Zuwendungsempfänger in Sachsen-Anhalt erhalten Fördermittel für Investitionen in Jugendarbeit-Infrastruktur; max. 100.000 € für landesweit tätige Jugendbildungsstätten
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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfahrensgrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in Einrichtungen der Jugendarbeit aus Mitteln des Sondervermögen Infrastruktur des Bundes
Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt eine Zuwendung auf der Grundlage a) der Maßgaben des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes - LuKIfG) vom 20.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) b) der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des LuKiFG vom 11.12.2025 c) des Gesetzes über das Sondervermögen „Infrastruktur“ (Infrastruktur- Sondervermögensgesetz – Infra-SVG) vom 17.12.2025 (GVBl, LSA Nr. 19/2025) d) der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem Landesarm im Sinne des Infrastruktur-Sondervermögensgesetzes (ANBest-Infra-SVG) vom 04.12.2025
Gegenstand der Förderung 2.1. Zuwendungen sind für Sachinvestitionen in Einrichtungen der Jugendarbeit in kommunaler oder freier Trägerschaft zu verwenden, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Dabei ist mindestens der Aufgabenbereich gem. § 11 SGB VIII abzudecken bzw. geplant, abgedeckt zu werden.
2.2 Zu Sachinvestitionen im Sinne der Nummer 2.1 gehören:
- Baumaßnahmen wie Neubau, Aus-, Um- und Erweiterungsbau, Sanierungen sowie die Herstellung der Barrierefreiheit
- der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, dies beinhaltet auch mobile Angebote, wenn
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diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeit stehen (ein reiner Transportzweck ist auszuschließen)
- der Erwerb von unbeweglichen Sachen
- Digitalisierungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
- Begleit- und Folgemaßnahmen sind förderfähig, wenn diese in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen. Diese Maßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Investitionsmaßnahme förderfähig. Begleit- und Folgemaßnahmen sind z.B. Baunebenkosten, Planungsleistungen, Gutachten in Zusammenhang mit der Baumaßnahme bzw. zu der geförderten Investition zuordenbar. Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Instandsetzung oder Sanierung untrennbar mit durchgeführt werden müssen, können als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen ebenfalls förderfähig sein.
2.3. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
2.4. Das Erschließen möglicher Synergien durch die inhaltliche Verknüpfung und Abstimmung mit anderen Maßnahmen der örtlichen Daseinsvorsorge ist ausdrücklich erwünscht. Das schließt - aufgrund der vorgegebenen längerfristigen Nutzung (§ 3 Abs. 6 LuKIFG) - eine multifunktionale Nutzung der Einrichtung für Angebote, die in Aufgabenzuständigkeit der Kommunen fallen (bspw. Elterncafés; Seniorentreffs; Gemeindetreffs u.ä.), mit ein, wobei eine überwiegende Nutzung von Jugendlichen (gem. § 11 SGB VIII) im Fokus stehen muss.
2.5. Nicht förderfähig sind − Ausgaben der Verwaltung – hierzu zählen verwaltungseigene Planungen, Personal- oder Verwaltungsausgaben − in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben, wie etwa Ausgaben für Wartung, Instandhaltung den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen − Sollzinsen und andere Kapitalkosten (z.B. Bereitstellungszinsen) − Erstattungsfähige Mehrwertsteuer
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- Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind − die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, − die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden, − die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.
3.2 Träger von landesweit tätigen und vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geförderten Jugendbildungsstätten können im Jahr 2026 einen Antrag auf Zuwendung bis maximal 100.000 € bei der Investitionsbank stellen. Dazu senden diese ein Formblatt inkl. einer Projektskizze elektronisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (E-Mail: sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de). Für die Träger der landesweit tätigen Jugendbildungsstätten gelten die Verfahrensgrundsätze mit Ausnahme von 3.1; 4.2; 4.3; 4.7; 7.1
3.3 Nicht förderfähig sind Jugendheime, Jugendherbergen, Schullandheime und Sportstätten.
- Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Er stellt sicher, dass die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2. Für 2026 beantragte Vorhaben ist eine positive Bewertung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Legitimationsschreiben) dem Antrag beizufügen.
4.3 Bei einer späteren Umwidmung von Einrichtungen, die erst zukünftig als Jugendeinrichtung genutzt werden sollen, ist eine Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich, dass eine Umwidmung bevorsteht.
