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title: "Gemeinderat der Stadt Tettnang beschloss Aufstellung des Bebauungsplanes Emil-Münch-Straße I in Tettnang; Sicherung wohnortnaher geriatrischer Versorgung"
sdDatePublished: "2026-05-06T07:03:00Z"
source: "https://www.tettnang.de/de/unser-tettnang/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/20260430-bekanntmachungstext-emil-muench-strasse.pdf?cid=14xp"
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  - name: "health care provider"
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  - "Tettnang"
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  - "Baden-Württemberg"
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Gemeinderat der Stadt Tettnang beschloss Aufstellung des Bebauungsplanes Emil-Münch-Straße I in Tettnang; Sicherung wohnortnaher geriatrischer Versorgung

Name: Marcel Schwille
AZ:

B-1-0003
Datum:
30.04.2026

Bekanntmachungstext

Öffentliche Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“
gem. § 2 Abs. 1 BauGB, zu dem Erlass der Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ gem.
§14 BauGB und zu der Vorkaufsrechtsatzung „Emil-Münch-Straße“ gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Tettnang hat am 29.04.2026 in öffentlicher Sitzung auf Grundlage von
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“
beschlossen. Der Bebauungsplan wird im zweistufigen Regelverfahren aufgestellt. Im Zuge der
weiteren Planung ist zu prüfen, ob eine Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich wird. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Bezugnehmend auf den Beschluss hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erlassen.

Zuvor hat der Gemeinderat bereits am 25.02.2026 in öffentlicher Sitzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB die Vorkaufsrechtsatzung „Emil-Münch-Straße“ beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, dem Erlass der Veränderungssperre und
der Vorkaufsrechtsatzung beabsichtigt die Stadt Tettnang die im Geltungsbereich dargestellten
Flächen zum Wohl der Allgemeinheit zu sichern.

Am dargestellten Standort ist aus Sicht der Stadt Tettnang nach wie vor die medizinische
Versorgung der Bevölkerung notwendig (MVZ, ambulante und stationäre Versorgung der
Bevölkerung mit Räumlichkeiten, wie OP-Säle usw.) mit dem Ziel, die standortnahe Versorgung
der Bevölkerung sicherzustellen.

Eine Änderung und Ergänzung des bestehenden Planungsrechts sind aus Sicht der Stadt im
Hinblick auf die demografische Entwicklung notwendig: Seit Jahren besteht ein kontinuierlicher
Anstieg des Anteils älterer Menschen in der Bevölkerung – so auch in Tettnang. Beispielsweise
lag der Anteil der über 65-jährigen Menschen in Tettnang am 31.12.2015 bei 18,81 % bezogen auf
die Gesamtbevölkerung, am 31.12.2025 lag der Anteil bereits bei 22,23 %. Der Anteil der
Altersgruppe der über 65-Jährigen wächst damit deutlich und kontinuierlich. Damit steigt auch
der Bedarf an medizinischer Versorgung dieses Personenkreises, pflegerischer Unterstützung,
Therapie, Rehabilitation, Prävention, sozialer Unterstützung und altersgerechter Wohnformen.
Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901

Im Bereich der Geriatrie besteht zudem ein steigender Bedarf an spezialisierten
Versorgungsangeboten zur Behandlung altersbedingter Erkrankungen und zur Rehabilitation.
Insbesondere Übergänge zwischen Krankenhaus, ambulanter Versorgung und stationären
Angeboten stellen eine wachsende Herausforderung dar.

Ziel der Stadt ist es daher, im Plangebiet durch die Entwicklung und Förderung von Angeboten in
diesen
Bereichen
eine
zukunftsfähige,
bedarfsgerechte
und
sozialausgewogene
Versorgungsstruktur zu schaffen. Die Stadt Tettnang beabsichtigt dazu für den dargestellten
Geltungsbereich die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen durch die Änderung des
geltenden Bebauungsplans unter Einbeziehung der bislang unbeplanten Flächen etwa zur:

•
Sicherung einer wohnortnahen geriatrischen Versorgung, um ältere Menschen
bestmöglich medizinisch und therapeutisch zu betreuen

•
Schaffung vielfältiger Wohnangebote für Seniorinnen und Senioren, die unterschiedliche
Bedürfnisse abdecken – von selbstständigem, barrierefreiem Wohnen bis hin zu
betreuten und pflegenahen Wohnformen

•
Stärkung
der
Selbstständigkeit
und
Lebensqualität
älterer
Menschen
durchaltersgerechte bauliche, soziale und infrastrukturelle Rahmenbedingungen

