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title: "Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz Neufassung der Ordnung des ZLB Chemnitz; in Kraft seit 28. März 2026"
sdDatePublished: "2026-05-06T09:06:00Z"
source: "https://www.tu-chemnitz.de/verwaltung/studentenamt/abt11/ordnungen/2026/AB_2026_22_2.pdf"
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  - name: "education policy"
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  - "Chemnitz"
  - "Germany"
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Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz Neufassung der Ordnung des ZLB Chemnitz; in Kraft seit 28. März 2026

Amtliche Bekanntmachungen
Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische und hochschulpolitische
Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz
Nr. 22/2026
6. Mai 2026
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und
Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Mai 2026
Benutzungsordnung der Lernwerkstatt des Zentrums für Lehrkräftebildung und
Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 5. Mai 2026
Seite 1208
Seite 1214
Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB)
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 5. Mai 2026
Aufgrund von Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Ordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und
Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 26. März 2026 (Amtliche
Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 17/2026, S. 568) wird nachstehend der
Wortlaut der Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen
Universität Chemnitz in der seit dem 28. März 2026 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1.
die am 4. September 2024 in Kraft getretene Ordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und
Bildungsforschung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz vom 2. September 2024 (Amtliche
Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 44/2024, S. 2184) sowie
2.
den am 28. März 2026 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Satzung zur Änderung der
Ordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Technischen
Universität Chemnitz vom 26. März 2026.
Chemnitz, den 5. Mai 2026
Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. Gerd Strohmeier
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Ordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB)
der Technischen Universität Chemnitz

Inhaltsübersicht

§ 1
Name und rechtliche Stellung, Einordnung in der Technischen Universität Chemnitz
§ 2
Aufgaben
§ 3
Mitglieder und Angehörige
§ 4
Organe
§ 5
Vorstand
§ 6
Direktorin bzw. Direktor
§ 7
Erweiterter Vorstand
§ 8
Studiengangsleitungen
§ 9
Studienkommissionen
§ 10
Geschäftsstelle
§ 11
Promotionsausschuss
§ 12
Praktikumsbüro
§ 13
Schlussbestimmungen

§ 1
Name und rechtliche Stellung, Einordnung in der Technischen Universität Chemnitz
(1) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) ist eine Zentrale Einrichtung der
Technischen Universität Chemnitz (TUC) gemäß § 99 und § 98 Abs. 2 SächsHSG. Es untersteht dem
Rektorat.
(2) Das ZLB nimmt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit den an der Lehrkräftebildung beteiligten
Fakultäten der TUC wahr und arbeitet auch bei der Qualifizierung seines wissenschaftlichen Personals
vertrauensvoll mit den Fakultäten zusammen.

§ 2
Aufgaben
(1) Das ZLB erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeit der zentralen Organe nach
§ 84 SächsHSG in seinem Bereich Aufgaben der Hochschule. Es gestaltet und koordiniert die
Lehrkräftebildung und Bildungsforschung. Es ist zuständig für die von der TUC angebotenen
Lehramtsstudiengänge im Sinne von § 33 Abs. 1 SächsHSG sowie die schul- und lehramtsbezogenen
Weiterbildungsangebote im Sinne von § 39 SächsHSG.
(2) Das ZLB hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Steuerung der Lehramtsstudiengänge sowie der Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen bzw. Lehrern,
2. Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen für die durch das Rektorat am ZLB eingerichteten
Studiengänge und Fort- und Weiterbildungsangebote entsprechend § 14 Abs. 4 SächsHSG,
3. Erlass von Promotionsordnungen gemäß § 99 Abs. 3 SächsHSG sowie entsprechend § 14 Abs. 4
SächsHSG,
4. Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen und Fort- und
Weiterbildungsangeboten am ZLB,
5. Sicherung der Kohärenz des Lehrangebotes für die vom ZLB verantworteten Studiengänge, Fort- und
Weiterbildungsangebote sowie Planung des Studienangebotes,
6. Gestaltung und Koordinierung von universitären Angeboten der Lehrkräftefortbildung,
7. Entwicklung, Planung und Organisation der Schulpraktischen Studien (SPS) in Kooperation mit dem
Landesamt für Schule und Bildung und den Schulleitungen der Grundschulen in der Stadt Chemnitz und
der Region Südwestsachsen,
8. Mitwirkung an der Studienberatung für Lehramtsstudentinnen bzw. -studenten in Zusammenarbeit mit
den
bereits
vorhandenen
Einrichtungen
der
Studienberatung
und
Durchführung
der
Studienfachberatung,
9. Qualifizierung der an den SPS beteiligten Mentorinnen bzw. Mentoren,
10. Initiierung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung im Zusammenhang mit der Lehrkräftebildung
und der Bildungsforschung,
11. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
12. Unterstützung von Stipendienprogrammen,
13. Qualitätssicherung in Lehramtsstudiengängen und Durchführung von Evaluationsverfahren nach § 9
SächsHSG,
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Amtliche Bekanntmachungen
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vom 6. Mai 2026
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14. Unterbreitung von Vorschlägen für die Funktionsbeschreibung von dem ZLB zugeordneten Stellen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Einsetzung von Berufungskommissionen nach
Anhörung des Rektorates,
15. Unterbreitung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen nach § 68 SächsHSG im Rahmen der
vom ZLB verantworteten Studiengänge und Weiterbildungsangebote.
(3) Die Planung und Koordinierung des Lehrangebotes in lehramtsbezogenen Studiengängen erfolgt unter
Einbeziehung der an dem Studiengang beteiligten Institute und Fakultäten. Das ZLB arbeitet mit
Partnerinnen bzw. Partnern außerhalb der TUC, die an Studiengängen des ZLB beteiligt sind, zusammen.

