MLUK-Leader-Richtlinie zur Umsetzung RES in Deutschland; Beihilfen AEUV-freigestellt
LEADER-Richtlinie zur Umsetzung RES
Seite 1 von 29 Nicht amtliche Lesefassung – Stand 05.05.2026 Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwick- lung im Rahmen von LEADER (LEADER-Richtlinie) vom 12. Juni 2023 (ABl., S. 703 und ABl., S. 895) zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirt- schaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2026
Teil I Allgemeine Regelungen 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschrif- ten für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ge- meinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garan- tiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschafts- fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Stra- tegiepläne (ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187), des Nationalen Strategieplans für die 1. und 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Bundesrepublik Deutschland (Interven- tionsnummer EL-0703) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsord- nung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erho- lungs- und Naturräume. Für die Vorhaben gemäß dieser Richtlinie findet das Gesetz zur Regelung ein- zelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestim- mungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Finanzinteressen- Schutz-Gesetz – GAPFinISchG) in der jeweils geltenden Fassung entspre- chende Anwendung. 1.2 Beihilferechtliche Vorbemerkungen 1.2.1 Die nach Nummer A.1.1 bis Nummer D.1.1 und Nummer E.1.1 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
Seite 2 von 29 1.2.2 Die nach Nummer D.1.2.1 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO) in der jeweils gelten- den Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht ge- mäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. 1.2.3 Die nach Nummer D.1.2.2 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 55 AGVO in der jeweils geltenden Fas- sung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Ar- tikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. 1.2.4 Die nach Nummer D.1.2.3 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderun- gen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Ar- tikel 56 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt verein- bar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. 1.2.5 Die nach der Nummer D.1.3 (beihilferelevante Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 19 b AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmelde- pflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. 1.3 Vergaberechtliche Vorschriften In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwen- dungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) zu § 44 LHO. Somit sind auch Aufträge, die nach der Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen 2006/C 179/02 (Mittei- lung) für den Europäischen Binnenmarkt relevant sind, entsprechend bekannt zu machen und zu vergeben (Transparenzpflicht). Für die Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3.1 der ANBest-EU 21 (Lesefassung für den ELER) gilt Folgendes:
Seite 3 von 29 Bei Vergaben als Direktauftrag (gemäß Nummer 3.2 bzw. Nummer 3.4 der VV zu § 55 LHO) sind - entsprechend den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit - ab einem Auftragswert von mehr als 2 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) vor der Auftragsvergabe mindestens drei vergleichbare Angebote oder Preisvergleiche einzuholen. Dabei ist die Binnenmarktrelevanz des jeweiligen Auftrages zu prüfen und zu dokumentieren (gemäß Nummer 2.4 der VV zu § 55 LHO). Auf den „Leitfaden Vergabe für private und öffentliche Auftraggeber im Rah- men von ELER-Förderprojekten“ in der jeweils geltenden Fassung wird verwie- sen. 1.4 Projektauswahl Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2023-2027 im Rahmen des GAP-Strate- gieplans in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entschei- dung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt (siehe auch Nummer 7.1.2 der Richtlinie). Die Projektauswahl erfolgt durch die jeweilige lokale Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der in der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie (RES) festge- legten Auswahlkriterien. 1.5 Zweck der Förderung LEADER1 soll als wesentlicher Entwicklungsansatz der ländlichen Entwicklung nachhaltig Impulse verleihen. Bei umfassender Beteiligung der Akteure vor Ort ist ein möglichst großer Beitrag für einen erfolgreichen Umgang mit den Her- ausforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum zu leisten. Im Vordergrund steht die Weiterentwicklung der ländlichen Regionen unter Berücksichtigung ihrer Potenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume. Die Her- stellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung. 1.6 Anspruch auf Förderung Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1 „Liaison Entre Actions de Développement de l’Économie Rurale“ (Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft)
Seite 4 von 29 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage regionaler Ent- wicklungsstrategien (RES) (Teil II A) 2.2 Umsetzung von nicht-investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II B) 2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen im Rahmen der RES (Teil II C) 2.4 Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II D) 2.5 Regionalbudget (Teil II E) 2.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen: 2.6.1 Erwerb von Immobilien, 2.6.2 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflan- zung), 2.6.3 Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten, 2.6.4 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, 2.6.5 Buchführungskosten, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf, Pachten, Erbbauzin- sen und vergleichbare Aufwendungen sowie gewährte Skonti, 2.6.6 Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, außer für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement), 2.6.7 Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten, 2.6.8 Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffent- lichen Rechts, die – auch anteilig – nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb des Bewilligungs- zeitraumes werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach § 24 UStG und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) Gebrauch gemacht wird. 2.6.9 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Seite 5 von 29 2.6.10 Ersatzbeschaffungen, 2.6.11 Kauf, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaik- und Solaranlagen so- wie eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und hybrid zu betreibende Heizkessel, welche unter anderem mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können. 2.6.12 Ausgaben für die Beantragung, Betreuung und Abrechnung der Fördervorha- ben, außer für Vorhaben nach A.1.1. 3 Zuwendungsempfangende Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“ 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 erfolgt grundsätz- lich in der für den ELER definierten Gebietskulisse „ländlicher Raum Branden- burg“2 sowie in der Gebietskulisse der jeweiligen LEADER-Region. 4.2 Das Vorhaben trägt zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans sowie der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060, bei. 4.3 Grundlage für die Förderung eines Vorhabens ist ein positiver Beschluss der lokalen Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der genehmigten RES. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 ist vor der Antragstellung ein positives Votum der LAG im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der LAG einzuholen. 4.4 Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung 5.2 Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung
2 Aktuelle Informationen zur Gebietskulisse sind unter https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/land-und-ernaehrungs- wirtschaft/laendliche-entwicklung/leader/ verfügbar.
Seite 6 von 29 5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung: 5.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.5: Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“ 5.4.2 Die Zuwendung je Einzelvorhaben darf nicht mehr als 20 Prozent des Gesamt- budgets der LAG betragen. Das gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Re- gionalmanagement). 5.4.3 Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene Mittel Dritter dargestellt werden, wenn es sich bei diesen Mitteln nicht um Mittel der Euro- päischen Union handelt. Bei Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf es sich bei die- sen Eigenmitteln nur um Mittel anderer öffentlicher Stellen handeln. Hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, redu- zieren die Zuwendung. 5.4.4 Zuwendungen werden abweichend von § 44 LHO nur gewährt, wenn der Zu- wendungsbetrag bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 10 000 Euro und bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts 5 000 Euro nicht unterschreitet (Bagatellgrenze). 5.4.5 Die vorhabenbezogenen Ausgaben sind förderfähig, wenn diese ab dem 1. Ja- nuar 2023 entstanden sind. 6 Sonst