Gemeinden Budget 2027 Grundlagen Kanton Zürich; Rotationsgewinn deckt Anlaufstufen und automatische Stufenerhöhung
Budget 2027 Grundlagen für Gemeinden
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Klassifizierung: öffentlich Referenz-Nr. 153-70 IN 8. Mai 2026 1/2
Budget 2027 Grundlagen für Gemeinden
- Lohnentwicklung Vorbemerkung Die Situation in den einzelnen Gemeinden ist sehr unterschiedlich. Nachstehend sind die kantonalen Durchschnittswerte beschrieben. Ob und in welchem Rahmen diese in den Ge meinden abweichen, bleibt unberücksichtigt. 1.1. Rotationsgewinn Der Rotationsgewinn bezeichnet die Verminderung der Lohnsumme aufgrund von Alters pensionierungen von älteren Lehrpersonen mit hoher Lohneinstufung und der neuen An stellung von jüngeren Lehrpersonen mit tieferer Lohneinstufung. Über mehrere Jahre ge rechnet beläuft sich der Rotationsgewinn auf zirka 1.0% - 1.3% der Lohnsumme. Damit ist er genügend gross, um die Anlaufstufen und die automatische Stufenerhöhung zu finanzie ren. Da dies in jeder Gemeinde anders anfällt, sind nachstehend die zusätzlichen Lohnauf wendungen dieser Änderungen ohne Berücksichtigung des Rotationsgewinns ausgewie sen. 1.2. Automatische Stufenerhöhung Die automatische Stufenerhöhung benötigt ab 2027 jährlich 0.4% - 0.5% der Lohnsumme: Kalenderjahr 2027 2028 2029 2030 Alle Schulstufen +0.5% +0.5% +0.5% +0.5%
1.3. Individuelle Lohnerhöhung Für die Jahre 2027 bis 2030 stehen jeweils 0.8% der Lohnsumme zur Verfügung, welche vollständig durch Rotationsgewinne finanziert werden sollen (vgl. 1.1 Rotationsgewinn): Kalenderjahr 2027 2028 2029 2030 Alle Schulstufen +0.8% +0.8% +0.8% +0.8%
Bildungsdirektion Volksschulamt 2/2 2. Einmalzulagen Für die Jahre 2027 bis 2030 stehen für Einmalzulagen keine Budgetmittel zur Verfügung. Es handelt sich dabei um § 19 Abs. 2 lit. b Lehrpersonalverordnung (LPVO): “(…) dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Einmalzulagen (…)” Kalenderjahr 2027 2028 2029 2030 Alle Schulstufen 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%
Es bleiben 0.2% der Lohnsumme für die vormaligen Mehrklassen-Zulagen in der Volksschule bestehen. Es handelt sich dabei um § 19 Abs. 2 lit. a LPVO: “(…) 0.35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeit einheiten (…)”. 3. Teuerungsausgleich Über den konkreten Teuerungsausgleich jeweils ab 1. Januar wird der Regierungsrat ge stützt auf § 42 Abs. 1 der Personalverordnung aufgrund der Septemberteuerung entschei den. Kalenderjahr 2027 2028 2029 2030 Alle Schulstufen +0.2% +0.5% +0.8% +1.0%