Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz Neufassung der Ordnung des ZLB Chemnitz; in Kraft seit 28. März 2026
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische und hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz Nr. 22/2026 6. Mai 2026 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Mai 2026 Benutzungsordnung der Lernwerkstatt des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Mai 2026 Seite 1208 Seite 1214 Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz Vom 5. Mai 2026 Aufgrund von Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Ordnung des Zentrums für Lehrerinnenbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 26. März 2026 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 17/2026, S. 568) wird nachstehend der Wortlaut der Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz in der seit dem 28. März 2026 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 4. September 2024 in Kraft getretene Ordnung des Zentrums für Lehrerinnenbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 2. September 2024 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 44/2024, S. 2184) sowie 2. den am 28. März 2026 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Satzung zur Änderung der Ordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 26. März 2026. Chemnitz, den 5. Mai 2026 Der Rektor der Technischen Universität Chemnitz Prof. Dr. Gerd Strohmeier 1208
Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und rechtliche Stellung, Einordnung in der Technischen Universität Chemnitz § 2 Aufgaben § 3 Mitglieder und Angehörige § 4 Organe § 5 Vorstand § 6 Direktorin bzw. Direktor § 7 Erweiterter Vorstand § 8 Studiengangsleitungen § 9 Studienkommissionen § 10 Geschäftsstelle § 11 Promotionsausschuss § 12 Praktikumsbüro § 13 Schlussbestimmungen
§ 1 Name und rechtliche Stellung, Einordnung in der Technischen Universität Chemnitz (1) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) ist eine Zentrale Einrichtung der Technischen Universität Chemnitz (TUC) gemäß § 99 und § 98 Abs. 2 SächsHSG. Es untersteht dem Rektorat. (2) Das ZLB nimmt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit den an der Lehrkräftebildung beteiligten Fakultäten der TUC wahr und arbeitet auch bei der Qualifizierung seines wissenschaftlichen Personals vertrauensvoll mit den Fakultäten zusammen.
§ 2 Aufgaben (1) Das ZLB erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeit der zentralen Organe nach § 84 SächsHSG in seinem Bereich Aufgaben der Hochschule. Es gestaltet und koordiniert die Lehrkräftebildung und Bildungsforschung. Es ist zuständig für die von der TUC angebotenen Lehramtsstudiengänge im Sinne von § 33 Abs. 1 SächsHSG sowie die schul- und lehramtsbezogenen Weiterbildungsangebote im Sinne von § 39 SächsHSG. (2) Das ZLB hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Steuerung der Lehramtsstudiengänge sowie der Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen bzw. Lehrern,
- Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen für die durch das Rektorat am ZLB eingerichteten Studiengänge und Fort- und Weiterbildungsangebote entsprechend § 14 Abs. 4 SächsHSG,
- Erlass von Promotionsordnungen gemäß § 99 Abs. 3 SächsHSG sowie entsprechend § 14 Abs. 4 SächsHSG,
- Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen und Fort- und Weiterbildungsangeboten am ZLB,
- Sicherung der Kohärenz des Lehrangebotes für die vom ZLB verantworteten Studiengänge, Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Planung des Studienangebotes,
- Gestaltung und Koordinierung von universitären Angeboten der Lehrkräftefortbildung,
- Entwicklung, Planung und Organisation der Schulpraktischen Studien (SPS) in Kooperation mit dem Landesamt für Schule und Bildung und den Schulleitungen der Grundschulen in der Stadt Chemnitz und der Region Südwestsachsen,
- Mitwirkung an der Studienberatung für Lehramtsstudentinnen bzw. -studenten in Zusammenarbeit mit den bereits vorhandenen Einrichtungen der Studienberatung und Durchführung der Studienfachberatung,
- Qualifizierung der an den SPS beteiligten Mentorinnen bzw. Mentoren,
- Initiierung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung im Zusammenhang mit der Lehrkräftebildung und der Bildungsforschung,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Unterstützung von Stipendienprogrammen,
- Qualitätssicherung in Lehramtsstudiengängen und Durchführung von Evaluationsverfahren nach § 9 SächsHSG, 1209 Amtliche Bekanntmachungen
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- Unterbreitung von Vorschlägen für die Funktionsbeschreibung von dem ZLB zugeordneten Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Einsetzung von Berufungskommissionen nach Anhörung des Rektorates,
- Unterbreitung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen nach § 68 SächsHSG im Rahmen der vom ZLB verantworteten Studiengänge und Weiterbildungsangebote. (3) Die Planung und Koordinierung des Lehrangebotes in lehramtsbezogenen Studiengängen erfolgt unter Einbeziehung der an dem Studiengang beteiligten Institute und Fakultäten. Das ZLB arbeitet mit Partnerinnen bzw. Partnern außerhalb der TUC, die an Studiengängen des ZLB beteiligt sind, zusammen.
