Fotomaterialverarbeitende Betriebe Tarifdatenblatt Sachsen-Anhalt; Vergabemindestlohn gilt ab 01.04.2026
Datenblatt fotomaterialverarbeitende Betriebe_260506
Tarifdatenblatt im Kontext von § 11 TVergG LSA für die Öffentliche Auftragsvergabe
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Tarifbereich/Branche: Fotomaterialverarbeitende Betriebe Letzte Aktualisierung Datenblatt: 06.05.2026 Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten
Lohntarifvertrag für fotomaterialverarbeitende Betriebe vom 14. Mai 2025 – gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 31. Oktober 2027 Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt: Vom 01.04. bis 30.09.2026: Entgelte der Lohngruppe II, III, IIIa und IV Vom 01.10.2026 bis 30.09.2027: Entgelte der Lohngruppe II, III und IIIa Vom 01.10. bis 31.10.2027: Entgelte der Lohngruppe II, III und IIIa
Gehaltstarifvertrag für fotomaterialverarbeitende Betriebe vom 14. Mai 2025 – gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 31. Oktober 2027 Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.
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Lohnrahmen-Tarifvertrag für Arbeitnehmer von fotomaterialverarbeitenden Betrieben – vom 29. Januar 2020
Gehaltsrahmen-Tarifvertrag für Arbeitnehmer von fotomaterialverarbeitenden Betrieben – vom 29. Januar 2020
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden in den fotomaterialverarbeitenden Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland – vom 12. August 2019
Ermittlung Stundenlohn Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13 Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre chner/mindestlohn-rechner.html)
Allgemeinverbindliche Tarifverträge siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9) Hinweis Günstigkeitsprinzip Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
- mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
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- ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder, b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer (Entgeltgleichheit), und
- tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den Vergabemindestlohn zu ersetzen.
Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.