§ 3
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder des ZLB sind:
1. die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer, die dem ZLB durch das Rektorat zugeordnet sind,
2. die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer anderer Untergliederungen der TUC, denen auf Antrag
durch das Rektorat die Zweitmitgliedschaft im ZLB zuerkannt worden ist,
3. das weitere Personal nach § 58 SächsHSG, das im ZLB überwiegend tätig ist,
4. die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus abgeordneten Lehrpersonen und
5. die Studentinnen bzw. Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung
dem ZLB obliegt.
(2) Angehörige des ZLB sind durch Beschluss des Vorstandes dem ZLB zugeordnete Personen, die
Angehörige der TUC im Sinne des § 50 Abs. 2 und 4 SächsHSG i. V. m. der Grundordnung der TUC in der
jeweils geltenden Fassung sind.
(3) Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Angehörige sind zur Mitarbeit an den Aufgaben gemäß § 2
sowie zur Mitarbeit an der Verwaltung des ZLB nach Maßgabe dieser Ordnung und nach Maßgabe von
Vorstandsentscheidungen verpflichtet.

§ 4
Organe
Organe des ZLB sind:
1. der Vorstand (§ 5),
2. die Direktorin bzw. der Direktor (§ 6),
3. der Erweiterte Vorstand (§ 7),
4. die Studiengangsleitungen (§ 8),
5. die Studienkommissionen (§ 9) und
6. der Promotionsausschuss (§ 11).

§ 5
Vorstand
(1) Das ZLB wird von einem Vorstand, bestehend aus der Direktorin bzw. dem Direktor (§ 6) und zwei
weiteren Mitgliedern, geleitet. Die zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Rektorat aus dem
Kreis der dem Erweiterten Vorstand des ZLB angehörenden Professorinnen bzw. Professoren sowie
Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren vorgeschlagen und vom Erweiterten Vorstand für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des ZLB von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das
Sächsische Hochschulgesetz, die Grundordnung der TUC oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die
1.
Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung von Lehre, Forschung und Studium,
2.
Beschlussfassung über die Zuordnung von Angehörigen zum ZLB,
3.
Entscheidung über die Verwendung der dem ZLB zugewiesenen Räume und Sachmittel,
4.
Entscheidung über den Einsatz des dem ZLB zugewiesenen Personals,
5.
Unterbreitung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen nach § 68 SächsHSG im Rahmen
der vom ZLB verantworteten Aus- und Weiterbildungsangebote,
6.
Empfehlungen zur Änderung der Ordnung des ZLB sowie deren Vorlage bei Rektorat und Senat,
7.
Empfehlungen für Benutzungsordnungen des ZLB sowie deren Vorlage bei Rektorat und Senat,
8.
Unterstützung von Stipendienprogrammen für Studentinnen bzw. Studenten des Lehramtes an
Grundschulen.
(3) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und zu seiner Unterstützung
und Beratung Arbeitskreise bilden.

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§ 6
Direktorin bzw. Direktor
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Rektorat aus dem Kreis der dem ZLB angehörenden
Professorinnen bzw. Professoren vorgeschlagen und vom Erweiterten Vorstand für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl einer Professorin bzw. eines Professors, welche bzw.
welcher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zweitmitgliedschaft im ZLB zuerkannt worden ist, zur Direktorin bzw.
zum Direktor bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten
Vorstandes. Die Direktorin bzw. der Direktor bestimmt eines der zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes
(§ 5) zu ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter bzw. zu seiner Stellvertreterin oder seinem
Stellvertreter, welche oder welcher sie bzw. ihn im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung vertritt. Die Amtszeit
der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Direktorin bzw. des Direktors endet mit der Amtszeit der
Direktorin bzw. des Direktors. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Direktorin bzw. des Direktors führt
die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Amtsnachfolgerin bzw. des
Amtsnachfolgers der Direktorin bzw. des Direktors fort.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor führt das ZLB nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der Beschlüsse des
Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes. Sie bzw. er beruft den Vorstand und den Erweiterten Vorstand
ein und leitet deren Sitzungen. Die Direktorin bzw. der Direktor vertritt das ZLB in Angelegenheiten des ZLB
(z. B. in landesweiten Koordinierungsgremien für die Lehrkräftebildung und in dem bundesweiten
Zusammenschluss der Zentren für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung) im Rahmen ihrer bzw. seiner
Aufgaben. Sie bzw. er schließt Zielvereinbarungen des ZLB mit dem Rektorat ab.
(3) Wenn dringender Handlungsbedarf besteht und der Vorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann,
kann die Direktorin bzw. der Direktor eine Entscheidung treffen. In diesem Fall unterrichtet sie bzw. er den
Vorstand spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung. Der Vorstand kann die Entscheidung der
Direktorin bzw. des Direktors bestätigen oder abändern.
(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist im Benehmen mit den Studiengangsleitungen zuständig für die
Vorlage von Studien- und Prüfungsordnungen für die am ZLB eingerichteten Studiengänge. Die Direktorin
bzw. der Direktor ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und die
sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der
Betreuung der Studentinnen bzw. Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihr bzw. ihm steht insoweit ein
Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Sie bzw. er leitet für die Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren des
ZLB Evaluationsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsHSG i. V. m. der Ordnung über di