4.4. Die Investitionsmaßnahmen müssen wirtschaftlich sein.
4.5 Förderfähig sind Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.
4.6 Vorhaben können aus dem Sondervermögen finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 01.01.2025 begonnen wurden. Das gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 01.01.2025 begonnenen Vorhabens handelt. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen (Leistungs- und Lieferungs-)Vertrags.
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Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Baubeginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
4.7 Vorhaben sind bis zum 31.12.2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31.12.2036 bewilligt wurden. Eine Investition ist abgeschlossen, wenn sie entsprechend dem Verwendungszweck nutzbar ist.
4.8 Für Baumaßnahmen gilt: Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das zu fördernde Objekt befindet, ist die Verpflichtung des Eigentümers erforderlich, die Liegenschaft für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer tritt bei vorzeitiger Auflösung des Nutzungsvertrages über die Liegenschaft – gleich aus welchem Grund – in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dem Zuwendungsbescheid ein Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigt sind.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2. Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.
5.3. Höhe der Zuwendung 5.3.1. Für Vorhaben in 2026 soll die Höchstfördersumme pro Vorhaben 100.000 Euro nicht überschreiten. Die Vorhaben sollen im Jahr 2026 beginnen und innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. 5.3.2. Für Vorhaben ab 2027 soll die Höchstfördersumme pro Vorhaben eine Million Euro nicht übersteigen. 5.3.3. Für Vorhaben der Jugendbildungsstätten soll die Höchstfördersumme grundsätzlich 100.000 Euro nicht überschreiten.
5.4. Bemessungsgrundlage Für die Förderung stehen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 15,45 Mio. Euro zur Verfügung. Bemessungsgrundlage für die Verteilung dieser Fördermittel für Vorhaben in den Landkreisen und kreisfreien Städte ist der Verteilerschlüssel gem. § 31 Abs. 2 – ausgenommen Satz 2 - KJHG-LSA (siehe Anlage 1).
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Zuwendungsfähig sind ausschließlich die für die Durchführung der Vorhaben als erforderlich nachgewiesenen Ausgaben in Einrichtungen der Jugendarbeit.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Der Zuwendungsempfänger hat für die Einhaltung des Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVerG LSA) vom 07.12.2022 (GVBI. LSA 2022 S. 367) durch die beauftragten Unternehmen und Subunternehmen zu sorgen, soweit er dessen persönlichem Anwendungsbereich unterfällt.
6.2. Der Zuwendungsempfänger hat seine projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) abzustimmen und in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes (https://mf.sachsen-anhalt.de/finanzen/haushalt/sondervermoegen- infrastruktur#c437391) auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes hinzuweisen. Bei Bauvorhaben hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
- Anweisungen zum Verfahren 7.1 Nach einem stichtagsbezogenen Förderaufruf können Förderanträge für 2026 inkl. der positiven Bewertung (Legitimationsschreiben) gem. Nr. 4.2 mittels Formblattes elektronisch bis zum 30.06.2026 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht werden. Über die positiv bewerteten Anträge ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt über die E-Mail-Adresse sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterrichten.
7.2 Für 2027 ff. können Projektbeschreibungen nach einem stichtagsbezogenen Förderaufruf mittels Formblattes bis zum 1.10. jeden Jahres elektronisch im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de) eingereicht werden. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt wird die Unterlagen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Prüfung und Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeausschüssen senden. Nach Prüfung der Förderwürdigkeit und Erstellung einer Prioritätenliste durch die örtlichen Jugendhilfeausschüsse senden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Prioritätenlisten an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des
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Landes Sachsen-Anhalt unter sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de. Danach ergeht vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen- Anhalt eine schriftliche Mitteilung an die in der Prioritätenliste aufgeführten Antragstellenden, dass ein Antrag auf Förderung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu stellen ist.
7.3 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Land Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg. Anträge auf Gewährung einer Förderung sind ausschließlich elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/de/ib- kundenportal) zu stellen.
7.4 Die beihilferechtlichen Vorschriften gem. Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind zu beachten. Im Falle einer Beihilfe stellt die Förderung eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- minimis-Beihilfen (Abl. EU L 2023/2831, 15.12.2023) dar.
7.5 Zweckbindungsfristen Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 410 EUR sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Zwe