Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts in Berlin; Kostenerstattungsanspruch klären
Stellungnahme zur Anhörung 6. Mai 2026
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 21. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 21(16)121-E (04.05.2026)
Stellungnahme
Kommunale Spitzenverbände
Öffentliche Anhörung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
BT-Drs. 21/5346
am 6. Mai 2026
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Deutscher Bundestag Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Si- cherheit Platz der Republik 1 11011 Berlin
nur per E-Mail: umweltausschuss@bundestag.de
Stellungnahme
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verord- nung (EU) 2024/40
Kernforderungen
• Der Gesetzentwurf verpasst die Chance, die grundsätzlichen Schieflagen im Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Dualen Systemen zu korrigieren. Der Kostenerstattungsanspruch der Kommunen gegenüber den Systemen hinsichtlich der Nebenentgelte nach § 28 ff VerpackDG-E sowie der Mitbenutzungsentgelte muss klar und eindeutig geregelt werden.
• Die ursprünglich im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgesehene pflichtige Beteiligung der Systeme an den Kosten von Reduzierungs- und Präventions- maßnahmen im Verpackungsbereich muss wieder Eingang in das Gesetz finden. Mit den Mitteln sollten vor allem lokale und regionale Maßnahmen zur Abfallvermeidung finanziell unterstützt werden. Einnahme und Auskehr der Mittel sollten mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand gelingen.
• Auf Basis der Rückmeldungen aus der Praxis gehen wir davon aus, dass der Erfül- lungsaufwand für die kommunalen Vollzugsbehörden steigen wird. Der Mehraufwand kann mit bestehenden Strukturen nicht gestemmt werden und muss durch die Länder im Sinne des Konnexitätsprinzips ausgeglichen werden.
Grundsätzliches
Die kommunalen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Weiterentwicklung des bestehenden Verpackungsgesetzes ist für die Kommunen von großer 4.5.2026
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Lennéstraße 11 10785 Berlin Telefon 030 590097-0
Seite 2 von 5
Bedeutung. Es ist gut, dass die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung nun in nationales Recht umgesetzt werden. Wir bedauern aber ausdrücklich, dass mit dem Entwurf die Chance vertan wird, eine grundsätzliche Neufassung insbesondere des Verhältnisses zwischen Kom- munen und Dualen Systemen vorzunehmen. Unsere Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf stellen wir im Folgenden vor:
Abstimmung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Der Gesetzentwurf verpasst die Chance, die grundsätzlichen Schieflagen im Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Dualen Systemen zu korrigieren. Der Kostenerstattungsanspruch der Kommunen gegenüber den Systemen hinsichtlich der Nebenentgelte nach § 28 ff VerpackDG-E sowie der Mitbenutzungsentgelte muss klar und eindeutig geregelt werden.
Wir halten es für eine vertane Chance, dass im Zuge der Umsetzung der Verpackungsverord- nung nicht auch Fragen der besseren Abstimmungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mit den Dualen Systemen adressiert werden. Das ist sehr bedauerlich.
Zu § 28 Absatz 2 VerpackDG-E: Abstimmungen zwischen örE und Duale Systeme
Mit Blick auf den § 28 Abs. 2 VerpackDG-E besteht aus Sicht der kommunalen Spitzenver- bände weiterhin dringender Konkretisierungsbedarf. Dies gilt vor allem für den Begriff des „angemessenen Entgelts“. Aus kommunaler Sicht wäre es wünschenswert, wenn das Verpa- ckungs-Durchführungsgesetz klarstellt, dass die Systeme die Kosten tragen müssen, die sie verursachen. Nur so lassen sich zukünftige Streitigkeiten, Verzögerungen und finanzielle Be- lastungen der Kommunen sowie ihrer Gebührenzahler vermeiden.
Auch der Verweis auf § 9 des Bundesgebührengesetzes in § 30 VerpackDG-E bietet in der Praxis leider keine ausreichende Orientierung. Viele Kommunen berichten uns, dass diese Regelung bislang nicht zu einer verlässlichen oder einheitlichen Entgeltfindung geführt hat.
