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title: "Bodenseekreis legt Finanzrahmen 2026–2030 für OBK-/KFN-Insolvenzpläne im Bodenseekreis fest; Planbeitrag 2,44 Mio. Euro"
sdDatePublished: "2026-05-07T16:10:00Z"
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Bodenseekreis legt Finanzrahmen 2026–2030 für OBK-/KFN-Insolvenzpläne im Bodenseekreis fest; Planbeitrag 2,44 Mio. Euro

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Anlage 10 zur SV 545/2026/1

Zusammenfassung der finanziellen Rahmenbedingungen
Aufgrund des auf den Bodenseekreis entfallenden subsidiären Sicherstellungsauftrags der
stationären Krankenhausversorgung im Bodenseekreis, sowie des hieraus folgenden
Sicherstellungs- und Neuordnungsverfahrens, für dessen Abschluss aufschiebend bedingt
auf die Auswahl durch den Kreistag sogenannte Sicherstellungs- und
Unterstützungsleistungen vereinbart wurden, ergeben sich für den Bodenseekreis finanzielle
Verpflichtungen. Diese werden nachfolgend näher ausgeführt.

1. Mittelveranschlagung im Haushalt 2026
Im Haushaltsplan für das Jahr 2026 wurden nachfolgende Mittel veranschlagt:

2026

Finanzhaushalt/ Investition
13,0 Mio. Euro
Ergebnishaushalt
0,1 Mio. Euro

2027

Ergebnishaushalt
8,0 Mio. Euro

2028

Ergebnishaushalt
5,0 Mio. Euro

2029

Ergebnishaushalt
4,0 Mio. Euro

2. Wirtschaftliche Verpflichtungen des Bodenseekreises

a. OSK-Modell

i.
Planbeitrag KFN:
Zur Sicherstellung des Vollzugs der Insolvenzpläne verpflichten sich
Bodenseekreis und Landkreis Ravensburg (LRV) zu Anlaufzahlungen
an die OBK GmbH. Die Mittel werden über Treuhandkonten
abgewickelt – als vorläufige Zuschüsse an die OBK GmbH zur
Erfüllung der Planbeitragsschuld an die Insolvenzverwaltung aus der
Investorenvereinbarung. Mit Planwirksamkeit werden die vorläufigen
Zuschüsse zu endgültigen Zuschüssen. Der Planbeitrag KFN für den
Bodenseekreis beträgt 2,44 Mio. Euro.

ii.
Verlustausgleich – Verbindlicher Verteilungsschlüssel:
Der Verlustausgleich des Verbundergebnisses der gesamten OBK-
Gruppe wird nach einem sog. „Verbindlichen Verteilungsschlüssel“
zwischen Bodenseekreis und LRV aufgeteilt. Dieser wurde aus dem
tatsächlichen Verhältnis der Inanspruchnahme von Einwohnern des
Bodenseekreis und des LRV in 2024 ermittelt (rd. 45/55) und wg. der
Steuerungsmacht des LRV um einen sog. LRV-Gestaltungsabschlag
um 10 %-Punkte zu Gunsten des Bodenseekreises verschoben. Für
die Jahre 2026 bis 2028 beträgt der Anteil danach 35 %, der LRV-

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Anteil 65 %. Er teilt sich in einen Sockelverlustausgleich und einen
Mehrbedarfspuffer (zum Ausgleich von derzeit nicht kalkulierten
Budgetveränderungen).

Der Sockelverlustausgleich beträgt max.

2026:
8.430.100 Euro
2027:
10.664.850 Euro
2028:
5.835.900 Euro
2029:
2.702.350 Euro
2030:
2.625.000 Euro

Wird ein Jahresbetrag nicht ausgeschöpft, erhöht sich der
Sockelverlustausgleich des Folgejahres. Ggf. hat der Bodenseekreis
bereits Abschlagszahlungen auf den Sockelverlustausgleich 2027 in
2026 zu leisten, wenn dies die Liquidität der KFN GmbH erfordert.

