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title: "KBV Stellungnahme zum Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Deutschland; Einsparungen belasten vertragsärztliche Versorgung"
sdDatePublished: "2026-05-05T14:33:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/positionen/stellungnahmen/2026/kbv-stellungnahme-beitragssatzstabiliserungsgesetz-regierungsentwurf.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "government policy"
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  - name: "financial and business service"
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  - name: "medical service"
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  - "Germany"
  - "Berlin"
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KBV Stellungnahme zum Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes in Deutschland; Einsparungen belasten vertragsärztliche Versorgung

Stellungnahme der KBV zum Regierungsentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

Seite 1 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026

ENTWURF EINES GESETZES ZUR
STABILISIERUNG DER BEITRAGSSÄTZE
IN DER GESETZLICHEN
KRANKENVERSICHERUNG
(GKV-BEITRAGSSATZ-
STABILISIERUNGSGESETZ)

STELLUNGNAHME DER KBV ZUM REGIERUNGSENTWURF DER
BUNDESREGIERUNG VOM 29. APRIL 2026

4. MAI 2026

Seite 2 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026
INHALT
ZUR KOMMENTIERUNG
5
ZUSAMMENFASSUNG
5
KOMMENTIERUNG
7
ART. 1 NR. 1 (§ 2 ABS. 1 SGB V – LEISTUNGEN KRANKENKASSEN GEGENÜBER VERSICHERTEN)
7
ART. 1 NR. 8 (§ 11 ABS. 6 SGB V - SATZUNGSLEISTUNGEN)
7
ART. 1 NR. 9 (§ 25 SGB V – FRÜHERKENNUNG/ HAUTKREBSSCREENING)
7
ART. 1 NR. 10 (§ 27B SGB V – ZWEITMEINUNG)
8
ART. 1 NR. 12B (§ 31 ABS. 1A SGB V – VERBANDMITTEL/SONSTIGE PRODUKTE ZUR
WUNDBEHANDLUNG)
8
ART. 1 NR. 12C (§ 31 ABS. 6 SGB V – ANSPRUCH AUF CANNABIS-ARZNEIMITTEL)
9
ART. 1 NR. 13A (§ 34 ABS. 1 SGB V – OTC-ARZNEIMITTEL)
9
ART. 1 NR. 17 (§ 44C SGB V – TEILARBEITSUNFÄHIGKEIT)
10
ART. 1 NR. 25 (§ 71 ABS. 2 S. 2 ABS. 3 SGB V – BEITRAGSSATZSTABILITÄT)
10
ART. 1 NR. 26 (§ 73 ABS. 9 SGB V – PVS-SYSTEME / VERORDNUNGSSOFTWARE)
11
ART. 1 NR. 29 (§ 79 ABS. 6 SGB V I. V. M. § 35A ABS. 6A SGB IV – VERGÜTUNG VORSTÄNDE KVEN/KBV)

11
ART. 1 NR. 31 (§ 87 SGB V - BUNDESMANTELVERTRAG, EINHEITLICHER BEWERTUNGSMAßSTAB,
BUNDESEINHEITLICHE ORIENTIERUNGSWERTE)
12
ART. 1 NR. 31 C) (ABSATZ 2A - STREICHUNG SATZ 25 – EPA VERGÜTUNG)
12
ART. 1 NR. 31 D) AA) UND E) AA) (ABSATZ 2B UND 2C – WEGFALL DER TSVG-ZUSCHLÄGE)
12

