Freistaat Sachsen, LASuV Plauen, Einleitung des Enteignungsverfahrens für Flurstücke 599/1, 599/2, 599/4, 599/5, 600/2 Reinsdorf; für Baumaßnahme S 286 Neubau westlich Mülsen benötigt
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die Durchführung der mündlichen Verhandlungfür die Flurstücke 599/1, 599/2, 599/4, 599/5 und 600/2 der Gemarkung ReinsdorfGz. 15-0523/41/4Vom 7. Mai 2026
Enteignungsverfahren [06.05.2026] Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die Durchführung der mündlichen Verhandlung für die Flurstücke 599
2 der Gemarkung Reinsdorf Gz. 15-0523
4 Vom 7. Mai 2026 Mit Schreiben vom 26. April 2023 hat der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Plauen, (LASuV) einen Antrag gemäß § 43 Abs. 1 und 5 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) auf Enteignung der Flurstücke 599
2 der Gemarkung Reinsdorf gestellt. Die Flurstücke sind eingetragen im Grundbuch von Reinsdorf, Blatt 567, Grundbuchamt Zwickau. Im Grundbuch als Eigentümer der Flurstücke eingetragen ist Herr Christan Kühnert. Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß §§ 43 SächsStrG i.V.m. 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen. Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme „S 286 - Neubau westlich Mülsen“ benötigt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass er sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingung gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat. Gemäß § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523
4 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Alle Beteiligten werden gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Zu den Beteiligten im Sinne der § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen: Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde. Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Zimmer 311, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Dresden, Leipzig), eingesehen werden (Tel.: 0371 532 2152). Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Reinsdorf. Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung: Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https:
datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371
532-0. Chemnitz, den 7. Mai 2026 Im Grundbuch als Eigentümer der Flurstücke eingetragen ist Herr Christan Kühnert. Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist gemäß §§ 43 SächsStrG i.V.m. 5 Abs. 1 Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) die Landesdirektion Sachsen. Die Flurstücke werden zur Umsetzung der Baumaßnahme „S 286 - Neubau westlich Mülsen“ benötigt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann und dass er sich vergeblich um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingung gemäß § 87 Abs. 2 BauGB bemüht hat. Gemäß § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und der Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt auf den 25. Juni 2026, 09:00 Uhr, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Raum 320, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz. in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Raum 320, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz. Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Landesdirektion Sachsen, Enteignungsbehörde, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, unter Angabe des Geschäftszeichens 15-0523
4 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Alle Beteiligten werden gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Zu den Beteiligten im Sinne der § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 106 Abs. 1 Nummer 1 bis 6 BauGB zählen: - der Antragsteller, - der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, - Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt, - wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands, - die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 BauGB betroffen werden. Sofern beabsichtigt ist, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist dessen schriftliche Vollmacht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i. V. m. § 110 Abs. 1 BauGB. Im Falle einer Einigung haben Bevollmächtigte eines Eigentümers ihre Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 43 Abs. 5 SächsStrG, § 5 Abs. 3 SächsEntEG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Enteignung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Nach § 109 Abs. 1 BauGB bedürfen von der Bekanntmachung an die in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde. Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann nach Vereinbarung eines Termins bei der Enteignungsbehörde der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Zimmer 311, Altchemnitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, oder in jeder anderen Dienststelle der Landesdirektion Sachsen (Dresden, Leipzig), eingesehen werden (Tel.: 0371 532 2152). Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 108 Abs. 5 Satz 1 BauGB i. V. m. der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Reinsdorf. Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung: Bei Anmeldung der vorgenannten Rechte oder der Erhebung von Einwendungen gegen den Enteignungsantrag seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Enteignungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link https:
datenschutz sowie in den dort eingestellten Informationsblättern. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371
532-0. Chemnitz, den 7. Mai 2026 Landesdirektion Sachsen Stefan Hammer Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Stefan Hammer Referatsleiter Recht, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen