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title: "Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts in Berlin; Kostenerstattungsanspruch klären"
sdDatePublished: "2026-05-06T09:14:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1174200/Stellungnahme-Kommunale-Spitzenverbaende.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "waste management"
    identifier: "medtop:20000269"
  - name: "regulation of industry"
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  - "Germany"
  - "Berlin"
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Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts in Berlin; Kostenerstattungsanspruch klären

Stellungnahme zur Anhörung 6. Mai 2026

Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
21. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 21(16)121-E
(04.05.2026)

Stellungnahme

Kommunale Spitzenverbände

Öffentliche Anhörung

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

BT-Drs. 21/5346

am 6. Mai 2026

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Si-
cherheit
Platz der Republik 1
11011 Berlin

nur per E-Mail: umweltausschuss@bundestag.de

Stellungnahme

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verord-
nung (EU) 2024/40

Kernforderungen

• Der Gesetzentwurf verpasst die Chance, die grundsätzlichen Schieflagen im Verhältnis
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Dualen Systemen zu korrigieren.
Der Kostenerstattungsanspruch der Kommunen gegenüber den Systemen hinsichtlich
der Nebenentgelte nach § 28 ff VerpackDG-E sowie der Mitbenutzungsentgelte muss
klar und eindeutig geregelt werden.

• Die ursprünglich im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgesehene
pflichtige Beteiligung der Systeme an den Kosten von Reduzierungs- und Präventions-
maßnahmen im Verpackungsbereich muss wieder Eingang in das Gesetz finden. Mit
den Mitteln sollten vor allem lokale und regionale Maßnahmen zur Abfallvermeidung
finanziell unterstützt werden. Einnahme und Auskehr der Mittel sollten mit möglichst
wenig bürokratischem Aufwand gelingen.

• Auf Basis der Rückmeldungen aus der Praxis gehen wir davon aus, dass der Erfül-
lungsaufwand für die kommunalen Vollzugsbehörden steigen wird. Der Mehraufwand
kann mit bestehenden Strukturen nicht gestemmt werden und muss durch die Länder
im Sinne des Konnexitätsprinzips ausgeglichen werden.

Grundsätzliches

Die kommunalen Spitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die
Weiterentwicklung des bestehenden Verpackungsgesetzes ist für die Kommunen von großer
4.5.2026

Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände
Lennéstraße 11  10785 Berlin
Telefon 030 590097-0

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Bedeutung. Es ist gut, dass die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung nun in nationales
Recht umgesetzt werden. Wir bedauern aber ausdrücklich, dass mit dem Entwurf die Chance
vertan wird, eine grundsätzliche Neufassung insbesondere des Verhältnisses zwischen Kom-
munen und Dualen Systemen vorzunehmen. Unsere Anmerkungen zum vorliegenden
Gesetzentwurf stellen wir im Folgenden vor:

Abstimmung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

Der Gesetzentwurf verpasst die Chance, die grundsätzlichen Schieflagen im Verhältnis
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Dualen Systemen zu korrigieren.
Der Kostenerstattungsanspruch der Kommunen gegenüber den Systemen hinsichtlich
der Nebenentgelte nach § 28 ff VerpackDG-E sowie der Mitbenutzungsentgelte muss
klar und eindeutig geregelt werden.

Wir halten es für eine vertane Chance, dass im Zuge der Umsetzung der Verpackungsverord-
nung nicht auch Fragen der besseren Abstimmungen zwischen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern mit den Dualen Systemen adressiert werden. Das ist sehr bedauerlich.

Zu § 28 Absatz 2 VerpackDG-E: Abstimmungen zwischen örE und Duale Systeme

Mit Blick auf den § 28 Abs. 2 VerpackDG-E besteht aus Sicht der kommunalen Spitzenver-
bände weiterhin dringender Konkretisierungsbedarf. Dies gilt vor allem für den Begriff des
„angemessenen Entgelts“. Aus kommunaler Sicht wäre es wünschenswert, wenn das Verpa-
ckungs-Durchführungsgesetz klarstellt, dass die Systeme die Kosten tragen müssen, die sie
verursachen. Nur so lassen sich zukünftige Streitigkeiten, Verzögerungen und finanzielle Be-
lastungen der Kommunen sowie ihrer Gebührenzahler vermeiden.

