Moslehner Rico; Veranlagungsverfügungen 2025 KGSt/DBSt in Wattwil; Zahlungsfrist 30 Tage

Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen nach Ermessen

Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen nach Ermessen (Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG) Der Steuerpflichtige Moslehner Rico, geb. 13.06.1988, von Deutschland, früher wohnhaft in 9630 Wattwil, Rickenstrasse 54, jetzt wohnhaft in 19230 Granzin, Kuhlenweg 2a, Deutschland, wird aufgrund von Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG für folgende Steuern veranlagt: - Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) 2025 (01.01.2025 – 15.12.2025) - Direkte Bundessteuer (DBSt) 2025 (01.01.2025 – 15.12.2025) Die Verfügungen (inkl. Rechtsmittelbelehrungen) sind aus der Beilage ersichtlich. Die detaillierten Veranlagungsberechnungen inkl. allfälliger Steuerausscheidungen liegen zuhanden des Steuerpflichtigen beim Steueramt Wattwil zur Einsichtnahme auf. Die Beträge für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 und für die Direkte Bundessteuer 2025 sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Veranlagungsverfügungen zu überweisen an: Gemeinde Wattwil, Finanzverwaltung, 9630 Wattwil, IBAN CH 78 0900 0000 9000 0703 4. Zugleich wird Moslehner Rico aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse (Art. 167 Abs. 2 StG) zu bezeichnen.