•
Förderung von sozialer Teilhabe und Integration, um Vereinsamung vorzubeugen und
generationenübergreifende Begegnungen zu ermöglichen

•
Entlastung von Angehörigen und bestehenden Pflege- und Versorgungsstrukturen

•
Langfristigen
Daseinsvorsorge
und
nachhaltigen
Stadtentwicklung
unter
Berücksichtigung des demografischen Wandels

•
Schaffung von Sportstätten

Räumlicher Geltungsbereich

Die Grundstücke und die Bebauung im Geltungsbereich sind aufgrund ihrer landschaftlich
reizvollen Lage, der Nähe zum Ortskern und der Nähe zu den umgebenden Gemeinden für die
genannten Zwecke sehr gut geeignet: Sie liegen nördlich der Kernstadt, westlich gelegen findet
sich im Bestand Wohnbebauung. Nördlich grenzen landwirtschaftliche Grundstücke und östlich
der Naherholungsraum an. Die Lage, die Erreichbarkeit, die Anbindung und Einbettung in die
umliegenden Wohnquartiere, wie auch die vorhandenen Parkplatzflächen bieten ein ideales
Umfeld für entsprechende Nutzungen.

Das ca. 3,45 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke mit der Flurstücksnummer 382, 383/1
sowie 327 auf der Gemarkung Tettnang. Für das Flurstück 327 gilt bisher der Bebauungsplan
„Hofbrunnen“. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung, der Veränderungssperre und der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird anhand des Lageplanes ersichtlich.

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Gemeinde Tettnang, den 06.05.2026 gez. R. Rist, Bürgermeisterin

Hinweise: Geltungsbereiche der drei Satzungen sind identisch. Mit dem Erlass der
Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ ergeben sich direkte Auswirkungen auf die
Bebaubarkeit und Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Emil-Münch-Straße I“ kann sich im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
noch ändern.

Stadt Tettnang, den 06.05.2026 gez. Regine Rist, Bürgermeisterin
Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901
06.05.2026

Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Emil-
Münch-Straße I“

Aufgrund von §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348
m.W.v. 23.12.2025), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
derFassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.07.2025(GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025, hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang in seiner
Sitzung am 29.04.2026 folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im künftigen Geltungsbereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Emil-Münch-Straße I“ eine Veränderungssperre
angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die folgenden Grundstücke
der Gemarkung Tettnang: Flst.-Nrn.: 327 (Gesamtfläche), 382 (Gesamtfläche), 383/1
(Gesamtfläche).
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ist der Abgrenzungsplan
Emil-Münch-Straße I vom 26.01.2026 (Anlage 1) als Bestandteil der Satzung maßgeblich.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen
werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§
16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

§ 5 Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird,
nach Ablauf von zwei Jahren - vom Tage der Bekanntmachung gerechnet - außer Kraft. Die
Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Emil-Münch-Straße
I" für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.

Hinweise:
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Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Tettnang,
Montfortplatz 7, 88069 Tettnang, 2. Obergeschoss in Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer 2.06,
eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann die Veränderungssperre einsehen und über deren
Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder aufgrund der GemO BW zu
Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend
gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf
der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend
machen.

Anlage 1 Der Geltungsbereich der Veränderungssperre „Emil-Münch-Straße I“ entspricht dem
dargestellten Abgrenzungsplan. Die Anlage kann im Rathaus der Stadt Tettnang eingesehen
werden.

Ausfertigung:
Tettnang, den 06.05.2026 gez. R. Rist Bürgermeisterin

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich
„Emil-Münch-Straße“

Aufgrund von § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348 m.W.v.
23.12.2025), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S.
71) m.W.v. 01.09.2025, hat der Gemeinderat der Stadt Tettnang in seiner Sitzung am 25.02.2026
folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

Auf den von der Satzung betroffen Flächen gemäß § 2 dieser Satzung werden von der Stadt
Tettnang städtebauliche Maßnahmen (siehe hierzu die Ausführungen der Anlage 1 Begründung)
in Betracht gezogen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem
Bereich erlässt die Stadt Tettnang für den unter § 2 benannten Bereich eine
Vorkaufsrechtsatzung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Docusign Envelope ID: CB025D22-66A4-88C1-8022-6A96E0D64901

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung (siehe Anlage 2 Vorkaufsrechtsatzung
Abgrenzungsplan „Emil-Münch-Straße“) erst