Auch der Verweis auf § 9 des Bundesgebührengesetzes in § 30 VerpackDG-E bietet in der
Praxis leider keine ausreichende Orientierung. Viele Kommunen berichten uns, dass diese
Regelung bislang nicht zu einer verlässlichen oder einheitlichen Entgeltfindung geführt hat.

In schwierigen Preisverhandlungen vertreten die zuständigen Ministerien regelmäßig die
Auffassung, dass ein Eingreifen nicht erforderlich sei, solange die flächendeckende Entsor-
gung grundsätzlich gewährleistet ist. Diese werde auch dann angenommen, wenn bei
einzelnen Kommunen keine Abstimmungsvereinbarung besteht. In der Folge tragen Kommu-
nen häufig erhebliche Kostenanteile selbst, obwohl diese sachlich den Dualen Systemen
zuzurechnen wären – mit der Konsequenz, dass diese Kosten auf die Gebührenzahlenden
umgelegt werden müssen. Hinzu kommt, dass Kommunen diese Mehrkosten faktisch hin-
nehmen müssen, da ein Klageverfahren aufgrund seiner langen Dauer sowie der erheblichen
finanziellen Belastung durch ausbleibende Einnahmen kaum realistisch erscheint. Wir for-
dern, es den örE zu ermöglichen, unbeschadet der Abstimmung mit den Systemen, das
Mitbenutzungsentgelt, auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, durch Gebüh-
renbescheid gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
Denkbar wäre, § 30 Abs. 1 VerpackDG-E um folgenden Satz zu ergänzen:

„Unbeschadet der Abstimmung mit den Systemen steht es dem öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger frei, das Mitbenutzungsentgelt, auch unter Anordnung der sofortigen

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Vollziehbarkeit, durch Gebührenbescheid gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestim-
mungen festzulegen; dies gilt entsprechend für Absatz 3 sowie für die Nebenentgelte nach
§ 31 Absatz 2."

Die Einbeziehung der Systeme in die Getrenntsammlungspflicht für den öffentlichen Raum
ist zu begrüßen. Unklar ist allerdings, ob daraus auch eine Kostenbeteiligung der Systeme für
die öffentlichen Abfallbehältnisse erfolgt, soweit Verpackungen dort getrennt erfasst wer-
den.

Zu § 31 Abs. 2 VerpackDG-E: Kosten für Sammelstrukturen

Auch über die Kosten der Nebenentgelte besteht regelmäßig Streit zwischen Dualen Syste-
men und dem örE. Die vom Gesetzgeber angelegte Kalkulation nach Bundesgebührenrecht
wird häufig nicht von den Dualen Systemen akzeptiert und ist Gegenstand von gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Das verzögert den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung und
zieht vertragsfreie Zeiträume mit umständlichen Rückwirkungsklauseln nach sich. Auch hier
muss dem örE daher die Möglichkeit zur Festsetzung der kalkulierten Kosten mittels Verwal-
tungsakts eröffnet werden. Es sollte daher geregelt werden, dass § 13
Bundesgebührengesetz entsprechend gilt.

Weitere Anmerkungen

Zu § 3 Abs. 7 VerpackDG-E: Vergleichbare Anfallstellen

Handwerksbetriebe werden zu den „vergleichbaren Anfallstellen“ gezählt, deren Verpa-
ckungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton
als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem
1100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus ent-
sorgt werden können. Die Beschränkung für Handwerker auf einen 1100-Liter-Container
wurde in der Praxis für „zielwidrig“ erachtet. Vor allem die Sammlung von Altpapier und
Kunststofffolien bei Handwerksbetrieben wie Schreinern oder Metallbauern bedarf mehr
Platz. Bei häufig nur 4-wöchentlichen Sammlungen ist die Festlegung ungeeignet und würde
dem Ziel der Stärkung der Getrenntsammlung letztlich zuwiderlaufen. Im Ergebnis sollte die
Definition auch größere Gefäße zulassen, beispielsweise in dem rechnerisch auf eine wö-
chentliche Leerung abgestellt wird.