§ 3 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder des ZLB sind:
- die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, die dem ZLB durch das Rektorat zugeordnet sind,
- die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer anderer Untergliederungen der TUC, denen auf Antrag durch das Rektorat die Zweitmitgliedschaft im ZLB zuerkannt worden ist,
- das weitere Personal nach § 58 SächsHSG, das im ZLB überwiegend tätig ist,
- die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus abgeordneten Lehrpersonen und
- die Studentinnen bzw. Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung dem ZLB obliegt. (2) Angehörige des ZLB sind durch Beschluss des Vorstandes dem ZLB zugeordnete Personen, die Angehörige der TUC im Sinne des § 50 Abs. 2 und 4 SächsHSG i. V. m. der Grundordnung der TUC in der jeweils geltenden Fassung sind. (3) Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Angehörige sind zur Mitarbeit an den Aufgaben gemäß § 2 sowie zur Mitarbeit an der Verwaltung des ZLB nach Maßgabe dieser Ordnung und nach Maßgabe von Vorstandsentscheidungen verpflichtet.
§ 4 Organe Organe des ZLB sind:
- der Vorstand (§ 5),
- die Direktorin bzw. der Direktor (§ 6),
- der Erweiterte Vorstand (§ 7),
- die Studiengangsleitungen (§ 8),
- die Studienkommissionen (§ 9) und
- der Promotionsausschuss (§ 11).
§ 5 Vorstand (1) Das ZLB wird von einem Vorstand, bestehend aus der Direktorin bzw. dem Direktor (§ 6) und zwei weiteren Mitgliedern, geleitet. Die zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Rektorat aus dem Kreis der dem Erweiterten Vorstand des ZLB angehörenden Professorinnen bzw. Professoren sowie Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren vorgeschlagen und vom Erweiterten Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des ZLB von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Sächsische Hochschulgesetz, die Grundordnung der TUC oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die 1. Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung von Lehre, Forschung und Studium, 2. Beschlussfassung über die Zuordnung von Angehörigen zum ZLB, 3. Entscheidung über die Verwendung der dem ZLB zugewiesenen Räume und Sachmittel, 4. Entscheidung über den Einsatz des dem ZLB zugewiesenen Personals, 5. Unterbreitung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen nach § 68 SächsHSG im Rahmen der vom ZLB verantworteten Aus- und Weiterbildungsangebote, 6. Empfehlungen zur Änderung der Ordnung des ZLB sowie deren Vorlage bei Rektorat und Senat, 7. Empfehlungen für Benutzungsordnungen des ZLB sowie deren Vorlage bei Rektorat und Senat, 8. Unterstützung von Stipendienprogrammen für Studentinnen bzw. Studenten des Lehramtes an Grundschulen. (3) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitskreise bilden.
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§ 6 Direktorin bzw. Direktor (1) Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Rektorat aus dem Kreis der dem ZLB angehörenden Professorinnen bzw. Professoren vorgeschlagen und vom Erweiterten Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl einer Professorin bzw. eines Professors, welche bzw. welcher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zweitmitgliedschaft im ZLB zuerkannt worden ist, zur Direktorin bzw. zum Direktor bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes. Die Direktorin bzw. der Direktor bestimmt eines der zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes (§ 5) zu ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter bzw. zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, welche oder welcher sie bzw. ihn im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung vertritt. Die Amtszeit der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Direktorin bzw. des Direktors endet mit der Amtszeit der Direktorin bzw. des Direktors. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Direktorin bzw. des Direktors führt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Amtsnachfolgerin bzw. des Amtsnachfolgers der Direktorin bzw. des Direktors fort. (2) Die Direktorin bzw. der Direktor führt das ZLB nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der Beschlüsse des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes. Sie bzw. er beruft den Vorstand und den Erweiterten Vorstand ein und leitet deren Sitzungen. Die Direktorin bzw. der Direktor vertritt das ZLB in Angelegenheiten des ZLB (z. B. in landesweiten Koordinierungsgremien für die Lehrkräftebildung und in dem bundesweiten Zusammenschluss der Zentren für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung) im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben. Sie bzw. er schließt Zielvereinbarungen des ZLB mit dem Rektorat ab. (3) Wenn dringender Handlungsbedarf besteht und der Vorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann, kann die Direktorin bzw. der Direktor eine Entscheidung treffen. In diesem Fall unterrichtet sie bzw. er den Vorstand spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung. Der Vorstand kann die Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors bestätigen oder abändern. (4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist im Benehmen mit den Studiengangsleitungen zuständig für die Vorlage von Studien- und Prüfungsordnungen für die am ZLB eingerichteten Studiengänge. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen bzw. Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihr bzw. ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Sie bzw. er leitet für die Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren des ZLB Evaluationsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsHSG i. V. m. der Ordnung über di