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title: "Fotomaterialverarbeitende Betriebe Tarifdatenblatt Sachsen-Anhalt; Vergabemindestlohn gilt ab 01.04.2026"
sdDatePublished: "2026-05-06T11:05:00Z"
source: "https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/5_Tarifregister_Sachsen_Anhalt_2024/D_E_F/Fotomaterialverarbeitende_Betriebe/Datenblatt_fotomaterialverarbeitende_Betriebe_260506_bf.pdf"
topics:
  - name: "labour relations"
    identifier: "medtop:20000524"
  - name: "employment legislation"
    identifier: "medtop:20000521"
  - name: "business service"
    identifier: "medtop:20001371"
locations:
  - "Germany"
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Fotomaterialverarbeitende Betriebe Tarifdatenblatt Sachsen-Anhalt; Vergabemindestlohn gilt ab 01.04.2026

Datenblatt fotomaterialverarbeitende Betriebe_260506

Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe

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Tarifbereich/Branche:
Fotomaterialverarbeitende Betriebe
Letzte Aktualisierung
Datenblatt:
06.05.2026
Vergabemindestlohn
gem. § 11 Abs. 3
TVergG LSA
 gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen-
anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok
umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei
tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige
Tarifverträge, die gem.
§ 11 Abs. 1 TVergG
LSA für die Ausführung
der Leistung am Ort der
Ausführung gelten

 Lohntarifvertrag für fotomaterialverarbeitende Betriebe vom 14. Mai
2025 – gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 31. Oktober
2027
 Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im
jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs.
3 TVergG LSA ersetzt:
 Vom 01.04. bis 30.09.2026: Entgelte der Lohngruppe II, III,
IIIa und IV
 Vom 01.10.2026 bis 30.09.2027: Entgelte der Lohngruppe II,
III und IIIa
 Vom 01.10. bis 31.10.2027: Entgelte der Lohngruppe II, III
und IIIa

 Gehaltstarifvertrag für fotomaterialverarbeitende Betriebe vom 14. Mai
2025 – gültig ab 1. Juni 2025, erstmals kündbar zum 31. Oktober
2027
 Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich
Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne
umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im
jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3
TVergG LSA zu ersetzen.

Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe

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 Lohnrahmen-Tarifvertrag für Arbeitnehmer von
fotomaterialverarbeitenden Betrieben – vom 29. Januar 2020

 Gehaltsrahmen-Tarifvertrag für Arbeitnehmer von
fotomaterialverarbeitenden Betrieben – vom 29. Januar 2020

 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie
Auszubildenden in den fotomaterialverarbeitenden Betrieben in der
Bundesrepublik Deutschland – vom 12. August 2019

Ermittlung Stundenlohn
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel
ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf
verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner -
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre
chner/mindestlohn-rechner.html)

Allgemeinverbindliche
Tarifverträge
siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-
verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)
Hinweis Günstigkeitsprinzip
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und
Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe

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2. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach
Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
3. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer
(Entgeltgleichheit), und
4. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der
Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:
Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese
Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den
Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.