KBV Stellungnahme zum Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Deutschland; Einsparungen belasten vertragsärztliche Versorgung
Stellungnahme der KBV zum Regierungsentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
Seite 1 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026
ENTWURF EINES GESETZES ZUR STABILISIERUNG DER BEITRAGSSÄTZE IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV-BEITRAGSSATZ- STABILISIERUNGSGESETZ)
STELLUNGNAHME DER KBV ZUM REGIERUNGSENTWURF DER BUNDESREGIERUNG VOM 29. APRIL 2026
- MAI 2026
Seite 2 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 INHALT ZUR KOMMENTIERUNG 5 ZUSAMMENFASSUNG 5 KOMMENTIERUNG 7 ART. 1 NR. 1 (§ 2 ABS. 1 SGB V – LEISTUNGEN KRANKENKASSEN GEGENÜBER VERSICHERTEN) 7 ART. 1 NR. 8 (§ 11 ABS. 6 SGB V - SATZUNGSLEISTUNGEN) 7 ART. 1 NR. 9 (§ 25 SGB V – FRÜHERKENNUNG/ HAUTKREBSSCREENING) 7 ART. 1 NR. 10 (§ 27B SGB V – ZWEITMEINUNG) 8 ART. 1 NR. 12B (§ 31 ABS. 1A SGB V – VERBANDMITTEL/SONSTIGE PRODUKTE ZUR WUNDBEHANDLUNG) 8 ART. 1 NR. 12C (§ 31 ABS. 6 SGB V – ANSPRUCH AUF CANNABIS-ARZNEIMITTEL) 9 ART. 1 NR. 13A (§ 34 ABS. 1 SGB V – OTC-ARZNEIMITTEL) 9 ART. 1 NR. 17 (§ 44C SGB V – TEILARBEITSUNFÄHIGKEIT) 10 ART. 1 NR. 25 (§ 71 ABS. 2 S. 2 ABS. 3 SGB V – BEITRAGSSATZSTABILITÄT) 10 ART. 1 NR. 26 (§ 73 ABS. 9 SGB V – PVS-SYSTEME / VERORDNUNGSSOFTWARE) 11 ART. 1 NR. 29 (§ 79 ABS. 6 SGB V I. V. M. § 35A ABS. 6A SGB IV – VERGÜTUNG VORSTÄNDE KVEN/KBV)
11 ART. 1 NR. 31 (§ 87 SGB V - BUNDESMANTELVERTRAG, EINHEITLICHER BEWERTUNGSMAßSTAB, BUNDESEINHEITLICHE ORIENTIERUNGSWERTE) 12 ART. 1 NR. 31 C) (ABSATZ 2A - STREICHUNG SATZ 25 – EPA VERGÜTUNG) 12 ART. 1 NR. 31 D) AA) UND E) AA) (ABSATZ 2B UND 2C – WEGFALL DER TSVG-ZUSCHLÄGE) 12
Seite 3 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 ART. 1 NR. 31 D) BB) (ABSATZ 2B – WEGFALL DER BERATUNG ORGAN- UND GEWEBESPENDE) 13 ART. 1 NR. 31 E) BB) (ABSATZ 2C – WEGFALL DER ZUSCHLÄGE FÜR KURZZEITTHERAPIE) 13 ART. 1 NR. 31 F) (ABSATZ 2G – AUFNAHME VERWEIS ZUR BEITRAGSSATZSTABILITÄT BEI ANPASSUNGEN DES ORIENTIERUNGSWERTS) 14 ART. 1 NR. 32 (§ 87A SGB V – REGIONALE EURO-GEBÜHRENORDNUNG, MORBIDITÄTSBEDINGTE GESAMTVERGÜTUNG, BEHANDLUNGSBEDARF DER VERSICHERTEN) 14 ART. 1 NR. 32 A) (ABSATZ 2 – AUFNAHME VERWEIS ZUR BEITRAGSSATZSTABILITÄT BEI REGIONALEN PUNKTWERTEN) 14 ART. 1 NR. 32 B) UND 32 D) (ABSATZ 3 UND ABSATZ 5 – WEGFALL DER EXTRABUDGETÄREN VERGÜTUNG VON TSVG-KONSTELLATIONEN) 15 ART. 1 NR. 32 C) (ABSATZ 3B UND ABSATZ 3C – KORREKTUR KINDERARZT-MGV UND HAUSARZT-MGV) 15 ART. 1 NR. 34 (§ 87D SGB V – VERGÜTUNG VERTRAGSÄRZTLICHER LEISTUNGEN AUßERHALB DER MORBIDITÄTSBEDINGTEN GESAMTVERGÜTUNG) 16 ART. 1 NR. 37 (§ 92A SGB V – INNOVATIONSFONDS) 17 ART. 1 NR. 39 (§ 106B SGB V) UND NR. 50 (§ 130E SGB V) (RABATTVERTRÄGE FÜR ARZNEIMITTEL MIT PATENTGESCHÜTZTEN WIRKSTOFFEN MIT THERAPEUTISCH VERGLEICHBARER WIRKUNG) 18 ART. 1 NR. 42 (§ 115F SGB V) I. V. M. ART. 3 NR. 5 (§ 8 KHENTGG) UND ART. 4 NR. 2 (§ 17B KHG – EINFÜHRUNG VON KURZZEITFALL-PAUSCHALEN FÜR KRANKENHÄUSER) 19 ART. 1 NR. 48B (§ 130A ABS. 2 SGB V – ABSCHLAG BEI IMPFSTOFFEN) 20 ART. 1 NR. 49 (§ 130B SGB V – PREIS-MENGEN-REGELUNGEN, STREICHUNG DER BUNDESWEITE PRAXISBESONDERHEITEN) 20 ART. 1 NR. 55 (§ 134 SGB V – KOSTENREGULIERUNG IM BEREICH DIGA) 21 ART. 1 NR. 65 (§ 271 SGB V – INNOVATIONSFONDS) 21 ART. 1 NR. 69 (§ 346 SGB V – ERSTBEFÜLLUNG BEI EPA) I. V. M. ART.1 NR. 31. C) (§ 87 ABSATZ 2A) 21
Seite 4 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 ART. 1 NR. 70 (§ 411 SGB V (NEU) – ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR VERGÜTUNGSREGELUNGEN DER FÜHRUNGSKRÄFTE UNTERHALB DER VORSTANDSEBENE) 22
