Galvaniseure, Graveure und Metallbildner veröffentlichen Tarifdatenblatt in Sachsen-Anhalt; Mindestlohn gilt ab 01.04.2026.

Datenblatt Galvaniseure, Graveure und Metallbildner_260506

Tarifdatenblatt im Kontext von § 11 TVergG LSA für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Tarifbereich/Branche: Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Letzte Aktualisierung Datenblatt: 06.05.2026 Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA  gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten

 Entgelt-Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Handwerksbetriebe der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner – vom 20. November 2025, gültig ab 01.02.2026, kündbar erstmalig zum 31.01.2028  Im Entgelt-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG ersetzt:  Vom 01.04.2026 bis 31.01.2027: Entgelte der Gruppen E 01, E 02, E 03  Vom 01.02. bis 31.12.2027: Entgelte der Gruppen E 01 und E 02

 Entgeltrahmentarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Handwerksbetriebe der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner – vom 22.03.2022, erstmals kündbar zum 30.04.2027

 Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Handwerksbetriebe der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner – vom 6.12.2023

Allgemeinverbindliche Tarifverträge siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9) Hinweis Günstigkeitsprinzip

Tarifdatenblatt im Kontext von § 11 TVergG LSA für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
  2. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder, b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
  3. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer (Entgeltgleichheit), und
  4. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.