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title: "Fortschritt GmbH beantragt Erstaufforstung in Waldenburg; UVP-Pflicht entfällt"
sdDatePublished: "2026-05-13T06:08:00Z"
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Fortschritt GmbH beantragt Erstaufforstung in Waldenburg; UVP-Pflicht entfällt

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12. Mai 2026
026/2026
www.landkreis-zwickau.de
E L E K T R O N I S C H E A U S G A B E
ONLINE
www.landkreis-zwickau.de/e-amtsblatt
ÖFFENTLICHE
BEKANNTMACHUNGEN
Aus dem Inhalt
Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau zum Vollzug des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Geneh-
migungsverfahren einer Erstaufforstung der Fortschritt GmbH in
Waldenburg

Seite 2

ONLINE
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
2
Ausgabe 026/2026
12. Mai 2026
 UMWELTAMT
Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung für das Genehmigungsverfahren einer Erstaufforstung der Fortschritt GmbH,
Flurstück 968 Gemarkung Waldenburg in Waldenburg
Az.: 1391-854.42-Nür-15/25
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540) wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Fortschritt GmbH mit Sitz in Oederan hat am 1. September 2025
einen Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung nach § 10
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl.
S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, für das Flurstück 968
Gemarkung Waldenburg in Waldenburg in einem Gesamtumfang von
ca. 4,98 Hektar beim Landratsamt Zwickau, Umweltamt, Sachgebiet
Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft gestellt. Der Abweichung
von Zielen der Raumordnung im Zusammenhang mit dem Erstauf-
forstungsvorhaben wurde mit Schreiben vom 20. April 2026 der
Landesdirektion Sachsen zugelassen. Somit unterliegt die bean-
tragte Aufforstung der Nr. 17.1.3. der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Damit ist gemäß § 7 Abs. 2,
4 - 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt
Zwickau mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens zur Auffor-
stung nach § 10 SächsWaldG anhand der eingereichten Unterlagen
und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung nicht erforderlich ist, da die Erstaufforstung mit einem Umfang
von ca. 4,98 Hektar im vorliegenden Fall keine erheblich nachteiligen
Umweltauswirkungen haben kann.
Entscheidungsgründe:
Die Aufforstung der derzeit als Grünland genutzten Fläche führt nicht
zu Störungen des Wasserhaushaltes, da sich die Versickerungsfähig-
keit des Bodens nicht negativ verändert und schädliche Auswirkun-
gen durch abfließendes Wasser nicht zu erwarten sind. Auch weitere
wasserwirtschaftliche oder wasserrechtliche Belange sind durch
das Vorhaben nicht betroffen. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG besteht eine
UVP-Pflicht nur, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umwel-
tauswirkungen auf die in Anlage 3 des UVPG genannten Schutzgüter
haben kann. Dies ist im vorliegenden Fall auszuschließen. Demzu-
folge besteht für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht.
Gemäß § 5 Abs. 3 des UVPG ist die vorgenannte Entscheidung des
Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar.
Werdau, 5. Mai 2026
Wendler
Amtsleiterin
Elektronisches Amtsblatt Landkreis Zwickau
26. Ausgabe/2026
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