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ART. 1 NR. 31 D) BB) (ABSATZ 2B – WEGFALL DER BERATUNG ORGAN- UND GEWEBESPENDE)
13
ART. 1 NR. 31 E) BB) (ABSATZ 2C – WEGFALL DER ZUSCHLÄGE FÜR KURZZEITTHERAPIE)
13
ART. 1 NR. 31 F) (ABSATZ 2G – AUFNAHME VERWEIS ZUR BEITRAGSSATZSTABILITÄT BEI ANPASSUNGEN
DES ORIENTIERUNGSWERTS)
14
ART. 1 NR. 32 (§ 87A SGB V – REGIONALE EURO-GEBÜHRENORDNUNG, MORBIDITÄTSBEDINGTE
GESAMTVERGÜTUNG, BEHANDLUNGSBEDARF DER VERSICHERTEN)
14
ART. 1 NR. 32 A) (ABSATZ 2 – AUFNAHME VERWEIS ZUR BEITRAGSSATZSTABILITÄT BEI REGIONALEN
PUNKTWERTEN)
14
ART. 1 NR. 32 B) UND 32 D) (ABSATZ 3 UND ABSATZ 5 – WEGFALL DER EXTRABUDGETÄREN VERGÜTUNG
VON TSVG-KONSTELLATIONEN)
15
ART. 1 NR. 32 C) (ABSATZ 3B UND ABSATZ 3C – KORREKTUR KINDERARZT-MGV UND HAUSARZT-MGV) 15
ART. 1 NR. 34 (§ 87D SGB V – VERGÜTUNG VERTRAGSÄRZTLICHER LEISTUNGEN AUßERHALB DER
MORBIDITÄTSBEDINGTEN GESAMTVERGÜTUNG)
16
ART. 1 NR. 37 (§ 92A SGB V – INNOVATIONSFONDS)
17
ART. 1 NR. 39 (§ 106B SGB V) UND NR. 50 (§ 130E SGB V) (RABATTVERTRÄGE FÜR ARZNEIMITTEL MIT
PATENTGESCHÜTZTEN WIRKSTOFFEN MIT THERAPEUTISCH VERGLEICHBARER WIRKUNG)
18
ART. 1 NR. 42 (§ 115F SGB V) I. V. M. ART. 3 NR. 5 (§ 8 KHENTGG) UND ART. 4 NR. 2 (§ 17B KHG –
EINFÜHRUNG VON KURZZEITFALL-PAUSCHALEN FÜR KRANKENHÄUSER)
19
ART. 1 NR. 48B (§ 130A ABS. 2 SGB V – ABSCHLAG BEI IMPFSTOFFEN)
20
ART. 1 NR. 49 (§ 130B SGB V – PREIS-MENGEN-REGELUNGEN, STREICHUNG DER BUNDESWEITE
PRAXISBESONDERHEITEN)
20
ART. 1 NR. 55 (§ 134 SGB V – KOSTENREGULIERUNG IM BEREICH DIGA)
21
ART. 1 NR. 65 (§ 271 SGB V – INNOVATIONSFONDS)
21
ART. 1 NR. 69 (§ 346 SGB V – ERSTBEFÜLLUNG BEI EPA) I. V. M. ART.1 NR. 31. C) (§ 87 ABSATZ 2A)
21

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ART. 1 NR. 70 (§ 411 SGB V (NEU) – ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR VERGÜTUNGSREGELUNGEN DER
FÜHRUNGSKRÄFTE UNTERHALB DER VORSTANDSEBENE)
22

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ZUR KOMMENTIERUNG
Zu den einzelnen Regelungsinhalten wird im Folgenden kommentiert. Sofern keine Anmerkungen getätigt
werden, wird die Regelung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt oder sie sieht die
Interessen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten durch die Regelung nicht betroffen beziehungsweise
steht dem Regelungsvorschlag neutral gegenüber.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde meist nur eine Form der Personenbezeichnung verwendet. Hiermit sind
auch alle anderen Formen gemeint.