In schwierigen Preisverhandlungen vertreten die zuständigen Ministerien regelmäßig die Auffassung, dass ein Eingreifen nicht erforderlich sei, solange die flächendeckende Entsor- gung grundsätzlich gewährleistet ist. Diese werde auch dann angenommen, wenn bei einzelnen Kommunen keine Abstimmungsvereinbarung besteht. In der Folge tragen Kommu- nen häufig erhebliche Kostenanteile selbst, obwohl diese sachlich den Dualen Systemen zuzurechnen wären – mit der Konsequenz, dass diese Kosten auf die Gebührenzahlenden umgelegt werden müssen. Hinzu kommt, dass Kommunen diese Mehrkosten faktisch hin- nehmen müssen, da ein Klageverfahren aufgrund seiner langen Dauer sowie der erheblichen finanziellen Belastung durch ausbleibende Einnahmen kaum realistisch erscheint. Wir for- dern, es den örE zu ermöglichen, unbeschadet der Abstimmung mit den Systemen, das Mitbenutzungsentgelt, auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, durch Gebüh- renbescheid gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Denkbar wäre, § 30 Abs. 1 VerpackDG-E um folgenden Satz zu ergänzen:
„Unbeschadet der Abstimmung mit den Systemen steht es dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger frei, das Mitbenutzungsentgelt, auch unter Anordnung der sofortigen
Seite 3 von 5
Vollziehbarkeit, durch Gebührenbescheid gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestim- mungen festzulegen; dies gilt entsprechend für Absatz 3 sowie für die Nebenentgelte nach § 31 Absatz 2."
Die Einbeziehung der Systeme in die Getrenntsammlungspflicht für den öffentlichen Raum ist zu begrüßen. Unklar ist allerdings, ob daraus auch eine Kostenbeteiligung der Systeme für die öffentlichen Abfallbehältnisse erfolgt, soweit Verpackungen dort getrennt erfasst wer- den.
Zu § 31 Abs. 2 VerpackDG-E: Kosten für Sammelstrukturen
Auch über die Kosten der Nebenentgelte besteht regelmäßig Streit zwischen Dualen Syste- men und dem örE. Die vom Gesetzgeber angelegte Kalkulation nach Bundesgebührenrecht wird häufig nicht von den Dualen Systemen akzeptiert und ist Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das verzögert den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung und zieht vertragsfreie Zeiträume mit umständlichen Rückwirkungsklauseln nach sich. Auch hier muss dem örE daher die Möglichkeit zur Festsetzung der kalkulierten Kosten mittels Verwal- tungsakts eröffnet werden. Es sollte daher geregelt werden, dass § 13 Bundesgebührengesetz entsprechend gilt.
Weitere Anmerkungen
Zu § 3 Abs. 7 VerpackDG-E: Vergleichbare Anfallstellen
Handwerksbetriebe werden zu den „vergleichbaren Anfallstellen“ gezählt, deren Verpa- ckungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus ent- sorgt werden können. Die Beschränkung für Handwerker auf einen 1100-Liter-Container wurde in der Praxis für „zielwidrig“ erachtet. Vor allem die Sammlung von Altpapier und Kunststofffolien bei Handwerksbetrieben wie Schreinern oder Metallbauern bedarf mehr Platz. Bei häufig nur 4-wöchentlichen Sammlungen ist die Festlegung ungeeignet und würde dem Ziel der Stärkung der Getrenntsammlung letztlich zuwiderlaufen. Im Ergebnis sollte die Definition auch größere Gefäße zulassen, beispielsweise in dem rechnerisch auf eine wö- chentliche Leerung abgestellt wird.
Zu § 26 VerpackDG-E: Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
Nach Auffassung aus der Praxis bleibt dieser Paragraf hinter den Erwartungen und den An- forderungen der Kreislaufwirtschaft zurück. Anstatt weiche Kriterien, wie „unter Berücksichtigung der Praxis“ oder „zu einem möglichst hohen Prozentsatz“, für die Anreiz- struktur bei den Beteiligungsentgelten festzulegen, sollten die Systeme konkret verpflichtet werden, indem Mindeststandards für die ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsent- gelte vorgeben werden.
