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title: "BFH entscheidet über Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung in Deutschland; Gelangensbestätigung nicht Voraussetzung für Vertrauensschutz seit 2013 damals"
sdDatePublished: "2026-05-04T10:08:00Z"
source: "https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/innergemeinschaftliche-lieferung_166_684576.html"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
locations:
  - "Romania"
  - "Germany"
  - "Kassel"
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BFH entscheidet über Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung in Deutschland; Gelangensbestätigung nicht Voraussetzung für Vertrauensschutz seit 2013 damals

Innergemeinschaftliche Lieferung | Steuern | Haufe

Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.

Das FG Kassel versagte einem Steuerpflichtigen, der einen Pkw an einen betrügerischen Abnehmer geliefert hat, trotz umfangreicher Prüfungshandlungen die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) und lehnte einen Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG) ab (FG Hessen, Urteil v. 1.7.2024, 1 K 1247

Der BFH hat auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Revision zugelassen und musste dann die Frage entscheiden, ob dem Lieferanten der Vertrauensschutz versagt werden kann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 4 UStG erfüllt sind und ihm der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung zurückschickt.

Kläger verkauft Pkw über Internetportal nach Rumänien

Der Kläger ist Unternehmer und hatte im Jahr 2018 über ein Internetportal einen Pkw verkauft. Ein Interessent, ein Herr B, rief an und gab an, für einerumänische Firmazu handeln. Der Klägerüberprüftediemitgeteilte USt-IdNr.dieser Firma qualifiziert beim BZSt mit positivem Ergebnis. Weiterhin erhielt er einenHandelsregisterauszug, aus dem sich entnehmen ließ, dass Herr B als Geschäftsführer bestellt war.

Der Pkw wurde im Juli 2018 gegen Barzahlung im Inland verkauft und übergeben. Die abholende Person, Herr B, legte einenrumänischen Personalausweisvor, den der Kläger prüfte und eine Kopie der Vorderseite anfertigte.

Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeugnach Rumänien auszuführenund im Inland abzumelden.

Die dem Abholer durch den Kläger ausgehändigteGelangensbestätigungwurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungennicht zurückgesandt.

Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw alssteuerfreienUmsatz. Die rumänische Steuerverwaltung teilte dem Finanzamt (FA) auf Nachfrage mit, dass derAbnehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerbdes Pkw erklärt hatte. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr – nach erfolgter Abmeldung – wiederim Inlandzugelassen worden. In der Folge erließ das FA einen entsprechenden USt-Änderungsbescheid für das Streitjahr.

FG weist Klage als unbegründet zurück

Das FG vertrat die Auffassung, der Kläger müsse die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Vorliegend fehleeine Gelangensbestätigung. Auch ein Alternativnachweis sei nicht geführt worden. Den Kläger treffe nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht. EinVertrauensschutznach § 6a Abs. 4 UStG sei nicht möglich. Ein solcher sei nur denkbar, wenn der Unternehmer die bestehenden Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt habe.

Entscheidung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Hat der Unternehmer eine Lieferung alssteuerfreibehandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aufunrichtigen Angaben des Abnehmersberuht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsnicht erkennenkonnte.

Die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG hängt jedenfalls für die seit 1.10.2013 bestehende Rechtslage nicht davon ab, dass der Unternehmer über die im Streitjahr nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStDV als Belegnachweis vorgesehene Gelangensbestätigung verfügt.

Nach dem Einleitungssatz des § 17a Abs. 2 UStDV ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei jedoch lediglich„insbesondere“als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Die Möglichkeit zur Erbringung des Belegnachweises durchandere Belegewird durch die Verordnungsbegründung bestätigt. Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferungnicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung(§ 17a Abs. 2 UStDV) oder den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Nachweisen führen muss, sondern es ihm offensteht, den Belegnachweis mitallen zulässigen Beweismittelnzu führen.

Außerdem entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG die Steuer im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG in dem Zeitpunkt, in dem dieLieferung ausgeführtwird. Deshalb muss auchim Lieferzeitpunktfeststehen, ob dem leistenden Unternehmer nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. Hierfür spricht zudem, dass der Grundsatz derRechtssicherheitverlangt, dass die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen. Wird der Steuerpflichtige indes verpflichtet, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaatphysisch verlassenhaben, steht eine solche Pflicht einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen entgegen. Eine solche Pflicht lässt den Steuerpflichtigen nach Abschluss des Geschäfts imUngewissendarüber, ob die Befreiung auf seine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss.

BFH-Rechtsprechung zu alter Rechtslage nicht anwendbar

Die BFH-Rechtsprechung zur Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage, wonach Vertrauensschutz voraussetzte, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV „ihrer Art nach“ nachgekommen war, wofür dieformelle Vollständigkeit– nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben – maßgeblich war, kann danachnichtunverändert auf die im Streitjahr bestehende Rechtslage übertragen werden. Dieser Rechtsprechung lag zugrunde, dass § 17a Abs. 2 UStDV in seiner bis einschließlich 31.12.2011 geltenden Fassung für den nach § 6a Abs. 1 UStG vorgesehenen Belegnachweisals Sollbestimmung ausgestaltetwar, so dass der Unternehmer den Belegnachweis deshalb zumindest im Regelfall in der durch die UStDV vorgegebenen Form zu erbringen hatte.

Der Kläger ist den für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Streitjahr maßgeblichen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDVihrer Art nach nachgekommen. Insbesondere war hier die im Kaufvertrag enthalteneVersicherung der Gesellschaft, den Pkw nach Rumänien zu befördern, ausreichend, da sich der Bestimmungsort aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers und dem Kaufvertrag ergab.

Die Unrichtigkeit der Angaben der Abnehmerin konnte die Klägerin im Urteilsfall auch bei Beachtung derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsnicht erkennen. Weitere im Vorfeld des Verkaufs zu ergreifende Maßnahmen, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen, die dem Kläger zuzumuten gewesen wären, sind unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht ersichtlich.

BFH, Urteil v. 18.12.2025, V R 3

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