Der Mehrbedarfspuffer beträgt bis zu 10 % p.a. über dem jeweiligen
Sockelverlustausgleich und damit für den Bodenseekreis insgesamt
bis 2030 ca. 3,03 Mio. Euro.

iii.
Instandsetzungssonderbudget-FN:
Für erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden der KFN
GmbH über den Normalaufwand hinaus bis 2030 ist ein Sonderbudget
vereinbart. Die Summe des Sonderbudgets beträgt insgesamt 22 Mio.
Euro; auf den Bodenseekreis entfallen davon 20,1 Mio. Euro. Die Mittel
werden in Jahresscheiben abgerufen (2026: bis 2,0 / 2027: bis 6,0 /
2028: bis 5,6 / 2029: bis 4,9 / 2030: bis 1,6 Mio. Euro). Nicht
abgerufene Mittel werden übertragen; ein Sonderbudgetrest ist auch
nach 2030 begrenzt abrufbar.

iv.
Gerätesonderbudget-FN:
Für erforderliche Gerätebeschaffungen bei der KFN GmbH bis 2029
stellt der Bodenseekreis ein Budget von 6 Mio. Euro zur Verfügung.
Abruf in Jahresscheiben (2026: 1,0 / 2027: 2,0 / 2028: 2,0 / 2029:
1,0 Mio. Euro). Nicht abgerufene Mittel werden übertragen.

v.
Neubau Friedrichshafen:
Für den geplanten Neubau eines Klinikums in Friedrichshafen ist der
Bodenseekreis Bauherr. Der Bodenseekreis stellt die
Eigenmittelfinanzierung in Aussicht; der voraussichtliche
Eigenmittelbedarf liegt nach jetziger Einschätzung bei rund 100 Mio.
Euro zzgl. Baupreissteigerungen und kann sich um eine in Aussicht
gestellte Zuwendung der Zeppelin-Stiftung von bis zu 15 Mio. Euro
reduzieren.

Die finanziellen Verpflichtungen für den Bodenseekreis in den Jahren 2026 bis
2030 sind demnach sowohl investiver als auch konsumtiver Natur.

b. Ameos-Modell

i.
Erwerbs- und Schließungsunterstützung:
Der Bodenseekreis leistet zwei einmalige Unterstützungsbeträge zum
Übernahmevollzug, jeweils als verlorene Zuwendung:

-
Erwerbsunterstützung 13,0 Mio. Euro:

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Die Erwerbsunterstützung wird in zwei Zahlungssträngen geleistet:
Ein Teilbetrag von 5,0 Mio. Euro fließt vorab auf das
Treuhandkonto KFN für die KFN GmbH zur Finanzierung des
Erwerbs und der Übernahme bestimmter Betriebsmittel der MCB-
Kliniken. Der Restbetrag von 8,0 Mio. Euro fließt zum
Übernahmevollzug direkt an die Klinik GmbH zum Aufbau ihres
Working Capital.

-
Schließungsunterstützung KTT 5,0 Mio. Euro:
Verlorene Zuwendung an die KTT GmbH zur Unterstützung der
Betriebsschließung KTT, mit gleichem Auszahlungsmechanismus
über das Treuhandkonto KTT.

ii.
Verlustausgleich:
Der Verlustausgleich beruht auf Festbeträgen und ist ohne
Mehrbedarfspuffer. Der Bodenseekreis leistet seine Anteile als
verlorene Zuwendung an die Klinik GmbH in folgenden
Jahresscheiben:

2026:
7.000.000 Euro
2027:
15.000.000 Euro
2028:
8.000.000 Euro
2029:
6.000.000 Euro
2030:
4.000.000 Euro
2031 bis 2033
2.000.000 Euro

ii.
Brandschutz und Schutzkonzept Wasserversorgung:
Aufwendungen für Brandschutzmaßnahmen und Aufwendungen für die
Fortführung bzw. Anpassung des Schutzkonzepts Wasserversorgung
werden vom Bodenseekreis ebenfalls mit bis zu 1,0 Mio. Euro p.a.
erstattet.

iii.
Neubau Friedrichshafen:
Erforderliche Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen
einschließlich Neu-, Teilersatz- und Ergänzungsbauten („Neubauten“)
werden im AMEOS-Modell durch die Klinik GmbH selbst finanziert. Der
Bodenseekreis trägt grundsätzlich keine Eigenmittelfinanzierung; er
stellt ggf. lediglich das Waldgrundstück sowie die Betriebsgrundstücke
zu einem Kaufpreis von je 1,00 Euro zur Verfügung und übernimmt die
Anschluss-, Abbruch- und Erschließungskosten.

Die finanziellen Verpflichtungen für den Bodenseekreis in den Jahren 2026 bis
2033 sind demnach im Wesentlichen konsumtiver Natur.

3. Haushaltsrechtliche Beurteilung für das Haushaltsjahr 2026

Die Sicherstellung der notwendigen Krankenhausversorgung stellt den
Bodenseekreis kurz- und mittelfristig vor erhebliche (finanzielle) Herausforderungen.

