Regierung St.Gallen beschließt Feststellung der Rechtsgültigkeit und Festlegung des Vollzugsbeginns der Referendumsvorlagen in St.Gallen; Rückwirkend ab 1. Januar 2026
Referendumsvorlagen aus der Frühjahrssession 2026: Feststellung der Rechtsgültigkeit und Festlegung des Vollzugsbeginns
Referendumsvorlagen aus der Frühjahrssession 2026: Feststellung der Rechtsgültigkeit und Festlegung des Vollzugsbeginns Unter Bezugnahme auf das Kurzprotokoll der Frühjahrssession 2026 (ABl 2026-00.252.181) sowie in Anwendung von Art. 28 und 29 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1) beschliesst die Regierung: 1. Nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 17. März bis 27. April 2026 keine Volksabstimmung verlangt wurde, wurden folgende Erlasse am 28. April 2026 rechtsgültig: - Kantonsratsbeschluss über den Bau des Stützbauwerks Valurrank der Kantonsstrasse Nr. 76 in Bad Ragaz (36.25.01); - VII. Nachtrag zum Gerichtsgesetz (22.25.07); - XIV. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken- versicherung (22.25.08); - IV. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (22.25.13). 2. a) Der XIV. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung wird rückwirkend (Für die Begründung siehe Abschnitt 4 der Botschaft der Regierung vom 12. August 2025.) ab 1. Januar 2026 angewendet. b) Der Kantonsratsbeschluss über den Bau des Stützbauwerks Valurrank der Kantonsstrasse Nr. 76 in Bad Ragaz wird ab 15. Mai 2026 angewendet. c) Der IV. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz wird ab 1. Juni 2026 angewendet. d) Der VII. Nachtrag zum Gerichtsgesetz wird ab 1. Juni 2027 angewendet. 3. Veröffentlichung von Feststellung der Rechtsgültigkeit sowie Festlegung des Vollzugsbeginns im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung (im Anschluss an die Erlasse). St.Gallen, 28. April 2026 Der Präsident der Regierung: Beat Tinner Der Staatssekretär: Benedikt van Spyk