Zu § 26 VerpackDG-E: Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten

Nach Auffassung aus der Praxis bleibt dieser Paragraf hinter den Erwartungen und den An-
forderungen der Kreislaufwirtschaft zurück. Anstatt weiche Kriterien, wie „unter
Berücksichtigung der Praxis“ oder „zu einem möglichst hohen Prozentsatz“, für die Anreiz-
struktur bei den Beteiligungsentgelten festzulegen, sollten die Systeme konkret verpflichtet
werden, indem Mindeststandards für die ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsent-
gelte vorgeben werden.

Zu § 29 Abs. 2 VerpackDG-E:

Die Klausel der „technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit" in § 29
Abs. 2 VerpackDG-E schafft ein prozessuales Ungleichgewicht, das sich systemisch zu Lasten

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der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Der Landkreis oder die Stadt erlässt
die Rahmenvorgabe als Verwaltungsakt, trägt aber die Klagelast. Das ist mit der üblichen
Verwaltungsrechtslogik schwer vereinbar und führt zu erheblichem Zeit- und Kostenauf-
wand. Betriebswirtschaftliche Kalkulationen der Systeme dürfen kein normativer Maßstab
für die Gestaltung kommunaler Infrastruktur sein. Wir fordern die Streichung dieser Klausel.

Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen

Die ursprünglich im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgesehene
pflichtige Beteiligung der Systeme an den Kosten von Reduzierungs- und Präventions-
maßnahmen im Verpackungsbereich muss wieder Eingang in das Gesetz finden. Mit den
Mitteln sollten vor allem lokale und regionale Maßnahmen zur Abfallvermeidung finan-
ziell unterstützt werden. Einnahme und Auskehr der Mittel sollten mit möglichst wenig
bürokratischem Aufwand gelingen.

Wir halten es für das falsche Signal, dass die ursprünglich vorgesehene Abgabe der Systeme
zur Stärkung der Abfallvermeidung wieder gestrichen wurde. Dieser Gedanke sollte durch
den Bundestag wieder aufgegriffen werden. Zentral ist dabei, dass vor allem kommunale
Maßnahmen zur Abfallvermeidung, wie die Abfallberatung, lokale Mehrweginitiativen,
Clean-Ups sowie Kampagnenarbeit an den Geldern partizipieren.

Ob der Auswahlprozess für die Projekte bei der Stiftung Zentrales Verpackungsregister liegen
muss, kann hinterfragt werden. Aus den Erfahrungen des Einwegkunststofffonds, der hohen
Verwaltungsaufwand – auch auf Seiten der Kommunen – verursacht, plädieren wir eindring-
lich für ein unbürokratisches Verfahren. Dadurch lassen sich lokale und regionale Projekte
zur Abfallvermeidung besser unterstützen.

Vollzug auskömmlich finanzieren

Der Erfüllungsaufwand für die kommunalen Vollzugsbehörden wird steigen. Auf Basis
der Rückmeldungen aus der Praxis gehen wir davon aus, dass der Mehraufwand mit be-
stehenden Strukturen nicht gestemmt werden kann. Er muss durch die Länder im Sinne
des Konnexitätsprinzips ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetzesentwurf werden u.a. auch die Bußgeldvorschriften im Vergleich zum bisheri-
gen VerpackG deutlich ausgeweitet (verdoppelt). Eine große Zahl entfällt dabei auf die
Aufgaben der Zentralen Stelle, jedoch ist aktuell noch keine abschließende Einschätzung zum
Mehraufwand für die Verwaltung in den Ländern und Kommunen möglich. Dies betrifft zum
einen die nun unmittelbar wirkenden Rechtsvorschriften der EU-Verpackungsverordnung so-
wie die ergänzten bzw. geänderten Regelungen in den Mitgliedstaaten.

Essenzielle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßnahmen ist die Kontrolle der (erwei-
terten) Pflichten nach dem VerpackDG-E durch die zuständigen Behörden. Das sind häufig
auch Untere Behörden in den Kommunen. In der Begründung des VerpackDG-E wird von ei-
nem geringfügigen Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen ausgegangen. Der
Erfüllungsaufwand der Kreisverwaltungsbehörden und hier insbesondere der personelle

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Mehrbedarf für die Kontrolle der Vorschriften und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist mit der derzeitigen Personalausstattung bei den Vollzugsbehörden nicht zu stemmen.

Auch zeigen die Vollzugserfahrungen des bisherigen Verpackungsrec