Im Jahr 2026 werden überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen erforderlich,
die nach heutiger Einschätzung zu einem Fehlbetrag führen werden. Die Leistungen
des Bodenseekreises werden allerdings durch erhebliche Mit-
Unterstützungsleistungen der Stadt Friedrichshafen bzw. der Zeppelin-Stiftung

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gemildert. Auf die der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügte Sitzungsvorlage der Stadt
Friedrichshafen wird hierzu ergänzend verwiesen.

Der Haushaltsplan des Bodenseekreises weist derzeit ein ausgeglichenes
ordentliches Ergebnis aus. Der zu erwartende finanzielle Aufwand für die
Krankenhausversorgung wird aufgrund der aktuellen Einschätzungen eine
wesentliche Verschlechterung der Haushalts- und Liquiditätssituation bedeuten. Je
nach Bieterauswahl fallen die finanziellen Belastungen in den jeweiligen Jahren
unterschiedlich aus. Durch strenge Mittelbewirtschaftung, die Zurückstellung und
Streichung von Maßnahmen kann es jedoch gelingen, den zu erwartenden
Fehlbetrag 2026 so zu reduzieren, dass ein Nachtragshaushalt und damit eine
Nachfinanzierung über die Kreisumlage verhindert werden kann.

Die Verwaltung hat vorsorglich geprüft, ob die Einleitung eines Verfahrens zur
Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung gem. § 82 GemHVO i.V.m. § 48 LKrO
geboten und ein solches einzuleiten ist.

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen hat der Landkreis unverzüglich eine
Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt
beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag
entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und sich dies
nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt. Die entscheidende Frage, ab wann
eine Vergrößerung des geplanten Fehlbetrages als „erheblich“ gewertet werden
muss, wurde auch durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert

Darüber hinaus ist eine Nachtragshaushaltssatzung grundsätzlich unverzüglich auch
in solchen Fällen zu erlassen, in welchen bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem Verhältnis zu den
Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen
Umfang geleistet werden müssen. Dieser Tatbestand greift allerdings nicht, sofern es
sich - wie im vorliegenden Sachverhalt - um „unabweisbare“ Aufwendungen und
Auszahlungen handelt (gesetzlicher subsidiärer Sicherstellungsauftrag der
stationären Krankenhausversorgung). In diesen Fällen sind die Mehraufwendungen
selbst im Falle einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze auch ohne eine
Nachtragshaushaltssatzung zulässig.

Die für die Beurteilung einer eventuellen Nachtragshaushaltsaufstellungsverpflichtung
maßgeblichen Kommentierungen zum Gemeindewirtschaftsrecht erachten es als
nicht sinnvoll, feste pauschale Wertgrenzen der Entscheidung über eine
Nachtragshaushaltssatzung zu Grunde zu legen, da es bei einer Verschlechterung
des ordentlichen Ergebnisses immer auch auf die individuellen Gegebenheiten
hinsichtlich der Größe und der Finanzsituation eines Landkreises ankommt.
/
Der Bodenseekreis hat jedoch in der Budgetrichtlinie des Haushaltsplans für das
maßgebende Kalenderjahr hierzu wie folgt ausgeführt:

Als „erheblich“ im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO gilt ein Fehlbetrag oder die
Erhöhung eines geplanten Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis, wenn dieser 5
vom Hundert der ordentlichen Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts des
laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Ein Fehlbetrag oder die Erhöhung eines

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geplanten Fehlbetrages beim Sonderergebnis ist erheblich, wenn dieser 5 vom
Hundert der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushalts des laufenden
Haushaltsjahres übersteigt.

„Als „erheblich“ gelten Mehraufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 GemO,
wenn sie im Einzelfall (!) 3 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des
Ergebnishaushalts des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das Gleiche gilt für
Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen (und nicht nur in Bezug
auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit!) des Finanzhaushalts.“

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen und den sich hieraus jeweils
ergebenden Erheblichkeitsgrenzen für das Haushaltsjahr 2026 kommt die Verwaltung
zum Ergebnis, dass die Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung derzeit nicht
verpflichtend und damit angezeigt ist.

Für die weitere Finanzierung in den Folgejahren sind die erforderlichen Beträge für
die stationäre Krankenhausversorgung allerdings in den Haushalten 2027 ff.
einzuplanen und führen ggf. zu weiterem Finanzierungsbedarf.