FG Münster, 2022er Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide der Klägerin nichtig; Schätzung muss realitätsnah erfolgen.

Fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig | Steuern | Haufe

Ein geschätzter Steuerbescheid kann nach Auffassung des FG Münster aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nichtig sein, wenn er schwerwiegende Fehler aufweist.

Klägerin ist eine 2019 gegründete GmbH. Im Jahr 2023 erklärte der steuerliche Berater einen Verlust von 913.000 EUR und einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto von 1.395.000 EUR. Eine E-Bilanz wurde nicht eingereicht. Trotz mehrfacher Aufforderung und der Festsetzung eines Zwangsgeldes wurde die E-Bilanz weiterhin nicht übermittelt.

Finanzamt streicht Verluste und Zugang zum Einlagekonto

Das Finanzamt erließ deshalb schließlich Steuerbescheide, in denen die Verluste bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und der Zugang zum steuerlichen Einlagekontonicht anerkanntwurden. Stattdessen wurde ein Ergebnis vonNullfestgesetzt. Mangels E-Bilanz sei eine Überprüfung der Verluste nicht möglich.

Die Steuerberaterin hatte zuvor dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Jahresabschluss der Klägerin noch durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werde. Die Steuerfestsetzungen 2022 wurdenbestandskräftig.

Die Klägerin beantragte jedoch die Änderung der bestandskräftigen Bescheide aufgrund eineroffenbaren Unrichtigkeit. Auch sei die Festsetzung nichtig, da einschwerwiegender Fehlervorliege. Das Finanzamt folgte dem nicht, sodass sich die Klägerin an das Finanzgericht wandte.

Schätzung für GewSt und KSt willkürlich

Das zuständige FG Münster gab der Klage zumindest teilweise statt. Die Klage wurde als begründet angesehen, soweit die Nichtigkeitsfeststellung der Bescheide 2022 über Körperschaft- und Gewerbesteuer erstrebt wurde. Hier ergebe sich die Nichtigkeit aufgrund einesschwerwiegenden, offenkundigen Fehlers. Dies sei hier der Fall, da die Festsetzungen zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer willkürlich erfolgt seien.

Unstreitig sei nämlich, dass hier das Ergebnis tatsächlich nicht Null gewesen sei, sondern die Klägerin einen hohen Verlust erwirtschaftet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Finanzamt hier tatsächlich einesachgerechte Schätzungvorgenommen habe. Erwägungen zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses wären unterblieben. Insofern sei hier von einer Nichtigkeit auszugehen.

Höhe des steuerlichen Einlagekontos unbekannt

Hingegen sei es zutreffend gewesen, den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto abzulehnen. Den Bestand des steuerlichen Einlagekontos könne das Finanzamt nicht schätzen. Insofern sei die Nullfestsetzung nicht willkürlich und damit nichtig gewesen.

Finanzamt muss sich um sachgerechte Schätzung bemühen

Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen von Interesse. Zunächst führt sie vor Augen, dass das Finanzamt im Fall einer Schätzung nicht willkürlich irgendein Ergebnis festsetzen kann, insbesondere wenn aufgrund der Umstände im Einzelfall ein Ergebnis – hier ein Verlust – zumindest nicht unwahrscheinlich ist.

Vielmehr muss die Finanzverwaltung sich im Rahmen der Schätzung bemühen, ein Ergebnis zu ermitteln,das dem tatsächlichen Ergebnis nahekommt. Ansonsten kann die Festsetzung willkürlich und damit nichtig sein.

Berater sollten besonders sorgfältig sein

Verlassen sollte man sich darauf indes nicht, sondern bereits vorher – und sei es im Einspruchsverfahren – dem Finanzamt dieerforderlichen Unterlagenzukommen lassen.

Zudem zeigt die Entscheidung auch, dass in Fällen, in denen es um die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei einer Kapitalgesellschaft geht, stets eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist.

Steuerlichen Beratern kann immer wieder nur angeraten werden, hier besonders genau zu arbeiten und dieEntwicklung des steuerlichen Einlagekontosgenau zu erklären und zu dokumentieren. Eine Änderung von bestandskräftigen Bescheiden ist hier nämlich nach der Rechtsprechung des BFH nur eingeschränkt möglich.

FG Münster, Urteil v. 20.1.2026, 13 K 2547

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