Hussein H. Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland München; Jugendstrafe 1 Jahr 6 Monate auf Bewährung
Strafverfahren gegen Hussein H. (20 Jahre) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
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Strafverfahren gegen Hussein H. (20 Jahre) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat heute den Angeklagten Hussein H. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Erstmals ging es vor einem deutschen Staatsschutzsenat darum, ob die sog. Huthi-Bewegung im Jemen als terroristische Vereinigung im Ausland einzuordnen ist. Es sei aber – so die Vorsitzende Richterin Sigrid Dörmer – vor allem darum gegangen, dem Auftrag des Jugendgerichtsgesetzes zu folgen und die richtige Sanktion für einen jungen Mann zu finden.
In den 1990er Jahren sei um die Familie Huthi herum im Jemen eine Bewegung entstanden, die zunächst gegen die herrschenden politischen Verhältnisse protestiert habe, ab 2004 aber auch die militärische Auseinandersetzung mit der Regierung gesucht habe. Mit einer Guerilla-Armee von anfangs nur einigen tausend Kämpfern hätten die Regierungstruppen zurückgeschlagen werden können und die Bewegung habe ihre Position in den Bergen des Jemens behaupten können. Im Jahr 2014 hätten die Huthi dann den ganzen Norden des Jemens einschließlich der Hauptstadt Sanaa erobert.
Die Huthi werden – so der Senat – durch den Iran und die Hisbollah unterstützt und bilden mit diesen die selbst ernannte „Achse des Widerstands“. Dank der Unterstützung verfüge die Gruppe auch über ballistische Raketen und Marschflugkörper und habe mit diesen sowohl die Vereinigten Arabischen Emirate als auch Saudi-Arabien angegriffen. Nach dem Terror-Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 haben sich die Huthi auf die Seite der Hamas gestellt und Angriffe auf Israel sowie den Schiffsverkehr im Roten Meer ausgeführt. Es handelte sich um eine autoritäre Organisation mit Führerkult. Die Ideologie der Huthi sei maßgeschneidert auf einen rückwärtsgewandten zaiditischen Glauben; sie sei anti-amerikanisch, anti-israelisch und antisemitisch geprägt. Der Wahlspruch der Huthi sei ein sog. „Schrei“ mit dem Inhalt: „Gott ist groß, Tod Amerika, Tod Israel, verflucht seien die Juden, Sieg dem Islam!“. Als Strafen seien die Steinigung und das öffentliche Auspeitschen vorgesehen, für Frauen gelten strenge Kleidungsregeln. Politische Gegner, Journalisten, Wissenschaftlicher werden willkürlich inhaftiert, gefoltert und teilweise auch ermordet. Der Senat hielt dazu fest, dass die Huthi sich im Umgang mit politischen Gegnern auf einer Stufe mit dem Assad-Regime und dem Islamischen Staat bewegten. Für den bewaffneten Kampf gegen die Regierung des Jemen würden auch Kinder rekrutiert. Die Bewegung verfüge über einen eigenen Fernsehsender.
Nach den Feststellungen des Senats ist der Angeklagte gemeinsam mit seinem Cousin Anfang Oktober 2022 von den Huthi rekrutiert worden. Der Angeklagte habe dabei freiwillig und ohne Zwang gehandelt. Er habe sich finanzielle Vorteile erhofft und habe auch eine Faszination für Waffen gehabt. Zudem habe es einen gewissen Erwartungsdruck gegeben. Der Angeklagte habe an einer ideologischen Schulung und anschließend an einer militärischen Ausbildung teilgenommen. Dabei habe er auch ein Treuegelöbnis gegenüber den Huthi abgelegt, in dem er sich selbst als Gotteskrieger bezeichnet habe. Anschließend sei er in ein Kampfgebiet entsendet worden und habe an der Front gegen reguläre Truppen des Jemen gekämpft, bis er verletzt worden sei. Im Anschluss an seine Verletzung sei er im Jahr 2023 nach Deutschland geflüchtet.
Zentrales Beweismittel in dem Verfahren sei das Teilgeständnis des Angeklagten gewesen. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung umfassend eingelassen wie auch schon im Rahmen einer Anhörung beim BAMF. Dabei habe der Angeklagte wesentliche Umstände des vorgeworfenen Sachverhalts eingeräumt. Soweit der Angeklagte allerdings behauptete, er sei zu einer Mitwirkung bei den Huthi gezwungen worden, folgte dem das Gericht aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung nicht.
In rechtlicher Hinsicht bewertete der Senat die Huthi als eine ausländische terroristische Vereinigung. Die Gruppierung sei auf längere Dauer angelegt und verfüge über eine Vielzahl von Mitgliedern, die auch einen hohen Organisationsgrad aufweisen würden. Die Vereinigung sei auch terroristisch: Sie sei auf die Tötung von gegnerischen Soldaten gerichtet; zudem würden Kinder rekrutiert, so dass die Vereinigung auch auf die Begehung von Kriegsverbrechen gerichtet sei.
Der Angeklagte sei auch Mitglied der Huthi gewesen. Dies werde durch das auf Video aufgezeichnete Treuegelöbnis sowie seinen Wehrpass belegt. Bereits die Rekrutierung und die anschließende ideologische Schulung sowie die militärische Ausbildung stellten eine Beteiligungshandlung dar. Dies gelte erst recht für den bewaffneten Kampf an der Front. Der Angeklagte habe sich willentlich und freiwillig in die Strukturen der Huthi eingefügt.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen hielt Dörmer zunächst fest, dass Jugendstrafrecht von Amts wegen anzuwenden sei, da der Angeklagte im Tatzeitraum 16 und 17 Jahre alt gewesen sei. Die Schwere der Schuld gebiete hier die Verhängung einer Jugendstrafe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte der Senat insbesondere das weit reichende Teilgeständnis und den Umstand, dass die Tat nur aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten bekannt geworden sei. Zu Gunsten des Angeklagten stellte der Senat ferner ein, dass dieser in Deutschland nicht vorbestraft ist und sich hier bis zu seiner Festnahme sehr gut integriert habe. Vor diesem Hintergrund seien 1 Jahre 6 Monate Jugendstrafe angemessen.
Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da ein weiterer Vollzug zur erzieherischen Einwirkung angesichts der über die Dauer von fast einem Jahr verbüßten Untersuchungshaft nicht nötig sei.
Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wurde aufgehoben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent LafleurLeiter der Pressestelle für StrafsachenRichter am Oberlandesgericht