Zu § 29 Abs. 2 VerpackDG-E:
Die Klausel der „technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit" in § 29 Abs. 2 VerpackDG-E schafft ein prozessuales Ungleichgewicht, das sich systemisch zu Lasten
Seite 4 von 5
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Der Landkreis oder die Stadt erlässt die Rahmenvorgabe als Verwaltungsakt, trägt aber die Klagelast. Das ist mit der üblichen Verwaltungsrechtslogik schwer vereinbar und führt zu erheblichem Zeit- und Kostenauf- wand. Betriebswirtschaftliche Kalkulationen der Systeme dürfen kein normativer Maßstab für die Gestaltung kommunaler Infrastruktur sein. Wir fordern die Streichung dieser Klausel.
Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen
Die ursprünglich im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgesehene pflichtige Beteiligung der Systeme an den Kosten von Reduzierungs- und Präventions- maßnahmen im Verpackungsbereich muss wieder Eingang in das Gesetz finden. Mit den Mitteln sollten vor allem lokale und regionale Maßnahmen zur Abfallvermeidung finan- ziell unterstützt werden. Einnahme und Auskehr der Mittel sollten mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand gelingen.
Wir halten es für das falsche Signal, dass die ursprünglich vorgesehene Abgabe der Systeme zur Stärkung der Abfallvermeidung wieder gestrichen wurde. Dieser Gedanke sollte durch den Bundestag wieder aufgegriffen werden. Zentral ist dabei, dass vor allem kommunale Maßnahmen zur Abfallvermeidung, wie die Abfallberatung, lokale Mehrweginitiativen, Clean-Ups sowie Kampagnenarbeit an den Geldern partizipieren.
Ob der Auswahlprozess für die Projekte bei der Stiftung Zentrales Verpackungsregister liegen muss, kann hinterfragt werden. Aus den Erfahrungen des Einwegkunststofffonds, der hohen Verwaltungsaufwand – auch auf Seiten der Kommunen – verursacht, plädieren wir eindring- lich für ein unbürokratisches Verfahren. Dadurch lassen sich lokale und regionale Projekte zur Abfallvermeidung besser unterstützen.
Vollzug auskömmlich finanzieren
Der Erfüllungsaufwand für die kommunalen Vollzugsbehörden wird steigen. Auf Basis der Rückmeldungen aus der Praxis gehen wir davon aus, dass der Mehraufwand mit be- stehenden Strukturen nicht gestemmt werden kann. Er muss durch die Länder im Sinne des Konnexitätsprinzips ausgeglichen werden.
Mit dem Gesetzesentwurf werden u.a. auch die Bußgeldvorschriften im Vergleich zum bisheri- gen VerpackG deutlich ausgeweitet (verdoppelt). Eine große Zahl entfällt dabei auf die Aufgaben der Zentralen Stelle, jedoch ist aktuell noch keine abschließende Einschätzung zum Mehraufwand für die Verwaltung in den Ländern und Kommunen möglich. Dies betrifft zum einen die nun unmittelbar wirkenden Rechtsvorschriften der EU-Verpackungsverordnung so- wie die ergänzten bzw. geänderten Regelungen in den Mitgliedstaaten.
Essenzielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßnahmen ist die Kontrolle der (erwei- terten) Pflichten nach dem VerpackDG-E durch die zuständigen Behörden. Das sind häufig auch Untere Behörden in den Kommunen. In der Begründung des VerpackDG-E wird von ei- nem geringfügigen Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen ausgegangen. Der Erfüllungsaufwand der Kreisverwaltungsbehörden und hier insbesondere der personelle
Seite 5 von 5
Mehrbedarf für die Kontrolle der Vorschriften und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist mit der derzeitigen Personalausstattung bei den Vollzugsbehörden nicht zu stemmen.
Auch zeigen die Vollzugserfahrungen des bisherigen Verpackungsrec