Seite 5 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 ZUR KOMMENTIERUNG Zu den einzelnen Regelungsinhalten wird im Folgenden kommentiert. Sofern keine Anmerkungen getätigt werden, wird die Regelung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt oder sie sieht die Interessen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten durch die Regelung nicht betroffen beziehungsweise steht dem Regelungsvorschlag neutral gegenüber. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde meist nur eine Form der Personenbezeichnung verwendet. Hiermit sind auch alle anderen Formen gemeint.
ZUSAMMENFASSUNG Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV-BStabG) hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für verfehlt, da er vor allem dort mit den Einsparungen ansetzt, wo ärztliche und psychotherapeutische Versorgung stattfindet. Dass insbesondere die vertragsärztliche- und psychotherapeutische Versorgung sowie die Krankenhäuser die größten Beiträge zu den angestrebten Finanzwirkungen leisten sollen, lehnt die KBV entschieden ab. Dieser Paradigmenwechsel im deutschen Gesundheitswesen ist eine Rückentwicklung des qualitativ hochwertigen ärztlich und psychotherapeutisch getragenen Versorgungssystems und wird sich massiv auf die Behandlun- gen der Patientinnen und Patienten auswirken. Zusätzlich zieht sich der Staat maßgeblich und dauerhaft aus seiner Verantwortung zurück. Insbesondere bei der Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen erfolgt keine ausreichende Gegenfinanzierung aus Steuermitteln. Allein zur Deckung der Beiträge für Bürgergeldempfänger wären 12 Milliarden Euro not- wendig. Stattdessen wird der Gesundheitsfonds noch stärker belastet; die Bundesregierung kürzt ab dem Jahr 2027 dauerhaft den Bundeszuschuss aus Steuermitteln zur Gegenfinanzierung von versicherungsfrem- den Leistungen um jährlich 2 Milliarden Euro. Im Jahr 2027 finanziert die Bundesregierung die bisher nicht ausgeglichenen Kosten für Bürgergeldempfänger in Höhe von jährlich 12 Milliarden Euro mit lediglich 250 Millionen Euro (welche bis ins Jahr 2030 auf 2 Milliarden Euro anwachsen). Der Staat nutzt damit fak- tisch die Beitragsmittel zur Deckung von Haushaltslücken im Bundeshaushalt und als Ersatzfinanzierung für versicherungsfremde Leistungen, die nicht durch die Versichertengemeinschaft über die gesetzlichen Kran- kenkassen zu finanzieren sind: ein insgesamt gesundheitspolitisch falscher Ansatz, der das Gesundheitssys- tem zusätzlich unter Druck setzt. Die mit dem Regierungsentwurf geplante Umsetzung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik wird dazu führen, dass sich das Angebot von Gesundheitsleistungen qualitativ und quantitativ anpassen muss und dementsprechend zurückentwickeln wird. Die besondere Belastung der ärztlichen und psychothera- peutischen Versorgung wird dazu führen, dass sich das ärztliche und psychotherapeutische Leistungsvolu- men für die unmittelbaren Untersuchungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten reduzieren wird und damit für die Versorgung fehlt. Wartezeiten auf ärztliche und psychotherapeutische Behandlun- gen werden sich auch in dringenden Fällen und Behandlungsanlässen verlängern. In Bezug auf die vertragsärztliche Versorgung wird dieser Aspekt durch die geplante Streichung der soge- nannten TSVG-Regelungen verstärkt. Die mit den TSVG-Regelungen incentivierten Maßnahmen der Arzt- praxen für Terminvermittlung und offene Sprechstunden, um zeitnah mehr Termine anzubieten, werden aufgrund der Abschaffung der Finanzierung wieder zurückgefahren. Die ohnehin durch den Fachkräfteman- gel auch bei Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angespannte Situa- tion zur Befriedigung des Bedarfs an Untersuchungen und Behandlungen wird mit dem Entwurf verschärft. Angesichts der derzeit laufenden Vorbereitungen zur Entwicklung eines Gesetzes für ein primärärztliches Steuerungssystem gemäß Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, sollte das Finanzvolumen in Steuerungs- instrumente gestärkt statt gekürzt werden, so dass eine zukünftige Patientensteuerung darauf aufsetzen kann.
