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title: "Zuwendungsempfänger in Sachsen-Anhalt erhalten Fördermittel für Investitionen in Jugendarbeit-Infrastruktur; max. 100.000 € für landesweit tätige Jugendbildungsstätten"
sdDatePublished: "2026-05-06T13:16:00Z"
source: "https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/4_Kinder_Jugend/Sonderinvest_Jugendarbeit/Verfahrensgrunds%C3%A4tze_VV_Bund-L%C3%A4nder.pdf"
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  - "Sachsen-Anhalt"
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  - "Germany"
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Zuwendungsempfänger in Sachsen-Anhalt erhalten Fördermittel für Investitionen in Jugendarbeit-Infrastruktur; max. 100.000 € für landesweit tätige Jugendbildungsstätten

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Verfahrensgrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur
Verbesserung der Infrastruktur in Einrichtungen der Jugendarbeit aus Mitteln des
Sondervermögen Infrastruktur des Bundes

1. Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt eine Zuwendung auf der Grundlage
a) der Maßgaben des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern
und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes - LuKIfG) vom
20.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246)
b) der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des LuKiFG vom 11.12.2025
c) des Gesetzes über das Sondervermögen „Infrastruktur“ (Infrastruktur-
Sondervermögensgesetz – Infra-SVG) vom 17.12.2025 (GVBl, LSA Nr. 19/2025)
d) der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem Landesarm im Sinne des
Infrastruktur-Sondervermögensgesetzes (ANBest-Infra-SVG) vom 04.12.2025

2. Gegenstand der Förderung
2.1. Zuwendungen sind für Sachinvestitionen in Einrichtungen der Jugendarbeit in kommunaler
oder freier Trägerschaft zu verwenden, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder
kommunalen Aufgaben dienen. Dabei ist mindestens der Aufgabenbereich gem. § 11 SGB
VIII abzudecken bzw. geplant, abgedeckt zu werden.

2.2 Zu Sachinvestitionen im Sinne der Nummer 2.1 gehören:
- Baumaßnahmen wie Neubau, Aus-, Um- und Erweiterungsbau, Sanierungen sowie die
Herstellung der Barrierefreiheit
- der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche
Verwaltungsausgaben erfasst werden, dies beinhaltet auch mobile Angebote, wenn

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diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeit stehen (ein
reiner Transportzweck ist auszuschließen)
- der Erwerb von unbeweglichen Sachen
- Digitalisierungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen
Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
- Begleit- und Folgemaßnahmen sind förderfähig, wenn diese in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition
stehen. Diese Maßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der
förderfähigen Ausgaben der geförderten Investitionsmaßnahme förderfähig. Begleit-
und Folgemaßnahmen sind z.B. Baunebenkosten, Planungsleistungen, Gutachten in
Zusammenhang mit der Baumaßnahme bzw. zu der geförderten Investition
zuordenbar. Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen
Instandsetzung oder Sanierung untrennbar mit durchgeführt werden müssen, können
als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen ebenfalls förderfähig sein.

2.3. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt
werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn
allein für diesen Abschnitt die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

2.4. Das Erschließen möglicher Synergien durch die inhaltliche Verknüpfung und Abstimmung
mit anderen Maßnahmen der örtlichen Daseinsvorsorge ist ausdrücklich erwünscht. Das
schließt - aufgrund der vorgegebenen längerfristigen Nutzung (§ 3 Abs. 6 LuKIFG) - eine
multifunktionale Nutzung der Einrichtung für Angebote, die in Aufgabenzuständigkeit der
Kommunen fallen (bspw. Elterncafés; Seniorentreffs; Gemeindetreffs u.ä.), mit ein, wobei
eine überwiegende Nutzung von Jugendlichen (gem. § 11 SGB VIII) im Fokus stehen muss.

2.5. Nicht förderfähig sind
−
Ausgaben der Verwaltung – hierzu zählen verwaltungseigene Planungen, Personal-
oder Verwaltungsausgaben
−
in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben, wie etwa Ausgaben für
Wartung, Instandhaltung den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer
andauernder Verpflichtungen
−
Sollzinsen und andere Kapitalkosten (z.B. Bereitstellungszinsen)
−
Erstattungsfähige Mehrwertsteuer

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3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
−
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
−
die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden,
−
die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.

3.2 Träger von landesweit tätigen und vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung geförderten Jugendbildungsstätten können im Jahr 2026 einen Antrag auf
Zuwendung bis maximal 100.000 € bei der Investitionsbank stellen. Dazu senden diese ein
Formblatt inkl. einer Projektskizze elektronisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung (E-Mail: sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de). Für
die Träger der landesweit tätigen Jugendbildungsstätten gelten die Verfahrensgrundsätze
mit Ausnahme von 3.1; 4.2; 4.3; 4.7; 7.1

3.3 Nicht förderfähig sind Jugendheime, Jugendherbergen, Schullandheime und Sportstätten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die ordnungsgemäße und erfolgreiche
Durchführung der Maßnahme sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Er stellt
sicher, dass die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.2. Für 2026 beantragte Vorhaben ist eine positive Bewertung des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe (Legitimationsschreiben) dem Antrag beizufügen.

