Bodenseekreis legt Finanzrahmen 2026–2030 für OBK-/KFN-Insolvenzpläne im Bodenseekreis fest; Planbeitrag 2,44 Mio. Euro

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Anlage 10 zur SV 545/2026/1

Zusammenfassung der finanziellen Rahmenbedingungen Aufgrund des auf den Bodenseekreis entfallenden subsidiären Sicherstellungsauftrags der stationären Krankenhausversorgung im Bodenseekreis, sowie des hieraus folgenden Sicherstellungs- und Neuordnungsverfahrens, für dessen Abschluss aufschiebend bedingt auf die Auswahl durch den Kreistag sogenannte Sicherstellungs- und Unterstützungsleistungen vereinbart wurden, ergeben sich für den Bodenseekreis finanzielle Verpflichtungen. Diese werden nachfolgend näher ausgeführt.

  1. Mittelveranschlagung im Haushalt 2026 Im Haushaltsplan für das Jahr 2026 wurden nachfolgende Mittel veranschlagt:

2026

Finanzhaushalt/ Investition 13,0 Mio. Euro Ergebnishaushalt 0,1 Mio. Euro

2027

Ergebnishaushalt 8,0 Mio. Euro

2028

Ergebnishaushalt 5,0 Mio. Euro

2029

Ergebnishaushalt 4,0 Mio. Euro

  1. Wirtschaftliche Verpflichtungen des Bodenseekreises

a. OSK-Modell

i. Planbeitrag KFN: Zur Sicherstellung des Vollzugs der Insolvenzpläne verpflichten sich Bodenseekreis und Landkreis Ravensburg (LRV) zu Anlaufzahlungen an die OBK GmbH. Die Mittel werden über Treuhandkonten abgewickelt – als vorläufige Zuschüsse an die OBK GmbH zur Erfüllung der Planbeitragsschuld an die Insolvenzverwaltung aus der Investorenvereinbarung. Mit Planwirksamkeit werden die vorläufigen Zuschüsse zu endgültigen Zuschüssen. Der Planbeitrag KFN für den Bodenseekreis beträgt 2,44 Mio. Euro.

ii. Verlustausgleich – Verbindlicher Verteilungsschlüssel: Der Verlustausgleich des Verbundergebnisses der gesamten OBK- Gruppe wird nach einem sog. „Verbindlichen Verteilungsschlüssel“ zwischen Bodenseekreis und LRV aufgeteilt. Dieser wurde aus dem tatsächlichen Verhältnis der Inanspruchnahme von Einwohnern des Bodenseekreis und des LRV in 2024 ermittelt (rd. 45/55) und wg. der Steuerungsmacht des LRV um einen sog. LRV-Gestaltungsabschlag um 10 %-Punkte zu Gunsten des Bodenseekreises verschoben. Für die Jahre 2026 bis 2028 beträgt der Anteil danach 35 %, der LRV-

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Anteil 65 %. Er teilt sich in einen Sockelverlustausgleich und einen Mehrbedarfspuffer (zum Ausgleich von derzeit nicht kalkulierten Budgetveränderungen).

Der Sockelverlustausgleich beträgt max.

2026: 8.430.100 Euro 2027: 10.664.850 Euro 2028: 5.835.900 Euro 2029: 2.702.350 Euro 2030: 2.625.000 Euro

Wird ein Jahresbetrag nicht ausgeschöpft, erhöht sich der Sockelverlustausgleich des Folgejahres. Ggf. hat der Bodenseekreis bereits Abschlagszahlungen auf den Sockelverlustausgleich 2027 in 2026 zu leisten, wenn dies die Liquidität der KFN GmbH erfordert.