ZUSAMMENFASSUNG
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV-BStabG) hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für verfehlt, da er vor allem
dort mit den Einsparungen ansetzt, wo ärztliche und psychotherapeutische Versorgung stattfindet. Dass
insbesondere die vertragsärztliche- und psychotherapeutische Versorgung sowie die Krankenhäuser die
größten Beiträge zu den angestrebten Finanzwirkungen leisten sollen, lehnt die KBV entschieden ab. Dieser
Paradigmenwechsel im deutschen Gesundheitswesen ist eine Rückentwicklung des qualitativ hochwertigen
ärztlich und psychotherapeutisch getragenen Versorgungssystems und wird sich massiv auf die Behandlun-
gen der Patientinnen und Patienten auswirken.
Zusätzlich zieht sich der Staat maßgeblich und dauerhaft aus seiner Verantwortung zurück. Insbesondere
bei der Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen erfolgt keine ausreichende Gegenfinanzierung
aus Steuermitteln. Allein zur Deckung der Beiträge für Bürgergeldempfänger wären 12 Milliarden Euro not-
wendig. Stattdessen wird der Gesundheitsfonds noch stärker belastet; die Bundesregierung kürzt ab dem
Jahr 2027 dauerhaft den Bundeszuschuss aus Steuermitteln zur Gegenfinanzierung von versicherungsfrem-
den Leistungen um jährlich 2 Milliarden Euro. Im Jahr 2027 finanziert die Bundesregierung die bisher nicht
ausgeglichenen Kosten für Bürgergeldempfänger in Höhe von jährlich 12 Milliarden Euro mit lediglich
250 Millionen Euro (welche bis ins Jahr 2030 auf 2 Milliarden Euro anwachsen). Der Staat nutzt damit fak-
tisch die Beitragsmittel zur Deckung von Haushaltslücken im Bundeshaushalt und als Ersatzfinanzierung für
versicherungsfremde Leistungen, die nicht durch die Versichertengemeinschaft über die gesetzlichen Kran-
kenkassen zu finanzieren sind: ein insgesamt gesundheitspolitisch falscher Ansatz, der das Gesundheitssys-
tem zusätzlich unter Druck setzt.
Die mit dem Regierungsentwurf geplante Umsetzung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik wird
dazu führen, dass sich das Angebot von Gesundheitsleistungen qualitativ und quantitativ anpassen muss
und dementsprechend zurückentwickeln wird. Die besondere Belastung der ärztlichen und psychothera-
peutischen Versorgung wird dazu führen, dass sich das ärztliche und psychotherapeutische Leistungsvolu-
men für die unmittelbaren Untersuchungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten reduzieren
wird und damit für die Versorgung fehlt. Wartezeiten auf ärztliche und psychotherapeutische Behandlun-
gen werden sich auch in dringenden Fällen und Behandlungsanlässen verlängern.
In Bezug auf die vertragsärztliche Versorgung wird dieser Aspekt durch die geplante Streichung der soge-
nannten TSVG-Regelungen verstärkt. Die mit den TSVG-Regelungen incentivierten Maßnahmen der Arzt-
praxen für Terminvermittlung und offene Sprechstunden, um zeitnah mehr Termine anzubieten, werden
aufgrund der Abschaffung der Finanzierung wieder zurückgefahren. Die ohnehin durch den Fachkräfteman-
gel auch bei Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angespannte Situa-
tion zur Befriedigung des Bedarfs an Untersuchungen und Behandlungen wird mit dem Entwurf verschärft.
Angesichts der derzeit laufenden Vorbereitungen zur Entwicklung eines Gesetzes für ein primärärztliches
Steuerungssystem gemäß Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, sollte das Finanzvolumen in Steuerungs-
instrumente gestärkt statt gekürzt werden, so dass eine zukünftige Patientensteuerung darauf aufsetzen
kann.

