SVIT Schweiz begrüsst Anpassung der ISOS-Verordnung in der Schweiz; Rechtsanwendung durch Behörden und Gerichte entscheidend

SVIT begrüsst Anpassung der ISOS-Verordnung

SVIT begrüsst Anpassung der ISOS-Verordnung

In den vergangenen rund zehn Jahren wurden die Ziele der angestrebten Innenentwicklung verfehlt, was zu einer Verknappung des Wohnraums geführt hat. Die Gründe sind mannigfaltig. Drei wesentliche sind zu rigide Erhaltungsziele, einseitige Interessenabwägung und überspitzte Rechtsauslegung. Die nun vorliegenden Anpassungen als Ergebnis des «runden Tischs ISOS» sind diesbezüglich zu begrüssen. Die Anpassungen und Präzisierungen haben für den Wohnungsbau namentlich in den urbanen Zentren eine grosse Bedeutung, da in den Städten massgebliche Flächen mit Erhaltungszielen belegt sind. Entscheidend wird jedoch die Rechtsanwendung durch Behörden und Gerichte sein. Es bleibt vor allem abzuwarten, wie die Gerichte die neuen Regelungen interpretieren.

Der SVIT Schweiz begrüsst die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz.

Der Verband unterstützt die Anpassung der Erhaltungsziele in Art. 9 Abs. 4 VISOS. Sie führen zu einer Vereinfachung und Entschärfung.

Der Verband stimmt der Einschränkung der Direktanwendung von ISOS zu, wobei im betreffenden Art. 10 Abs. 1bis VISOS der Satzteil «(sofern) sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen» zu streichen ist. Diese Bedingung ist eine neuerliche Erschwernis und führt zu Rechtsunsicherheit.

Der Verband begrüsst, dass Kantone und Gemeinden in der Interessenabwägung bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von den ISOS-Erhaltungszielen abweichen können.

Das Wegfallen der Bewilligungspflicht für Solaranlagen auf Neu- und Ersatzbauten wird unterstützt. Damit bleiben jedoch hohe Hürden für Solaranlagen auf bestehenden Bauten bestehen.

«Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV)», Stellungnahme des SVIT Schweiz, Mai 2026