Seite 6 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 Die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird sich durch die geplante Begrenzung von Ausgabenvo- lumen von bisher außerhalb der Budgetierung gezahlter Untersuchungen in der vertragsärztlichen und - psychotherapeutischen Versorgung verschlechtern. Beispielhaft ist auf die Begrenzung der Vergütung für Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen hinzuweisen. Das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke, de- ren Aufkommen der GKV zugutekommen soll, begrüßt die KBV ausdrücklich. Diese Abgabe könnte Präventi- onsangeboten – und besonders hervorzuheben den in den letzten Jahren eingeführten Disease-Manage- ment-Programmen (DMPs) Adipositas für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche – zugutekommen. Al- lerdings ist die zuvor genannte Begrenzung der Vergütung gerade dieser präventiven Maßnahme diametral entgegengesetzt. Auch die bisher politisch gewollte Ambulantisierung wird mit dem vorliegenden Regierungsentwurf zurück- geworfen. Das Angebot und damit die Strukturen für ambulante Operationen werden durch die Quotierun- gen nicht mehr wirtschaftlich aufrechtzuerhalten sein, so dass bisher ambulant durchgeführte Operationen in Krankenhäuser verlagert oder gar nicht stattfinden werden. Es ist demzufolge mit entsprechenden Fol- gen wie höheren GKV-Ausgaben und längeren Warte- und Behandlungszeiten der Patientinnen und Patien- ten zu rechnen. Der Regierungsentwurf eines GKV-BStabG wird zusammenfassend von der KBV abgelehnt. Nachstehend finden Sie eine differenzierte Stellungnahme zu den einzelnen geplanten Regelungsinhalten.
Seite 7 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 KOMMENTIERUNG ART. 1 NR. 1 (§ 2 ABS. 1 SGB V – LEISTUNGEN KRANKENKASSEN GEGENÜBER VERSICHERTEN) Beabsichtigte Neuregelung Der bisherige Satz 2 in § 2, wonach „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Thera- pierichtungen nicht ausgeschlossen sind“, wird gestrichen. Bewertung Die KBV kann die Intention des Gesetzgebers für diese Änderungen nachvollziehen und geht davon aus, dass entsprechende Ausnahmeregelungen in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus- schusses (G-BA), u. a. in der OTC-Ausnahmeliste, entsprechend angepasst werden müssen.
ART. 1 NR. 8 (§ 11 ABS. 6 SGB V - SATZUNGSLEISTUNGEN) Beabsichtigte Neuregelung Es wird in § 11 klargestellt, dass homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen ausgeschlossen sind. Bewertung Dies ist zu begrüßen und führt den Leistungskatalog aus Sicht der KBV auf nachweislich wirksame Behand- lungsmethoden zurück.
ART. 1 NR. 9 (§ 25 SGB V – FRÜHERKENNUNG/ HAUTKREBSSCREENING) Beabsichtigte Neuregelung Der G-BA prüft die Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten auf Grundlage des aktuellen medizini- schen Kenntnisstandes bis zum 31. Dezember 2027 und entwickelt sie ggf. weiter.
- Gesundheitsuntersuchungen Prüfung bezüglich: · Altersgrenzen, Zielgruppen und Untersuchungshäufigkeit, · Untersuchungsinhalte, · geschlechtsspezifische Besonderheiten, · Zielerkrankungen unter Berücksichtigung einer möglichen Fokussierung auf Herz-Kreislauf-Erkran- kungen sowie deren Risiken, Begleit- und Folgeerkrankungen.
- Krebsfrüherkennungsrichtlinie – Hautkrebsscreening Zu prüfende Fragen insbesondere: · Ob ein risikobasiertes, opportunistisches Screening für definierte Risikogruppen möglich ist. · Ob eine mögliche Anpassung der Untersuchungshäufigkeit angezeigt ist.
Seite 8 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026 Bewertung Aus fachlicher Sicht ist eine Überprüfung der beiden Richtlinien und eine mögliche Weiterentwicklung hin zu einem risikobasierten Screening nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch die durch das Apothekenversorgung