Gemeinderat der Stadt Tettnang beschloss Aufstellung des Bebauungsplanes Emil-Münch-Straße I in Tettnang; Sicherung wohnortnaher geriatrischer Versorgung
Name: Marcel Schwille AZ:
B-1-0003 Datum: 30.04.2026
Bekanntmachungstext
Öffentliche Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB, zu dem Erlass der Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ gem. §14 BauGB und zu der Vorkaufsrechtsatzung „Emil-Münch-Straße“ gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat am 29.04.2026 in öffentlicher Sitzung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird im zweistufigen Regelverfahren aufgestellt. Im Zuge der weiteren Planung ist zu prüfen, ob eine Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich wird. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Bezugnehmend auf den Beschluss hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erlassen.
Zuvor hat der Gemeinderat bereits am 25.02.2026 in öffentlicher Sitzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die Vorkaufsrechtsatzung „Emil-Münch-Straße“ beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, dem Erlass der Veränderungssperre und der Vorkaufsrechtsatzung beabsichtigt die Stadt Tettnang die im Geltungsbereich dargestellten Flächen zum Wohl der Allgemeinheit zu sichern.
Am dargestellten Standort ist aus Sicht der Stadt Tettnang nach wie vor die medizinische Versorgung der Bevölkerung notwendig (MVZ, ambulante und stationäre Versorgung der Bevölkerung mit Räumlichkeiten, wie OP-Säle usw.) mit dem Ziel, die standortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Eine Änderung und Ergänzung des bestehenden Planungsrechts sind aus Sicht der Stadt im Hinblick auf die demografische Entwicklung notwendig: Seit Jahren besteht ein kontinuierlicher Anstieg des Anteils älterer Menschen in der Bevölkerung – so auch in Tettnang. Beispielsweise lag der Anteil der über 65-jährigen Menschen in Tettnang am 31.12.2015 bei 18,81 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung, am 31.12.2025 lag der Anteil bereits bei 22,23 %. Der Anteil der Altersgruppe der über 65-Jährigen wächst damit deutlich und kontinuierlich. Damit steigt auch der Bedarf an medizinischer Versorgung dieses Personenkreises, pflegerischer Unterstützung, Therapie, Rehabilitation, Prävention, sozialer Unterstützung und altersgerechter Wohnformen. Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901
Im Bereich der Geriatrie besteht zudem ein steigender Bedarf an spezialisierten Versorgungsangeboten zur Behandlung altersbedingter Erkrankungen und zur Rehabilitation. Insbesondere Übergänge zwischen Krankenhaus, ambulanter Versorgung und stationären Angeboten stellen eine wachsende Herausforderung dar.
Ziel der Stadt ist es daher, im Plangebiet durch die Entwicklung und Förderung von Angeboten in diesen Bereichen eine zukunftsfähige, bedarfsgerechte und sozialausgewogene Versorgungsstruktur zu schaffen. Die Stadt Tettnang beabsichtigt dazu für den dargestellten Geltungsbereich die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen durch die Änderung des geltenden Bebauungsplans unter Einbeziehung der bislang unbeplanten Flächen etwa zur:
• Sicherung einer wohnortnahen geriatrischen Versorgung, um ältere Menschen bestmöglich medizinisch und therapeutisch zu betreuen
• Schaffung vielfältiger Wohnangebote für Seniorinnen und Senioren, die unterschiedliche Bedürfnisse abdecken – von selbstständigem, barrierefreiem Wohnen bis hin zu betreuten und pflegenahen Wohnformen
• Stärkung der Selbstständigkeit und Lebensqualität älterer Menschen durchaltersgerechte bauliche, soziale und infrastrukturelle Rahmenbedingungen
• Förderung von sozialer Teilhabe und Integration, um Vereinsamung vorzubeugen und generationenübergreifende Begegnungen zu ermöglichen
• Entlastung von Angehörigen und bestehenden Pflege- und Versorgungsstrukturen
• Langfristigen Daseinsvorsorge und nachhaltigen Stadtentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels
• Schaffung von Sportstätten
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grundstücke und die Bebauung im Geltungsbereich sind aufgrund ihrer landschaftlich reizvollen Lage, der Nähe zum Ortskern und der Nähe zu den umgebenden Gemeinden für die genannten Zwecke sehr gut geeignet: Sie liegen nördlich der Kernstadt, westlich gelegen findet sich im Bestand Wohnbebauung. Nördlich grenzen landwirtschaftliche Grundstücke und östlich der Naherholungsraum an. Die Lage, die Erreichbarkeit, die Anbindung und Einbettung in die umliegenden Wohnquartiere, wie auch die vorhandenen Parkplatzflächen bieten ein ideales Umfeld für entsprechende Nutzungen.
Das ca. 3,45 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke mit der Flurstücksnummer 382, 383/1 sowie 327 auf der Gemarkung Tettnang. Für das Flurstück 327 gilt bisher der Bebauungsplan „Hofbrunnen“. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung, der Veränderungssperre und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird anhand des Lageplanes ersichtlich.
Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901
Gemeinde Tettnang, den 06.05.2026 gez. R. Rist, Bürgermeisterin
Hinweise: Geltungsbereiche der drei Satzungen sind identisch. Mit dem Erlass der Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ ergeben sich direkte Auswirkungen auf die Bebaubarkeit und Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“ kann sich im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens noch ändern.
Stadt Tettnang, den 06.05.2026 gez. Regine Rist, Bürgermeisterin Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901 06.05.2026
Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Emil- Münch-Straße I“
Aufgrund von §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348 m.W.v. 23.12.2025), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in derFassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025(GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025, hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang in seiner Sitzung am 29.04.2026 folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Emil-Münch-Straße I“ eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die folgenden Grundstücke der Gemarkung Tettnang: Flst.-Nrn.: 327 (Gesamtfläche), 382 (Gesamtfläche), 383/1 (Gesamtfläche). (2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ist der Abgrenzungsplan Emil-Münch-Straße I vom 26.01.2026 (Anlage 1) als Bestandteil der Satzung maßgeblich.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tage der Bekanntmachung gerechnet - außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Emil-Münch-Straße I" für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.
Hinweise: Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Tettnang, Montfortplatz 7, 88069 Tettnang, 2. Obergeschoss in Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer 2.06, eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder aufgrund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1 Der Geltungsbereich der Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ entspricht dem dargestellten Abgrenzungsplan. Die Anlage kann im Rathaus der Stadt Tettnang eingesehen werden.
Ausfertigung: Tettnang, den 06.05.2026 gez. R. Rist Bürgermeisterin
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Emil-Münch-Straße“
Aufgrund von § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348 m.W.v. 23.12.2025), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025, hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang in seiner Sitzung am 25.02.2026 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung
Auf den von der Satzung betroffen Flächen gemäß § 2 dieser Satzung werden von der Stadt Tettnang städtebauliche Maßnahmen (siehe hierzu die Ausführungen der Anlage 1 Begründung) in Betracht gezogen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich erlässt die Stadt Tettnang für den unter § 2 benannten Bereich eine Vorkaufsrechtsatzung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung (siehe Anlage 2 Vorkaufsrechtsatzung Abgrenzungsplan „Emil-Münch-Straße“) erst