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title: "Gemeinde Holzbunge beschließt Entschädigungssatzung; Verdienstausfallentschädigung bis 30 €/Stunde"
sdDatePublished: "2026-05-12T18:06:00Z"
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  - "Germany"
  - "Schleswig-Holstein"
  - "Rendsburg-Eckernförde"
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Gemeinde Holzbunge beschließt Entschädigungssatzung; Verdienstausfallentschädigung bis 30 €/Stunde

Entschädigungsatzung der Gemeinde
Holzbunge
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Abschnitt 1 Gemeindevertretung und Ausschüsse
§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld
§ 2 Sonstige Entschädigungen
Abschnitt 2 Freiwillige Feuerwehr
§ 3 Aufwandsentschädigung
§ 4 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung –
EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren
und ihrer Stellvertretungen ( Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den
Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
(Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 14.04.2026 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Holzbunge
erlassen:
Abschnitt 1 Gemeindevertretung und Ausschüsse
§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und
Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
2.
Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
2.1.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
2.2.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder
seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur
Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die
Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten
wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters nicht übersteigen
2.3.
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 €.
2.4.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe
von 10,00 €.
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§ 2 Sonstige Entschädigungen
1.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche
Pauschale:
1.1.
Telefonkostenpauschale in Höhe von 35,00 €.
1.2.
Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde gemäß der regelmäßigen
Überprüfung.
2.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf
den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit
dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird
(§ 13 Abs. 1 EntschVO).
Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der
Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 € (§ 13 Abs. 2 EntschVO).
3.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder
die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit
auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser
Entschädigung beträgt 7,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die
anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).
4.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch
die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung
von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger
gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger
Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt
wird (§ 14 EntschVO).
5.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt
zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der
Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge
richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
Abschnitt 2 Freiwillige Feuerwehr
§ 3 Aufwandsentschädigung
1.
Seite 2

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung
2.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung
3.
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in
Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.
4.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in
Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.
5.
Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der Fahrzeuge
eine monatliche Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF).
§ 4 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelungen vom 14.12.2015 außer Kraft.
Holzbunge, 20.04.2026
Ole Bening
Bürgermeister
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