Der Mehrbedarfspuffer beträgt bis zu 10 % p.a. über dem jeweiligen Sockelverlustausgleich und damit für den Bodenseekreis insgesamt bis 2030 ca. 3,03 Mio. Euro.

iii. Instandsetzungssonderbudget-FN: Für erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden der KFN GmbH über den Normalaufwand hinaus bis 2030 ist ein Sonderbudget vereinbart. Die Summe des Sonderbudgets beträgt insgesamt 22 Mio. Euro; auf den Bodenseekreis entfallen davon 20,1 Mio. Euro. Die Mittel werden in Jahresscheiben abgerufen (2026: bis 2,0 / 2027: bis 6,0 / 2028: bis 5,6 / 2029: bis 4,9 / 2030: bis 1,6 Mio. Euro). Nicht abgerufene Mittel werden übertragen; ein Sonderbudgetrest ist auch nach 2030 begrenzt abrufbar.

iv. Gerätesonderbudget-FN: Für erforderliche Gerätebeschaffungen bei der KFN GmbH bis 2029 stellt der Bodenseekreis ein Budget von 6 Mio. Euro zur Verfügung. Abruf in Jahresscheiben (2026: 1,0 / 2027: 2,0 / 2028: 2,0 / 2029: 1,0 Mio. Euro). Nicht abgerufene Mittel werden übertragen.

v. Neubau Friedrichshafen: Für den geplanten Neubau eines Klinikums in Friedrichshafen ist der Bodenseekreis Bauherr. Der Bodenseekreis stellt die Eigenmittelfinanzierung in Aussicht; der voraussichtliche Eigenmittelbedarf liegt nach jetziger Einschätzung bei rund 100 Mio. Euro zzgl. Baupreissteigerungen und kann sich um eine in Aussicht gestellte Zuwendung der Zeppelin-Stiftung von bis zu 15 Mio. Euro reduzieren.

Die finanziellen Verpflichtungen für den Bodenseekreis in den Jahren 2026 bis 2030 sind demnach sowohl investiver als auch konsumtiver Natur.

b. Ameos-Modell

i. Erwerbs- und Schließungsunterstützung: Der Bodenseekreis leistet zwei einmalige Unterstützungsbeträge zum Übernahmevollzug, jeweils als verlorene Zuwendung:

Erwerbsunterstützung 13,0 Mio. Euro:

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Die Erwerbsunterstützung wird in zwei Zahlungssträngen geleistet: Ein Teilbetrag von 5,0 Mio. Euro fließt vorab auf das Treuhandkonto KFN für die KFN GmbH zur Finanzierung des Erwerbs und der Übernahme bestimmter Betriebsmittel der MCB- Kliniken. Der Restbetrag von 8,0 Mio. Euro fließt zum Übernahmevollzug direkt an die Klinik GmbH zum Aufbau ihres Working Capital.

Schließungsunterstützung KTT 5,0 Mio. Euro: Verlorene Zuwendung an die KTT GmbH zur Unterstützung der Betriebsschließung KTT, mit gleichem Auszahlungsmechanismus über das Treuhandkonto KTT.

ii. Verlustausgleich: Der Verlustausgleich beruht auf Festbeträgen und ist ohne Mehrbedarfspuffer. Der Bodenseekreis leistet seine Anteile als verlorene Zuwendung an die Klinik GmbH in folgenden Jahresscheiben:

2026: 7.000.000 Euro 2027: 15.000.000 Euro 2028: 8.000.000 Euro 2029: 6.000.000 Euro 2030: 4.000.000 Euro 2031 bis 2033 2.000.000 Euro

ii. Brandschutz und Schutzkonzept Wasserversorgung: Aufwendungen für Brandschutzmaßnahmen und Aufwendungen für die Fortführung bzw. Anpassung des Schutzkonzepts Wasserversorgung werden vom Bodenseekreis ebenfalls mit bis zu 1,0 Mio. Euro p.a. erstattet.

iii. Neubau Friedrichshafen: Erforderliche Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich Neu-, Teilersatz- und Ergänzungsbauten („Neubauten“) werden im AMEOS-Modell durch die Klinik GmbH selbst finanziert. Der Bodenseekreis trägt grundsätzlich keine Eigenmittelfinanzierung; er stellt ggf. lediglich das Waldgrundstück sowie die Betriebsgrundstücke zu einem Kaufpreis von je 1,00 Euro zur Verfügung und übernimmt die Anschluss-, Abbruch- und Erschließungskosten.

Die finanziellen Verpflichtungen für den Bodenseekreis in den Jahren 2026 bis 2033 sind demnach im Wesentlichen konsumtiver Natur.