4.3 Bei einer späteren Umwidmung von Einrichtungen, die erst zukünftig als Jugendeinrichtung
genutzt werden sollen, ist eine Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe erforderlich, dass eine Umwidmung bevorsteht.

4.4. Die Investitionsmaßnahmen müssen wirtschaftlich sein.

4.5 Förderfähig sind Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.

4.6 Vorhaben können aus dem Sondervermögen finanziert werden, sofern sie nicht vor dem
01.01.2025 begonnen wurden. Das gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige
Abschnitte eines vor dem 01.01.2025 begonnenen Vorhabens handelt. Als Beginn des
Vorhabens gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden
rechtsverbindlichen (Leistungs- und Lieferungs-)Vertrags.

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Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als
Baubeginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

4.7 Vorhaben sind bis zum 31.12.2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31.12.2036 bewilligt
wurden. Eine Investition ist abgeschlossen, wenn sie entsprechend dem
Verwendungszweck nutzbar ist.

4.8 Für Baumaßnahmen gilt: Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer der
Liegenschaft, auf der sich das zu fördernde Objekt befindet, ist die Verpflichtung des
Eigentümers erforderlich, die Liegenschaft für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den
Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer tritt bei vorzeitiger
Auflösung des Nutzungsvertrages über die Liegenschaft – gleich aus welchem Grund – in
die Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dem Zuwendungsbescheid ein
Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden,
wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigt sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2. Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.

5.3. Höhe der Zuwendung
5.3.1. Für Vorhaben in 2026 soll die Höchstfördersumme pro Vorhaben 100.000 Euro nicht
überschreiten. Die Vorhaben sollen im Jahr 2026 beginnen und innerhalb eines Jahres
abgeschlossen werden.
5.3.2. Für Vorhaben ab 2027 soll die Höchstfördersumme pro Vorhaben eine Million Euro nicht
übersteigen.
5.3.3. Für Vorhaben der Jugendbildungsstätten soll die Höchstfördersumme grundsätzlich
100.000 Euro nicht überschreiten.

5.4. Bemessungsgrundlage
Für die Förderung stehen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 15,45 Mio. Euro zur
Verfügung. Bemessungsgrundlage für die Verteilung dieser Fördermittel für Vorhaben in den
Landkreisen und kreisfreien Städte ist der Verteilerschlüssel gem. § 31 Abs. 2 – ausgenommen
Satz 2 - KJHG-LSA (siehe Anlage 1).

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Zuwendungsfähig sind ausschließlich die für die Durchführung der Vorhaben als erforderlich
nachgewiesenen Ausgaben in Einrichtungen der Jugendarbeit.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Der Zuwendungsempfänger hat für die Einhaltung des Gesetzes zur Sicherung von
Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt - TVerG LSA) vom 07.12.2022 (GVBI. LSA
2022 S. 367) durch die beauftragten Unternehmen und Subunternehmen zu sorgen, soweit
er dessen persönlichem Anwendungsbereich unterfällt.

6.2. Der Zuwendungsempfänger hat seine projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit dem
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) abzustimmen und in
geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des
Bundes (https://mf.sachsen-anhalt.de/finanzen/haushalt/sondervermoegen-
infrastruktur#c437391) auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität des Bundes hinzuweisen.
Bei Bauvorhaben hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Nach einem stichtagsbezogenen Förderaufruf können Förderanträge für 2026 inkl. der
positiven Bewertung (Legitimationsschreiben) gem. Nr. 4.2 mittels Formblattes elektronisch
bis zum 30.06.2026 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht werden.
Über die positiv bewerteten Anträge ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt über die E-Mail-Adresse
sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de von den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe zu unterrichten.

7.2 Für 2027 ff. können Projektbeschreibungen nach einem stichtagsbezogenen
Förderaufruf mittels Formblattes bis zum 1.10. jeden Jahres elektronisch im Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
(sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de) eingereicht werden. Das Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt wird die
Unterlagen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Prüfung und
Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeausschüssen senden. Nach Prüfung der
Förderwürdigkeit und Erstellung einer Prioritätenliste durch die örtlichen
Jugendhilfeausschüsse senden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Prioritätenlisten an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des

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Landes Sachsen-Anhalt unter sonderinvestjugend@ms.sachsen-anhalt.de. Danach ergeht
vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-
Anhalt eine schriftliche Mitteilung an die in der Prioritätenliste aufgeführten
Antragstellenden, dass ein Antrag auf Förderung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
zu stellen ist.

7.3 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Land Sachsen-Anhalt, Domplatz 12,
39104 Magdeburg.
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind ausschließlich elektronisch über das
Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/de/ib-
kundenportal) zu stellen.

7.4 Die beihilferechtlichen Vorschriften gem. Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind zu beachten.
Im Falle einer Beihilfe stellt die Förderung eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der
Verordnung (EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-
minimis-Beihilfen (Abl. EU L 2023/2831, 15.12.2023) dar.

7.5 Zweckbindungsfristen
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind
zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem
Beschaffungswert von über 410 EUR sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die
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