Seite 6 von 23 / KBV / Regierungsentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / 4. Mai 2026
Die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird sich durch die geplante Begrenzung von Ausgabenvo-
lumen von bisher außerhalb der Budgetierung gezahlter Untersuchungen in der vertragsärztlichen und -
psychotherapeutischen Versorgung verschlechtern. Beispielhaft ist auf die Begrenzung der Vergütung für
Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen hinzuweisen.
Das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke, de-
ren Aufkommen der GKV zugutekommen soll, begrüßt die KBV ausdrücklich. Diese Abgabe könnte Präventi-
onsangeboten – und besonders hervorzuheben den in den letzten Jahren eingeführten Disease-Manage-
ment-Programmen (DMPs) Adipositas für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche – zugutekommen. Al-
lerdings ist die zuvor genannte Begrenzung der Vergütung gerade dieser präventiven Maßnahme diametral
entgegengesetzt.
Auch die bisher politisch gewollte Ambulantisierung wird mit dem vorliegenden Regierungsentwurf zurück-
geworfen. Das Angebot und damit die Strukturen für ambulante Operationen werden durch die Quotierun-
gen nicht mehr wirtschaftlich aufrechtzuerhalten sein, so dass bisher ambulant durchgeführte Operationen
in Krankenhäuser verlagert oder gar nicht stattfinden werden. Es ist demzufolge mit entsprechenden Fol-
gen wie höheren GKV-Ausgaben und längeren Warte- und Behandlungszeiten der Patientinnen und Patien-
ten zu rechnen.
Der Regierungsentwurf eines GKV-BStabG wird zusammenfassend von der KBV abgelehnt. Nachstehend
finden Sie eine differenzierte Stellungnahme zu den einzelnen geplanten Regelungsinhalten.

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KOMMENTIERUNG
ART. 1 NR. 1 (§ 2 ABS. 1 SGB V – LEISTUNGEN KRANKENKASSEN
GEGENÜBER VERSICHERTEN)
Beabsichtigte Neuregelung
Der bisherige Satz 2 in § 2, wonach „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Thera-
pierichtungen nicht ausgeschlossen sind“, wird gestrichen.
Bewertung
Die KBV kann die Intention des Gesetzgebers für diese Änderungen nachvollziehen und geht davon aus,
dass entsprechende Ausnahmeregelungen in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses (G-BA), u. a. in der OTC-Ausnahmeliste, entsprechend angepasst werden müssen.

ART. 1 NR. 8 (§ 11 ABS. 6 SGB V - SATZUNGSLEISTUNGEN)
Beabsichtigte Neuregelung
Es wird in § 11 klargestellt, dass homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Leistungen als
zusätzliche Satzungsleistungen ausgeschlossen sind.
Bewertung
Dies ist zu begrüßen und führt den Leistungskatalog aus Sicht der KBV auf nachweislich wirksame Behand-
lungsmethoden zurück.

ART. 1 NR. 9 (§ 25 SGB V – FRÜHERKENNUNG/
HAUTKREBSSCREENING)
Beabsichtigte Neuregelung
Der G-BA prüft die Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten auf Grundlage des aktuellen medizini-
schen Kenntnisstandes bis zum 31. Dezember 2027 und entwickelt sie ggf. weiter.
1. Gesundheitsuntersuchungen
Prüfung bezüglich:
· Altersgrenzen, Zielgruppen und Untersuchungshäufigkeit,
· Untersuchungsinhalte,
· geschlechtsspezifische Besonderheiten,
· Zielerkrankungen unter Berücksichtigung einer möglichen Fokussierung auf Herz-Kreislauf-Erkran-
kungen sowie deren Risiken, Begleit- und Folgeerkrankungen.
2. Krebsfrüherkennungsrichtlinie – Hautkrebsscreening
Zu prüfende Fragen insbesondere:
· Ob ein risikobasiertes, opportunistisches Screening für definierte Risikogruppen möglich ist.
· Ob eine mögliche Anpassung der Untersuchungshäufigkeit angezeigt ist.

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Bewertung
Aus fachlicher Sicht ist eine Überprüfung der beiden Richtlinien und eine mögliche Weiterentwicklung hin
zu einem risikobasierten Screening nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch die durch das
Apothekenversorgung