  1. Haushaltsrechtliche Beurteilung für das Haushaltsjahr 2026

Die Sicherstellung der notwendigen Krankenhausversorgung stellt den Bodenseekreis kurz- und mittelfristig vor erhebliche (finanzielle) Herausforderungen.

Im Jahr 2026 werden überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen erforderlich, die nach heutiger Einschätzung zu einem Fehlbetrag führen werden. Die Leistungen des Bodenseekreises werden allerdings durch erhebliche Mit- Unterstützungsleistungen der Stadt Friedrichshafen bzw. der Zeppelin-Stiftung

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gemildert. Auf die der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügte Sitzungsvorlage der Stadt Friedrichshafen wird hierzu ergänzend verwiesen.

Der Haushaltsplan des Bodenseekreises weist derzeit ein ausgeglichenes ordentliches Ergebnis aus. Der zu erwartende finanzielle Aufwand für die Krankenhausversorgung wird aufgrund der aktuellen Einschätzungen eine wesentliche Verschlechterung der Haushalts- und Liquiditätssituation bedeuten. Je nach Bieterauswahl fallen die finanziellen Belastungen in den jeweiligen Jahren unterschiedlich aus. Durch strenge Mittelbewirtschaftung, die Zurückstellung und Streichung von Maßnahmen kann es jedoch gelingen, den zu erwartenden Fehlbetrag 2026 so zu reduzieren, dass ein Nachtragshaushalt und damit eine Nachfinanzierung über die Kreisumlage verhindert werden kann.

Die Verwaltung hat vorsorglich geprüft, ob die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung gem. § 82 GemHVO i.V.m. § 48 LKrO geboten und ein solches einzuleiten ist.

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen hat der Landkreis unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und sich dies nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt. Die entscheidende Frage, ab wann eine Vergrößerung des geplanten Fehlbetrages als „erheblich“ gewertet werden muss, wurde auch durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert

Darüber hinaus ist eine Nachtragshaushaltssatzung grundsätzlich unverzüglich auch in solchen Fällen zu erlassen, in welchen bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Dieser Tatbestand greift allerdings nicht, sofern es sich - wie im vorliegenden Sachverhalt - um „unabweisbare“ Aufwendungen und Auszahlungen handelt (gesetzlicher subsidiärer Sicherstellungsauftrag der stationären Krankenhausversorgung). In diesen Fällen sind die Mehraufwendungen selbst im Falle einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze auch ohne eine Nachtragshaushaltssatzung zulässig.

Die für die Beurteilung einer eventuellen Nachtragshaushaltsaufstellungsverpflichtung maßgeblichen Kommentierungen zum Gemeindewirtschaftsrecht erachten es als nicht sinnvoll, feste pauschale Wertgrenzen der Entscheidung über eine Nachtragshaushaltssatzung zu Grunde zu legen, da es bei einer Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses immer auch auf die individuellen Gegebenheiten hinsichtlich der Größe und der Finanzsituation eines Landkreises ankommt. / Der Bodenseekreis hat jedoch in der Budgetrichtlinie des Haushaltsplans für das maßgebende Kalenderjahr hierzu wie folgt ausgeführt:

Als „erheblich“ im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO gilt ein Fehlbetrag oder die Erhöhung eines geplanten Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis, wenn dieser 5 vom Hundert der ordentlichen Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Ein Fehlbetrag oder die Erhöhung eines

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geplanten Fehlbetrages beim Sonderergebnis ist erheblich, wenn dieser 5 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

„Als „erheblich“ gelten Mehraufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 GemO, wenn sie im Einzelfall (!) 3 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen (und nicht nur in Bezug auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit!) des Finanzhaushalts.“

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen und den sich hieraus jeweils ergebenden Erheblichkeitsgrenzen für das Haushaltsjahr 2026 kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass die Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung derzeit nicht verpflichtend und damit angezeigt ist.

Für die weitere Finanzierung in den Folgejahren sind die erforderlichen Beträge für die stationäre Krankenhausversorgung allerdings in den Haushalten 2027 ff. einzuplanen und führen ggf. zu weiterem Finanzierungsbedarf.