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title: "10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Klage gegen 9./10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen; Sicherheit der Anlage bestätigt"
sdDatePublished: "2026-05-04T08:08:00Z"
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  - "Baden-Württemberg"
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10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Klage gegen 9./10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen; Sicherheit der Anlage bestätigt

Standort-Zwischenlager Philippsburg: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Standort-Zwischenlager Philippsburg: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat – wie bereits berichtet (s.Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025) - mit Urteil vom 16. Dezember 2025 die Klage der Gemeinde Philippsburg und drei weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen. Zu diesem Urteil liegen nun die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Auf dem Gelände des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg werden seit dem Jahr 2007 in einem im Jahr 2003 genehmigten Zwischenlager radioaktive Abfälle in Form bestrahlter Brennelemente aus der Kernspaltung in maximal 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauarten Castor® V

52 aufbewahrt. Im Jahr 2021 haben Deutschland und Frankreich vertraglich vereinbart, im Rahmen der Rückführung von Abfällen aus der Wiederaufarbeitung vier Behälter hochradioaktiver verglaster Abfälle (Glaskokillen) im Zwischenlager Philippsburg aufzubewahren. Die Aufbewahrung derartiger Kernbrennstoffe in den dafür vorgesehenen Behältern der Bauart Castor® HAW28M wurde durch die 9. und 10. Änderungsgenehmigung des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom 8. Dezember 2021 und vom 25. Juli 2023 erstmals gestattet. Gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der BASE vom 30. Juli 2024 haben die Stadt Philippsburg und mehrere Eigentümer privater Grundstücke in der Nähe des Zwischenlagers Klage erhoben (s. ausführlichePressemitteilung Nr. 21 vom 18. Dezember 2025).

Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Urteil die Klage, für die der VGH erstinstanzlich zuständig ist, abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei auch die Gemeinde Philippsburg in Hinblick auf die befürchtete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des in etwa 1,5 km vom Zwischenlager entfernten kommunalen Kindergartens klagebefugt. Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Genehmigungsbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Schäden an den Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Sachgütern durch die Aufbewahrung der Glaskokillen, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Beschaffenheit und Eignung der Behälter der Bauart Castor®HAW28M zum sicheren Einschluss der Glaskokillen und zur Abschirmung der radioaktiven Strahlung im Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen und bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen, gewährleistet ist.

Auch das Reparaturkonzept für den Fall eines undichten Primärdeckels des Castor-Behälters sei nicht zu beanstanden. Der zweite Deckel, der Sekundärdeckel (sog. Doppeldeckel-Dichtsystem), gewährleiste in diesem Fall die Dichtheit der Behälter bis der im Transportbehälterlager Gorleben vorhandene Fügedeckel angebracht werde. Dass die verkehrsrechtliche Genehmigung für einen etwaigen Abtransport eines reparierten Behälters aus Philippsburg noch nicht vorliege, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufbewahrungsgenehmigung.

Die Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs sei - auch im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und durch die von den Klägern behaupteten erhöhten Flugbewegungen - gewährleistet. Insbesondere bestätigten die Angaben des Ministeriums der Verteidigung, dass die ohnehin sehr geringe Absturzhäufigkeit sich trotz erhöhter Flugbewegungen weiter verringert habe und Abstürze primär in besonders risikobehafteten Flugsituation wie etwa Start, Landung und Luftkampfübungen erfolgten, die nicht in der Umgebung des Zwischenlagers stattfänden.

Die Annahme der Beklagten, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sei, sei nicht zu beanstanden. Diese Prüfung obliege in erster Linie der Genehmigungsbehörde, die die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trage (sog. Funktionsvorbehalt). Die gerichtliche Prüfung sei darauf beschränkt, ob die Risikoermittlung und ‑bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage. Die Beklagte habe insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Klägern angeführte Entwicklungen im Nahen Osten und der Angriffskrieg Russlands bei der Gefährdungsbewertung der Sicherheitsbehörden berücksichtigt worden seien, sich daraus aber keine geänderte Gefährdungslage für das Zwischenlager ergeben habe und weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich seien.

Die Bewertung der BASE, eine unzulässige Strahlenbelastung sei bei einem gezielten Angriff mittels (sprengstofftragender) Drohnen oder panzerbrechender Waffen auszuschließen, sei rechtsfehlerfrei. Sie habe insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass ein unmittelbares Einwirken auf die Behälter durch die der Betreiberin auferlegten Sicherungsmaßnahmen bis zum Eintreffen staatlicher Sicherheitsbehörden (sog. Verzugszeit) ausgeschlossen werde.

Der erforderliche Schutz sei auch bei einem gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs hinreichend gewährleistet. Die Beklagte habe mittels Gutachten nachvollziehbar belegt, dass trotz der dabei hervorgerufenen mechanischen und thermischen Belastungen auf die Behälter der maßgebliche gesetzliche Richtwert einer effektiven Folgedosis von 100 Millisievert bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung (sog. Evakuierungswert) nicht überschritten werde.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az.10 S 1314

Kurzbeschreibung:Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat – wie bereits berichtet (s.Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025) - mit Urteil vom 16. Dezember 2025 die Klage der Gemeinde Philippsburg und drei weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen. Zu diesem Urteil liegen nun die schriftlichen Urteilsgründe vor.