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title: "Bundesrat verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz in Deutschland; keine Absicherung von Erwerbsminderung und Hinterbliebenen künftig"
sdDatePublished: "2026-05-07T13:05:00Z"
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Bundesrat verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz in Deutschland; keine Absicherung von Erwerbsminderung und Hinterbliebenen künftig

Die Reform der privaten Altersvorsorge | Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

24.03.26 Mit dem Altersvorsorgereformgesetz, das am 8.5.2026 den Bundesrat passiert und zum 1.7.2026 in Kraft treten soll, werden die Rahmenbedingungen in der dritten Säule, der privaten Altersvorsorge (pAV) neu ausgerichtet. Dabei werden Fakten geschaffen, bevor die Alterssicherungskommission Ende Juni ihre Ergebnisse vorstellen wird. Alterssicherung muss eine lebenslange Absicherung, den Schutz der Erwerbsminderung (EM) und der Hinterbliebenen vorsehen. Von diesem Anspruch verabschiedet sich die pAV mit dieser Reform. Zertifizierte Altersvorsorgeprodukte, die staatlich gefördert werden, können künftig in einem Altersvorsorgedepot ohne Garantien abgeschlossen werden. Für die Absicherung des langen Lebens soll zwischen verschiedenen Varianten gewählt werden können: lebenslange Rente, befristetem Auszahlungsplan bis mind. zum 85. Lebensjahr und Einmalauszahlung. Eine Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos findet nicht mehr statt; Hinterbliebene sind nur durch zeitlich begrenzte Renten abgesichert. Damit wird die Verantwortung auf die Vorsorgenden abgewälzt, die dann die eigene Sterblichkeit einschätzen müssen. Das ist moralisch höchst verwerflich. Da diese Entscheidung vor Beginn der Auszahlungsphase geändert werden kann, könnten finanzielle Notlagen einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung ausüben. Denn einen Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr zu wählen und damit den monatlichen Auszahlungsbetrag im Vergleich zu einer lebenslangen monatlichen Rente zu erhöhen, mag in einer solchen Situation attraktiv erscheinen. Jedoch: Mehr als die Hälfte der Versicherten werden älter als 85 Jahre. Die nachfolgende Grafik zeigt, dass sechs von zehn Frauen und vier von zehn Männern länger leben. Wird dann eine Kapitalauszahlung oder ein Auszahlungsplan bis zu 85. Lebensjahr gewählt, fehlt am Ende der Auszahlung ein Teil des Alterseinkommens. Für Viele, insbesondere Frauen, wäre dann die Inanspruchnahme der Grundsicherung im Alter zwingend. Die Steuerzahlerinnen und -zahler müssten somit die Kosten einer verfehlten Alterssicherungspolitik zahlen. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird auch die bisherige Zulagenförderung, die sogenannte Riester-Rente, zugunsten von Besserverdienenden, die die Möglichkeit haben, zu sparen, verändert. Das zeigen die nachfolgenden Beispiele: Altes Recht: Eine Frau mit zwei zulage(kindergeld)berechtigten Kindern und einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro erhält jährlich Zulagen in Höhe von 775 Euro (175 Grundzulage und je 300 Euro Kinderzulage

Kind). Dafür muss sie einen Eigenbeitrag von 60 Euro

Jahr aufbringen. Das Verhältnis Eigenbeitrag (7 Prozent) zu Zulagen (93 Prozent) gemessen am gesamten Sparvolumen von 835 Euro ist außerordentlich gut. Neues Recht ab 1.1.2027: Um eine Grundzulage in ähnlicher Höhe (180 Euro statt wie bisher 175 Euro) zu erhalten, müssen statt 60 Euro Eigenbeitrag

Jahr künftig 360 Euro Eigenleistung aufgebracht werden. Wer nur 120 Euro (Mindestbetrag, der geleistet werden muss) aufbringen kann, erhält nur 60 Euro Grundzulage und bei zwei zulagenberechtigten Kindern nur 120 Euro Kinderzulage

Kind. Jährlich ergibt das eine Sparleistung von insgesamt 420 Euro (120 Euro Eigenleistung zu 300 Euro Zulagen). Wer hingegen 1.800 Euro jährlich (150 Euro monatlich) sparen kann, erhält 540 Euro Grundzulage. Das ist dreimal so viel wie bei einem Riester-Vertrag. Dazu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage

Kind (wenn ein jährlicher Eigenbeitrag von 300 Euro geleistet wird). Interessant wird es aber erst durch die Möglichkeit, die eigene Einzahlung und die Zulage(n) als Sonderausgaben geltend zu machen. Ohne Kinder können so 2.340 Euro (1.800 Euro + 540 Euro) steuerlich geltend gemacht werden, mit einem Kind sind es 2.640 Euro, mit zwei Kindern 2.940 Euro. Bei einem Gutverdienenden mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und einem absetzbaren Betrag von 2.340 Euro reduziert der Sonderausgabenabzug die Einkommensteuer um rund 983 Euro. Da die Grundzulage von 540 Euro bereits ins Depot geflossen ist, zieht das Finanzamt diesen Betrag ab und erstattet 443 Euro an den Gutverdienenden, der letztlich 1.357 Euro aufwendet, vom Staat mit 983 Euro ge-fördert wird und so im Jahr 2.340 Euro sparen kann. Die staatlichen Zuschüsse machen die pAV für Menschen mit kleinen Einkommen sowie für Frauen mit Kindern also nicht attraktiver, sondern verschlechtern sie im Vergleich zu heute. Dafür werden die Sparbemühungen derjenigen, die eine hohe eigene Sparleistung erbringen können, deutlich gefördert. Das ist aber nicht Aufgabe der staatlichen Förderung von Altersvorsorge. Aktuell wird insbesondere von Arbeitgeberseite eine Übertragung der geplanten Regelungen in der pAV insbesondere zu Auszahlungsplänen und einem Absehen der Absicherung der Invalidität und der Schutz von Hinterbliebenen auf die betriebliche Altersversorgung diskutiert. Die CDA hat diesem Ansinnen auch noch Vorschub geleistet. Auf ihrer 41. Bundestagung Ende April 2026 in Marburg beschlossen die Delegierten in ihrem Leitantrag: „Die betriebliche Altersvorsorge soll perspektivisch für das geplante öffentliche PAV-Standardvorsorgeprodukt geöffnet werden – bei paritätischen Beiträgen.“ Die Folge wären „gleich schlechte Bedingungen“ und keine Gewähr, dass die Lebensrisiken für das Alter abgesichert werden. Der Preis, den die Versicherten dafür zahlen müssten, wäre zu hoch. Die pAV verabschiedet sich so von der sozialstaatlichen Alterssicherung und dient künftig dem privaten Vermögensaufbau. Dadurch kommt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine neue, bedeutendere Rolle zu. Insbesondere gilt es nun, eine flächendeckendere Verbreitung zu forcieren. Denn immer noch haben nur gut die Hälfte der Beschäftigten eine Anwartschaft auf eine bAV. Hier würde ein Blick über den Tellerrand in unsere Nachbarländer helfen. In den Niederlanden und in Schweden liegt die Abdeckung in der bAV bei rund 90 Prozent, erreicht durch eine starke Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge bis hin zu einem – wie in der Schweiz – verpflichtenden Arbeitgeberanteil in der bAV. Die zwischenzeitlich insbesondere von ver.di abgeschlossenen, weit überwiegend rein arbeitgeberfinanzierten Sozialpartnermodelle können dazu einen guten Beitrag leisten. PDF | 153 kB 24.03.26 12.03.26 09.03.26 09.01.26 08.12.25