Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit; Begrenzung auf 25/50/75% Arbeitszeit
Teilkrankschreibung und Teilarbeitsunfähigkeit: die Pläne | Personal | Haufe
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit geplant
Bislang konnte nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen. Jetzt ist die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit geplant, die in dieselbe Richtung geht.
Sind Mitarbeitende längere Zeit arbeitsunfähig, bleibt eine vorhandene Restarbeitsfähigkeit bisher häufig ungenutzt. Eine teilweise Arbeitsaufnahme kann jedoch aus medizinischer Sicht vorteilhaft sein - und ist auch oft für den Arbeitgeber wünschenswert. Mit vergleichbaren Regelungen wurden in skandinavischen Ländern durchweg positive Erfahrungen gemacht. (Lesen Sie dazu:Arbeit trotz Krankheit – Kommission empfiehlt Teilkrankschreibung).
Die neue Regelung ist Teil desvom Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.Ziel ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Teilarbeitsunfähigkeit nur bei voraussichtlich längerer Arbeitsunfähigkeit
Nach der geplanten Neuregelung sollen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge einernicht nur geringfügigen Erkrankungabsehbar länger arbeitsunfähig sein werden, während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können. Nicht nur geringfügig ist in diesem Zusammenhang eine Erkrankung, die voraussichtlichmindestens vier Wochenumfasst.
Hierzu zählen beispielsweise psychische Erkrankungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, sowie Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann. Ebenso infrage kommen onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.
Ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit erforderlich
Eineärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeitist zwingend erforderlich. Diese muss sich sowohl auf das Vorliegen einer teilweisen Leistungsfähigkeit, als auch auf deren quantitativen Umfang beziehen. Die Begrenzung ist auf feste Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen. Dies soll in Absprache mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer erfolgen.
Freiwilligkeit des Arbeitnehmers und Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl dieFreiwilligkeit der Arbeitnehmendenals auch dieZustimmung des Arbeitgebersvoraus. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und die Einbindung in die betrieblichen Abläufe kann final nur der Arbeitgeber beurteilen. Er hat innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist.
Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, die bisherige Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit teilweise ausüben zu wollen, kann keine Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt und ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird dann in vollem Umfang unter den bekannten rechtlichen Voraussetzungen fortgeführt.
Finanzielle Absicherung durch Teilentgelt und Teilkrankengeld
Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer habenAnspruch auf Teilkrankengeld, soweit eine Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wird und die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mitanteiligem Arbeitsentgeltzu vergüten.
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Insbesondere bei Wirbelsäulenerkrankungen könnte eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung und Genesung beitragen. Zugleich profitiert der Arbeitgeber vom Restleistungsvermögen.
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