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title: "Gemeinde Hohenfelde erhebt Tourismusabgabe in Schleswig-Holstein; 70% Tourismuswerbung, 10% Einrichtungen"
sdDatePublished: "2026-05-09T18:02:00Z"
source: "https://www.zufish.schleswig-holstein.de/html2pdf?legalNormId=297635326"
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  - name: "tourism"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Gemeinde Hohenfelde erhebt Tourismusabgabe in Schleswig-Holstein; 70% Tourismuswerbung, 10% Einrichtungen

Satzung über die Erhebung einer
Tourismusabgabe der Gemeinde
Hohenfelde
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
§ 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis, Haftung
§ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
§ 4 Befreiung
§ 5 Bemessung der Abgabe
§ 6 Höhe der Abgabe
§ 7 Heranziehung zur Abgabe
§ 8 Fälligkeit der Abgabe
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 28 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) und der §§ 1 Abs.1 und 2 Abs. 1 Satz 1, 8 und §10 Abs. 1, 2,
6, 7, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005
(GVOBL. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) und des §
11 Absatz 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG - ) vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S.169), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung am 11.06.2020 folgende Satzung der Gemeinde Hohenfelde über die Erhebung einer
Tourismusabgabe erlassen:
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
Die Gemeinde erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort eine Tourismusabgabe gem. § 10 Abs. 6
KAG als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Tourismusförderung. Die Abgabe dient
zur Deckung eines Anteiles von 70 % vom gemeind-lichen Anteil für die Tourismuswerbung sowie eines
Anteiles von 10 % vom gemeindlichen Anteil für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu
Erholungszwecken bereit-gestellten gemeindlichen Einrichtungen.
§ 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis, Haftung
(1)
Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in der Gemeinde
wirtschaftliche Vorteile geboten werden:
a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen und sonstige Personen, die Kurgäste oder
Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, sowie Vermieter von Ferienwohnungen,
b) Strandkorbvermieter und Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten,
Wohnwagen, Ferienwohnungen und dergl. zum Abstellen von Fahrzeugen,
c) Spediteure, Fremdenführer, Bootsverleiher, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros und von
Werbeunternehmen, Vermieter von Fahrzeugen aller Art und Garagen, Taxiunternehmer, Fahrlehrer, Inhaber
von Tankstellen und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten,
d) Inhaber von Brauereien, Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetrieben, Gast- und
Speisewirtschaften, Kaffeehäuser, Restaurants, Konditoreien, Imbissstuben, Eisdielen und Milchbars,
e) Inhaber von Lebensmittel-, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Pavillons und offenen
Ladengeschäften jeder Art, Wäschereien, Reinigungen, Gärtnereien, Blumenbindereien und
Blumenhandlungen,
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f) Friseure, Masseure, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, freiberufliche Sport-, Gymnastik- und
Schwimmlehrer sowie Inhaber von Badeanstalten, Minigolfplätzen, Tennisplätzen, Tauchschulen und
Wasserskiunternehmen,
g) Inhaber von Lichtbildwerkstätten (Fotografen), Buch- und Kunsthandlungen, Leihbüchereien und
Lesezirkeln,
h) Geld- und Kreditinstitute,
i) Inhaber von Lichtspieltheatern, Varietés, Tanzdielen und Tanzschulen, Diskotheken,
j) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerhelfer,
Architekten, Ingenieure, Makler und Vertreter,
k) Vermieter von Pferden, Ponys und Fahrrädern.
(2)
Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung
einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt. so ist dieser neben dem
Betriebsinhaber Gesamtschuldner.
(3)
Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtungen
oder Untervermietungen für den Unterverpächter oder Untervermieter.
§ 3 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
(1)
Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens
mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit.
(2)
Die Abgabepflicht endet mit Aufgabe der abgabepflichtigen Tätigkeit.
§ 4 Befreiung
Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und
rechtsfähige Anstalten sowie Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig
anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z. B. Kinderheime,
Erholungsheime, Sanatorien und Sparkassen.
§ 5 Bemessung der Abgabe
(1)
Die Vorteile werden bemessen:
a) Bei allen natürlichen und juristischen Personen, die Betten, Zimmer, Wohnungen und sonstige
Schlafgelegenheiten gegen Entgelt zur Verfügung stellen: Nach der Zahl der am 1.7. jeden Jahres
vorhandenen Fremdenbetten. Die Zahl der Betten in Kinder- und Erholungsheimen wird nur zu 50 %
angerechnet.
b) Bei Strandkorbvermietern: Nach der Zahl der vorhandenen Strandkörbe.
c) Bei Inhabern von Campingplätzen: Nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze.
d) Bei allen übrigen Abgabepflichtigen: Nach Art und Umfang des Betriebes bzw. der Tätigkeit.
