblierungszuschläge eingeführt. Erfolgt keine ordnungsgemäße Auskunft, gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert vermietet.
Vermietende müssen den Zuschlag künftig transparent und unaufgefordert ausweisen.
Die Höhe muss sich am Zeitwert der Möbel orientieren. Als angemessen gilt ein Möblierungszuschlag von bis zu 1 Prozent pro Monat bezogen auf den Gesamtzeitwert der Möblierung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Für voll möblierte Wohnungen wird zusätzlich eine pauschale Orientierung von bis zu 10 Prozent der Nettokaltmiete eingeführt.
Indexmietverträge werden künftig stärker reguliert. In angespannten Wohnungsmärkten sollen Mietsteigerungen begrenzt werden. Übersteigt die jährliche Inflationsrate 3 Prozent, wird der darüber hinausgehende Anteil nur noch zur Hälfte auf die Miete angerechnet.
- Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen
Die Möglichkeit, eine Kündigung durch Nachzahlung von Mietrückständen abzuwenden (Schonfristzahlung), wird ausgeweitet. Künftig kann auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einmalig unwirksam werden, wenn die Rückstände vollständig beglichen werden. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz vor Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit.
Die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen wird von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Nach Auffassung der Bundesregierung soll dies insbesondere kleineren Vermietenden die Durchführung von Modernisierungen erleichtern.
Die vorgesehenen Regelungen stellen in mehreren Bereichen eine spürbare Verbesserung für Mietende dar. Insbesondere die Ausweitung derSchonfristregelungauf ordentliche Kündigungen schließt eine zentrale Schutzlücke und ist ein wichtiges Instrument zur Prävention von Wohnungslosigkeit. Die Beschränkung auf eine einmalige Anwendung pro Mietverhältnis ist jedoch sozialpolitisch kritisch zu bewerten und schwächt den intendierten Schutz.
Die Begrenzung vonIndexmietenwurde gegenüber dem Referentenentwurf abgeschwächt. Während dort eine klare Deckelung bei 3,5 Prozent vorgesehen war, sieht der Gesetzentwurf nun vor, dass bei einer Inflationsrate von über 3 Prozent lediglich der darüber hinausgehende Anteil zur Hälfte berücksichtigt wird. Zudem ist kritisch anzumerken, dass die Begrenzung weiterhin an Gebietsausweisungen durch die Länder geknüpft ist, statt bundeseinheitlich zu gelten.
Positiv hervorzuheben sind die neuen Regelungen zumMöblierungszuschlagsowie die verpflichtende Transparenz bei dessen Ausweisung. Diese stellen einen wichtigen Fortschritt dar und können dazu beitragen, Umgehungen der Mietpreisbremse einzudämmen.
Kritisch bewertet wird hingegen die geplante Anhebung der Wertgrenze im vereinfachten Verfahren der Modernisierungsumlage auf 20.000 Euro. Dieses Verfahren reduziert zentrale Schutzmechanismen für Mietende, insbesondere die Möglichkeit, Härteeinwände geltend zu machen, und wird durch die Ausweitung deutlich an Bedeutung gewinnen.
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Verbesserungen im Detail und stärkt den Schutz von Mietenden in einzelnen Bereichen. Gleichwohl bleiben grundlegende strukturelle Probleme bestehen. Die Mietpreisbremse wird zwar präzisiert, jedoch nicht grundlegend reformiert, und ihre Wirksamkeit hängt weiterhin stark von ihrer praktischen Durchsetzung ab.
Insgesamt bleibt der Gesetzentwurf hinter den Anforderungen an eine umfassende sozial gerechte Regulierung des Wohnungsmarktes zurück. Aus Sicht des Paritätischen sind daher weitergehende Maßnahmen erforderlich, um bezahlbaren Wohnraum dauerhaft zu sichern und Wohnarmut in Deutschland wirksam zu bekämpfen.
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