Es werden Stufen gebildet:
aa) Restaurants, Schank- und Speisewirtschaften, Diskotheken, Cafés, Konditoreien, Bars, Imbissstuben,
Eisdielen und Milchbars
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                   bis zu 25 Sitzplätzen in Stufe 4
                   bis zu 50 Sitzplätzen in Stufe 5
                   bis zu 100 Sitzplätzen in Stufe 6
                   bis zu 150 Sitzplätzen in Stufe 7
                   mit mehr als 150 Sitzplätzen in Stufe 8
bb) Ladengeschäfte werden veranlagt nach der Fläche in m²
                   bis zu 20 m² in Stufe 2
                   bis zu 50 m² in Stufe 3
                   mit mehr als 50 m² in Stufe 4
cc) Autobetriebe je Bus in Stufe 3
                   Taxen je Wagen in Stufe 3
                   Mietwagen je Fahrzeug in Stufe 3
                   Bootsverleiher je Boot in Stufe 1
dd) Minigolfplätze in Stufe 4
                   Tennisplätze, Tauchschulen,
                   Wasserskiunternehmen in Stufe 4
            ee) Tankstellen in Stufe 4
ff) Geld- und Kreditinstitute in Stufe 4
gg) Fahrradvermietung bis 20 Fahrräder in Stufe 4
                                         über 20 Fahrräder in Stufe 5
 hh) Reitvermietung bis 20 Pferde/Ponys in Stufe 4
                                    über 20 Pferde/Ponys in Stufe 5
ii) Sonstige gewerbliche Betriebe sowie die in § 2 Abs. 1 Buchst. j) genannten Abgabepflichtigen
                   Einmannbetriebe in Stufe 1
                   Betriebe mit bis zu 3 Arbeitskräften in Stufe 2
                   Betriebe mit bis zu 10 Arbeitskräften in Stufe 4
                   Betriebe mit mehr als 10 Arbeitskräften in Stufe 6
jj) Sonstige freiberuflich Tätige in Stufe 1
(2)
Die Merkmale für die Einstufung werden nach den Verhältnissen am 1. Juli jeden Jahres ermittelt.
Abgabenpflichtige, deren Betrieb nach den Vorteilsmerkmalen verschiedener Gruppen eingestuft werden
können, sind nach den Merkmalen der höheren Stufe zu veranlagen.
§ 6 Höhe der Abgabe
(1)
Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben und beträgt
 a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. a) 6,50 € je Bett
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     jedoch höchstens 512,00 €
b) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. b) 1,50 € je Strandkorb
c) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. c) 2,85 € je Stellplatz
d) im übrigem in Stufe 1 7,00 €
                        in Stufe 2 21,00 €
                        in Stufe 3 53,00 €
                        in Stufe 4 107,00 €
                        in Stufe 5 160,00 €
                        in Stufe 6 215,00 €
                        in Stufe 7 270,00 €
                        in Stufe 8 355,00 €
(2)
Zieht ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für den
ersten Betrieb oder für die erste Tätigkeit voll zu entrichten und für die weiteren Betriebe oder Tätigkeiten
jeweils mit 50 %. Erster Betrieb oder erste Tätigkeit ist der Betrieb oder die Tätigkeit, für den oder für die die
höchste Abgabe zu entrichten ist.
§ 7 Heranziehung zur Abgabe
(1)
Der Abgabenpflichtige hat der Gemeinde bis zum 15. Juli jeden Jahres die erforderlichen Angaben auf einem
Fragebogen, den ihm die Gemeinde zusendet, zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Werden keine
Angaben gemacht, so können die Berechnungsgrundlagen geschätzt werden.
(2)
Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch die Amtsverwaltung.
§ 8 Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig und an die
Amtskasse in einer Summe zu überweisen. Bei Abgaben über 50 Euro kann auf Antrag Ratenzahlung
zugelassen werden.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Ab-gaben im Rahmen
der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser
Satzung erforderlichen personenbezogenen und grund-stücksbezogenen Daten gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener
Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 169) in
der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
       1. den Daten des Melderegisters,
       2. den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über Anmeldung und die Abmeldung von
       Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.
(2)
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
(3)
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Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2
erhobenen Daten zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des
Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
ausgefertigt:
Hohenfelde, den 22.07.2020
Gemeinde Hohenfelde
gez. G. Fink
Die Bürgermeisterin
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